Die nächste Zerreißprobe in der Coronapolitik erreicht im März ihren neuen Höhepunkt: In Betrieben des (Un-)Gesundheitswesens darf ab dann niemand mehr für die Gesunderhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Menschen arbeiten, der noch ohne Impfung ist. Zwar hat fast jeder und jede diverse Impfungen hinter sich – sei es gegen Kinderkrankheiten oder sonstiges, zuletzt gegen Grippe, oder wie ich gegen Lungenentzündung -, aber eben nicht mit jener Sorte Impfstoff, für den die Politik Milliardenbeträge locker machte – die mRNA- oder auch Vektor-Vakzine gegen Covid. Und auch die Abermillionen verabreichten Corona-Impfungen haben nicht annähernd zuverlässig vor der eigenen Ansteckung oder Übertragung geschützt. Auf neue Virusvarianten angepasste Impfstoffe gibt es noch nicht (ihre Sinnhaftigkeit einmal beiseite gelassen). Auch auf den neuen „Totimpfstoff” will man nicht warten, obwohl es nur noch wenige Wochen bis zur Zulassung sind.
Selbst das nun zugelassene Medikament Paxlovid ist den Politikern nicht Anlass genug, Ihren Impfwahn zu sistieren. Egal – es komme, was kommen muss: Impfpflicht zuerst für das Gesundheitspersonal und dann für die ganze Welt, jedenfalls zuerst einmal für Deutschland (was für manche kein Unterschied ist). Man fragt sich als Laie, warum sich ausgerechnet das medizinische Fachpersonal mit den kleinen Spritzen so schwertut. Wissen diese Fachbediensteten etwa zu wenig über deren „Segnung“ – oder wissen sie nicht eher mehr, vielleicht gar zu viel? Der Stufenplan sieht ab Mitte März zunächst einmal ein Arbeitsverbot für Ungeimpfte mit der Androhung von Entgeltverlust vor. In einem weiteren Schritt wird die Impfung dann zwingend für alle betroffenen Mitarbeiter – verbunden mit Zwangsgeldern für Impfverweigerer und in der Konsequenz Zwangshaft für jene, die nicht zahlen können oder wollen. Bei Einführung einer allgemeinen Impfung wird sich das gleiche Spiel dann bezogen auf alle wiederholen.
Gehen Sie wieder nach Hause!
Nehmen wir einmal an, es sei bereits der 16. März: Eine Pflegekraft will die Arbeit aufnehmen, um Pflegebedürftige zu versorgen. Der Arbeitgeber lässt ihr durch die Pflegedienstleitung ausrichten: „Gehen Sie wieder nach Hause. Wir brauchen Sie zwar dringend, aber wir dürfen Sie nicht beschäftigen, nicht einmal im Büro” (denn die Impfpflicht gilt betriebsbezogen). Weil der Ungeimpften-Status dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss, wird durch dieses automatisch ein Beschäftigungsverbot verhängt. In den Medien wird hierzu bisher auf die Vorschriften des § 56 Infektionsschutzgesetz IfSG verwiesen. Doch § 56 IfSG hat 11 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert – zwölf Änderungen davon entstanden in nur fünf Jahren. Was hier ausgeführt wird, kann schon morgen anders sein. Deshalb ist alles mit einem Geltungsvorbehalt versehen. Zur besseren Leserlichkeit bzw. leichterem Verständnis wurde nachfolgend alles mittlerweile Unzutreffende aus dem nachfolgenden Zitat der aktuellen Fassung entfernt:
„Wer auf Grund dieses Gesetzes als … Ansteckungsverdächtiger … oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.
Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorge-schrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde …ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.”
Unverträglichkeitsprüfung unverzichtbar
Das bedeutet also: Bei einer Impfpflicht gäbe es keine Entschädigung im Sinne eines Verdienstausfalls. Besteht trotzdem ein Lohnfortzahlungsanspruch, den sich der Arbeitgeber erstatten lassen kann? Der Autor darf und will hier keine Rechtsberatung vornehmen (auch wenn er arbeitsrechtlich beschlagen ist), doch dazu nur soviel: Zuerst einmal kann dem Arbeitgeber angeboten werden, die Dienste des Betriebsarztes oder Arbeitsmedizinischen Dienstes in Anspruch zu nehmen. Diese können prüfen, ob ein Atemschutz nach der arbeitsmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung G26 ausreicht; insbesondere sollte der Arbeitsmediziner im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung G42 (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung) eruieren, ob eine solche Gefährdung in der Einrichtung gegeben ist.
Der Arbeitsmediziner sollte Beschäftigte darüber hinaus an eine Stelle vermitteln, die prüft, ob bei dem Betroffenen eine Unverträglichkeit gegen einen, mehrere oder womöglich alle der bis zu 20 in den Beipackzetteln der Impfstoffe aufgeführten Bestandteile des Vakzins vorliegt, was eine eindeutige Kontraindikation bedeuten würde. In § 20a (1) IfSG wird bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht folgende Ausnahme geregelt: „Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer ärztlich bestätigten, medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.”
