
Dass in Deutschland die Spitzenjustiz eine Art freiwillige Gleichschaltung vollzogen hat und den alarmistischen Notstandsbeschwörungen einer von irrationaler Stimmungsmache und Ideologien geprägten Regierungspolitik folgt, steht spätestens seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz und zur Bundesnotbremse fest. Die Mächtigen wissen: Was immer sie in dieser sogenannten Pandemie noch alles beschließen werden – an Karlsruhe wird es sicher nicht scheitern. Und so erscheint auch jetzt schon sonnenklar, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, sollte die Impfpflicht kommen. Das abgekartete Spiel ist einstudiert, weshalb sachliche Einwände keine Rolle mehr spielen.
Dass die Impfung dabei immer deutlicher nicht als Teil der Lösung, sondern Teil des Problems auftritt und die Omikron-Variante Geimpfte und sogar Geboosterte sogar bevorzugt befällt, hat – ebenso wie die immer deutlicher zutage tretenden Nebenwirkungen und Impfschäden – zwar in der Bevölkerung zu einem Sinneswandel und einer zunehmenden Skepsis auch unter den Geimpften geführt. Selbst die SPD-Parteibasis mag sich nicht für eine Impfpflicht aussprechen und will sich diesbezüglich nicht festlegen. Trotzdem wollen Bundeskanzler Scholz wie auch Gesundheitsminister Lauterbach an ihr festhalten – auch wenn sie nun erst zu einem späteren Zeitpunkt kommen soll. Weil die Panikmacher-Fraktion ahnt, dass sich Omikron nicht als Schreckensszenario eignet, sondern vielmehr für umfassende Entwarnung steht, und im Sommer die Inzidenzen ohnehin in den Keller gehen, denkt Lauterbach neuerdings schon laut über den nächsten Winter nach.
Fehlende goldene Brücken
Die Juristen in diesem Land sind um keine Ausrede oder „kreative Anpassung“ gesetzlicher Hürden verlegen, um die prinzipielle Vereinbarkeit von Grundgesetz mit Impfpflicht zu bejahen. So erklärt etwa der Verfassungsjurist Josef Lindner im „Welt„-Interview: „Ich halte die allgemeine Impfpflicht nicht für per se verfassungswidrig.” Allerdings, so sorgt sich Lindner um fehlende „goldene Brücken“ für die Richter, die später darüber urteilen müssen, nehme man bei den gegenwärtig diskutierten Vorschlägen „unnötige verfassungsrechtliche Risiken” in Kauf. Deshalb gibt er dem Staat Tips, wie dieser seine Impfpflicht „verfassungsrechtlich tragfähig” rechtfertigen könne. Hierzu, so Lindner, wäre etwa eine Impfpflicht zunächst für Personen ab 50 besser geeignet als eine ab 18 Jahren, da in den älteren Bevölkerungsgruppen besser mit Risikogruppenschutz argumentiert werden könne.
Außerdem solle der Staat doch besser zuerst schon einmal „abstrakte Voraussetzungen für eine Impfpflicht” definieren, etwa in Gestalt eines „Impfpflichtvorratsgesetzes”: Die Impfpflicht würde dann „nicht sofort greifen, sondern erst dann vom Bundestag aktiviert, wenn die Voraussetzungen dafür vorhanden oder konkret absehbar sind.” Da niemand wisse, wie genau sich das weitere Infektionsgeschehen entwickele, und es zu vage sei, nur zu vermuten, „dass es eine weitere Welle und eine weitere Virus-Mutante geben wird”, solle man erst die Entwicklung abwarten und „antizipieren, wann wir genügend Wissen haben werden.” Bis dahin müsse dann „die Impf-Infrastruktur stehen” und genug Vakzin vorhanden sein, damit man „alle benötigten Impfungen in wenigen Monaten vornehmen kann”. Also erst einmal Tatsachen schaffen und dann später nur noch den eigentlichen Dammbruch per Bundestagsentscheidung abnicken lassen? Lindner bezeichnet diese aberwitzige Idee ernsthaft als „sportlich, aber möglich”. Außerdem sei sie „aus verfassungsrechtlicher Sicht die sichere Variante”. Wenn mit „verfassungsrechtlichen Hürden” die Probleme gemeint sind, die sich bei der Rechtfertigung eines fortgesetzten staatlichen Verfassungsbruchs ergeben, hat Lindner damit natürlich Recht. Denn worum es hier geht, wird aus jedem Satz deutlich: Nicht darum, die Rechte von Bürgern zu berücksichtige -, sondern der Politik Tips zu geben, wie sie ihre Übergriffigkeiten formal unangreifbar macht und absichert, damit die willfährige Verfassungsrichter keine allzu großen Mühen haben, Verfassungsklagen abzuschmettern.