Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Ungeimpfter Handelsreisender schildert Hotel- und Verordnungschaos!

Der Handelsreisende Andreas Krammer kann ein Lied davon singen, wie unterschiedlich die Verordnungen gehandhabt und ausgelegt werden. Beruflich ist er viel unterwegs. Der Steirer ist daher auf eine Nächtigung angewiesen. Weil aber nicht jeder Hotelbetrieb in die Ausnahmen der Verordnungen eingelesen ist, kann die Buchung mitunter schwierig werden. Krammer schilderte dem Wochenblick sein schwieriges Unterfangen. Er möchte aber auch ein Lob an das engagierte Hotelteam von „Hotel eduCARE“ in Villach richten.

Von Birgit Pühringer

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  • Probleme mit Nächtigung
  • Ungeimpfter Handelsreisender wurde von Hotel abgewimmelt: Begründung 2G-Regel
  • Obwohl 3G-Nachweis ausreicht
  • Verordnungen werden unterschiedlich ausgelegt
  • Er konnte ein Zimmer in einem anderen Hotel buchen – Hotelbetreiber hat sich korrekt mit den Verordnungen beschäftigt
  • Guter Service mit Lunchpaket am Zimmer

„Aus beruflichen Gründen bin ich in der Steiermark und in Kärnten unterwegs. Das stellt mich als ungeimpfter Handelsreisender vor ungeahnte Herausforderungen, da sich die Hotelbetreiber und ihre Angestellten offenbar nicht genau mit den Verordnungen und deren Ausnahmen beschäftigen. So stand ich unlängst ohne Nächtigungsmöglichkeit da. Dementsprechend löblich möchte ich aber auch ein Hotel, deren Betreiber und Angestellte erwähnen. Im Hotel eduCARE in Villach war es mir möglich, ein Zimmer für drei Nächte zu buchen.“, schildert Andras Krammer. „Sie kennen die Ausnahmen der gültigen Verordnungen und agieren danach. Aufgrund der Vorgabe sei eine Konsumation von Speisen für mich als ungeimpfter Handelsreisender nur im Zimmer möglich. Deshalb würden sie mir ein Lunchpaket als Frühstück ins Zimmer servieren. Ich muss ehrlich sagen, so stelle ich mir guten Service vor!“

Schroffe Antwort

Die positive Erwähnung habe für Krammer Vorrang. Diese müsse ebenso Platz haben wie das unsägliche Telefonat mit einem anderen Hotel. Bevor er das Zimmer im Hotel eduCARE buchte, habe er in einem anderen Hotel angefragt. Er sei gleich auf die 2G-Regelung hingewiesen worden. „Ich teilte ihnen telefonisch mit, dass laut Verordnung unaufschiebbare berufliche Gründe in Beherbergungsbetrieben von der 2G-Regel ausgenommen sind. Da erhielt ich ganz schroff die Antwort, dass das für sie eben so ist!“, ist der Handelsreisende ganz perplex. „Meiner Meinung nach sollten sich Hoteliers und deren Angestellte doch über die gültigen Verordnungen und die darin enthaltenen Ausnahmen informieren. Und nicht einfach nur einzelne Passagen umsetzen. Finanziell müsste das doch in deren Sinn sein.“

Ausnahme von 2G-Regel

Die Regelungen für die Hotellerie können auf der Seite der Wirtschaftskammer nachgelesen werden. Demnach sind unaufschiebbare berufliche Gründe selbst während des Lockdowns nicht von der Sperre und der 2G-Regel betroffen. In dem Fall darf der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes die Gäste nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Wochenblick fragte in beiden Hotels nach. Im ersten Hotel berief man sich auch im Gespräch mit Wochenblick auf die Maßnahmen und auf die geltende die 2G-Regelung. Im „Hotel eduCARE“ zeigte man sich erfreut über die positive Resonanz und die Namensnennung.

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