Wenn der Beschäftigte auch nur gegen einen der Bestandteile allergisch ist, könnte dieser nach einer Impfung nicht nur vorübergehend ausfallen, sondern auch final. Das sollte kein Arbeitgeber riskieren, der auf genügend Personal angewiesen ist! Außerdem: Wer sich leichtfertig eine Spritze verpassen lässt, diese nicht verträgt und ausfällt, könnte schuldhaft im Sinne der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten handeln. Eine systematische Allergieanamnese sollte daher besser vor einer Impfung erfolgen. In vielen Fällen solle eine Impfung zunächst unterbleiben, empfiehlt sogar der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages im Kapitel 2 seiner Expertise vom 21. Januar 2022. Solange eine Allergieanamnese nicht vorliegt, kann die Impffähigkeit mit Nichtwissen bestritten werden.
Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Gesetzgeber
Weitgehend unbekannt ist § 616 BGB, der die „vorübergehende Verhinderung” regelt: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird…”. „Nicht erheblich“ dürfte durchaus die Zeit sein bis zur ordentlichen Zulassung der neuen Impfstoffe. „In der Person“ hingegen liegt der Grund, solange eventuelle Allergien nicht ausgetestet wurden. Und das „Verschulden“ liegt hierbei nicht seitens des Beschäftigten, sondern auf Seiten des Gesetzgebers, der die mögliche Arbeitsleistung verhindert.
Schließlich gibt es noch § 615 BGB, „Vergütung bei Annahmeverzug“: „Kommt der Dienstberechtigte (der Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein…”. Das erfordert aber, dass der Beschäftigte seine Arbeitskraft nachweislich anbietet (unter Zeugen oder schriftlich) und nicht einfach zu Hause bleibt. Sollte der Arbeitgeber dann den Lohn nicht weiterzahlen, kann der Weg zum Arbeitsgericht der nächste Schritt sein. Vorher jedoch werden wohl die Arbeitgeber im Interesse der Aufrechterhaltung ihrer unentbehrlichen Dienstleistungen gegen die Berliner Statthalter der Pharmaindustrie Sturm laufen und intervenieren. Jede Branche hat schließlich ihre Lobby in Berlin.
Und nicht erst am Tag des Zutrittsverbots muss dem Arbeitsamt gemeldet werden, dass man eventuell beschäftigungslos wird. Der Meldung sollte das Begehren auf Fortzahlung der Bezüge gemäß § 615 BGB beigefügt werden. Ebenso der Hinweis, dass noch keine Allergieanamnese auf Bestandteile der Vakzine vorgenommen wurde. Damit weiß das Arbeitsamt, dass die Beschäftigungslosigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt wurde – und es wird in diesem Fall wird keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld verhängt. Die Bundesagentur für Arbeit verschickte zu diesem Thema bereits Dienstblatt an die Arbeitsämter, wie damit umgegangen werden solle – welches jedoch mehr Fragen aufwirft, als es praxistauglich wäre.
Sachverstand Fehlanzeige
Immerhin kündigte die SPD-Fraktion nun an – nachdem der FDP schon vorher Zweifel kamen -, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen „prüfen zu lassen”. In Zeiten, als ich selbst noch SPDler war, gab es noch genügend Sachverstand in den eigenen Reihen…
Wie geht es nun weiter? Berlin hat 554 Millionen Impfdosen bestellt, die reichen – je nach Hersteller – für sechs bis zehn Spritzen je Erwachsenen; was will man da noch mehr? Und wenn nicht alle eine Impfung wollen, können die Impfwilligen sogar noch mehr Spritzen bekommen. Fast könnte man von einem Impf-Abo vom Gesundheitsministers sprechen oder von einer „Dauer-Weihnacht“ für die Hersteller. Aber es wäre selbst aus der Perspektive der Impfbesessenen nicht mehr als fair, den Geimpften zumindest mitzuteilen, dass es auf diese Spritzen keine ansonsten übliche Garantie von zwei Jahren gibt – sondern von effektiv nur zwei Monaten.
Produzenten, Aktionäre und Gewerbesteuereintreiber bringen ihre Schäfchen ins Trockene. Jetzt müssen nur noch die Gesundheits- und Pflegeinrichtungen schauen, dass sie nicht im Regen stehen gelassen werden. Dasselbe gilt natürlich auch für die dort Beschäftigten. Und erstrecht gilt dies irgendwann auch für alle Unternehmen und ihre Beschäftigten, sollte der Gesetzgeber die allgemeine Impfpflicht für alle tatsächlich durchpeitschen. Dies allerdings würde einer Wirtschaftssabotage gleichkommen. Die Vernunft wurde ja bereits sabotiert.
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