Horst D. Deckert

Verwaltungsgericht: Masken-Befreiungen trotz Ermittlungen gegen Arzt gültig

Das Landesverwaltungsgerichte Oberösterreich fällte ein richtungsweisendes Urteil zu ärztlichen Maskenbefreiungs-Attesten. Diese sind auch gültig, wenn gegen den Arzt seitens Ärztekammer ein Ermittlungsverfahren läuft. Daran ändert auch die geographische Entfernung zwischen Arzt und Patient wegen der freien Arztwahl in Österreich nicht.

Immer wieder werden Maskenatteste willkürlich und widerrechtlich abgelehnt. Ein Oberösterreicher und sein Rechtsanwalt Mag. Beneder ließen das nicht auf sich sitzen und legten beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses gab ihnen nun Recht. Info-DIREKT liegt das ganze Urteil vor. Beachtlich: Der Spruch erfolgte innerhalb von 6 Tagen und sorgte sehr schnell für Klarheit. Es scheint, als würden viele Richter nur darauf warten, dass Menschen Beschwerde gegen rechtswidrige Maßnahmen einreichen.

Trotz Attesten wiederholt gestraft

Maximilian F. klagte über Probleme mit der Maskenpflicht, weshalb ihm sein Arzt ein Attest ausgestellt hat. Aufgrund der willkürlichen und überzogenen Maßnahmen nahm er immer wieder an Kundgebungen teil und wurde von der Polizei aufgehalten und bestraft, da er „aus gesundheitlichen Gründen“ keine Maske trägt. Er konnte der Polizei sogar drei Atteste vorweisen, doch die Exekutive beachteten diese einfach nicht. Der Befehl würde lauten „trotzdem strafen“ – zu Unrecht, wie das Gericht in seinem Urteil jetzt bestätigt.

Einwandfreies Attest

„Hiermit bestätige ich, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar ist“, so klipp und klar steht es auf dem Attest.

Für die Behörde war angeblich trotzdem nicht klar erkennbar, dass das Nichttragen unzumutbar ist, weswegen Maximilian 250,00 Euro bezahlen oder bei Nichteinbringen 3 Tage Haft absitzen soll.

Gericht: Ablehnung war willkürlich

Die Bezirkshauptmannschaft wollte die Atteste nicht anerkennen, da die Distanz zwischen dem Wohnort von Maximilian F. und den jeweiligen Ärzten zu groß gewesen wäre. Ebenso hieß es, dass nicht sicher sei, ob die Atteste „nach bestem Wissen und Gewissen“ ausgestellt worden sind. Eine falsche Behauptung von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, denn das Gericht bestätigte, dass in Österreich freie Ärztewahl besteht und ausgestellte Atteste deshalb gültig und anzuerkennen sind.

Darüber freute sich auch der bekannte Rechtsanwalt Beneder auf seinem Telegram-Kanal:

Alle ausgestellten Maskenbefreiungsatteste weiterhin gültig?

Alle 10 Strafen gegen Maximilian F., wegen Nichttragen der Maske, wurden nun aufgehoben. Ein richtungsweisendes Urteil, da Landesverwaltungsgerichtsentscheidungen für alle Behörden anzuerkennen und bindend sind. Es dürfte somit niemand mehr, der ein ärztliches Attest hat, gestraft werden, egal ob Ermittlungen gegen den Arzt laufen oder in welcher Distanz zum Patienten sich seine Praxis befindet.

Die wichtigsten Passagen des Urteils LVwG-700954/2/BP/NF:

Es ist nun unbestritten, dass von der Ärztekammer Überprüfungen von der betreffenden Ärztin ausgestellten Attesten vorgenommen werden, dass aber xxxxxxxxxx zum Ausstellungszeitpunkt wie auch zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt berechtigt war, Atteste auszustellen.

Auch der Hinweis der belangten Behörde, dass das Attest aufgrund der großen geografischen Entfernung zwischen Ärztin und Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen sei, kann mit Hinweis auf die in Österreich geltende freie Arztwahl nicht zur Amalgamierung der ärztlichen Bestätigung führen. 

Es konnte sich der Beschwerdeführer daher im Tatzeitpunkt nicht zu Unrecht auf die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs. 3 Z 2 der 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung stützen.

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