Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

Jetzt kostenlosen Gesprächstermin buchen

Ungarn: neue Beschränkungen im Asylrecht

Künftig wird ein Ausländer, bei dem die begründete Annahme besteht, dass er in seinem Herkunftsland eine Straftat begangen hat, die in Ungarn mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr geahndet wird, und bei dem die begründete Annahme besteht, dass er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um sich der Strafe zu entziehen, nicht als Flüchtling anerkannt.

Von Csilla Korompay

Ein Gesetzespaket mit Maßnahmen zur Modernisierung bestimmter Verfahren und zur weiteren Stärkung der Sicherheit der Bürger wurde dem ungarischen Parlament am Mittwoch vorgelegt. Der Vorschlag sieht unter anderem eine Verschärfung bestimmter Migrationsfragen vor.

Der Gesetzentwurf über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen wird dahingehend geändert, dass die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, der bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, nicht nur im Falle einer „Verletzung“ der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sondern auch im Falle einer „Gefährdung“ möglich ist. Der Begründung zufolge ermöglicht der neue Wortlaut, der die nationalen Interessen in den Vordergrund stellt, eine viel breitere Anwendung, ohne den EU-Rechtsrahmen zu verletzen.

Das Asylgesetz wird ferner dahingehend geändert, dass ein Ausländer, bei dem begründeterweise davon ausgegangen wird, dass er in seinem Herkunftsland eine Straftat begangen hat, die in Ungarn mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr geahndet wird, und bei dem davon ausgegangen wird, dass er sein Herkunftsland verlassen hat, um der Strafe für seine Straftat zu entgehen, nicht als schutzberechtigte Person anerkannt wird. Dies ermöglicht es den Juristen, zwischen Asylbewerbern, die tatsächlich Anspruch auf subsidiären Schutz haben, und solchen zu unterscheiden, die nur deshalb um subsidiären Schutz nachsuchen, um eine Strafverfolgung in ihrem Herkunftsland zu verhindern oder zu vermeiden. Eine solche „missbräuchliches Verhalten von Asylbewerbern“ stellt eine unnötige Belastung für das nationale Asylsystem dar. Der Ausschluss von der Anerkennung als Schutzberechtigter bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass dem Antragsteller der Schutz vollständig entzogen wird, denn wenn er in seinem Herkunftsland aus rassischen oder religiösen Gründen, aus Gründen der Staatsangehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung von Verfolgung bedroht wäre und es keinen sicheren Drittstaat gibt, der ihn aufnehmen würde, würde ihm der Status einer Person zuerkannt, die nicht zurückgeschickt werden darf.

Eine weitere Änderung des Asylgesetzes verlangt die persönliche Anwesenheit des Antragstellers im Asylverfahren. In dem Entwurf heißt es: „Die persönliche Anhörung des Antragstellers ist in Gerichtsverfahren obligatorisch, wenn sich der Antragsteller in Asylgewahrsam befindet. Das Gericht lehnt den Antrag ab, wenn der Antragsteller nicht aus seiner Wohnung vorgeladen werden kann oder wenn er sich an einen unbekannten Ort begeben hat. (…) Das Verfahren ist auch dann einzustellen, wenn der Antragsteller anderweitig durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten ist.“

In der Begründung heißt es, dass die persönliche Anwesenheit des Asylbewerbers im Asylverfahren unerlässlich ist. Vom Antragsteller auf internationalen Schutz kann erwartet werden, dass er persönlich an den verschiedenen Verfahrensschritten teilnimmt, mit der Behörde, die seinen Antrag bearbeitet, zusammenarbeitet und bei der Prüfung seines Antrags auf Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren kooperiert. Verlässt ein Asylbewerber die ihm zugewiesene Unterkunft ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden mit unbekanntem Ziel, so verstößt er gegen seine gesetzlichen Pflichten, was nicht durch das Handeln seines Bevollmächtigten behoben werden kann. In der Praxis könne Ungarn Asylbewerbern, die sich an einem unbekannten Ort aufhalten oder nicht kooperieren, keinen wirksamen Schutz bieten, argumentierte Innenminister Sándor Pintér, der das Vorschlagspaket vorstellte.

Dieser Beitrag erschien zuerst bei MAGYAR HÍRLAP, unserem Partner in der EUROPÄISCHEN MEDIENKOOPERATION


Ähnliche Nachrichten