Horst D. Deckert

Wie überraschend: Kein Strafverfahren gegen Biontech-Chef Ugur Sahin

„Super-Ugur“ und Ehefrau Özlem Türeci auf einem Motivwagen des Kölner Karnevals (Foto:Imago)

Auf seine Staatsanwälte und Richter kann sich das bundesdeutsche Corona- und Impfregime weiterhin verlassen: Erneut ist die Strafanzeige einer Bürgerin aus dem hessischen Rüsselsheim gegen Biontech-Gründer Ugur Sahin wegen eklatanter Verstöße und „Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz” nach § 95 Arzneimittelgesetz abgeschmettert worden. Zur Begründung führte die Staatanwaltschaft Mainz in Ihrem Abweisungsschreiben (liegt Ansage vor) an, es habe „kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten” nach § 152, Abs. 2 der Strafprozessordnung festgestellt werden können. Im Sinne dieser Vorschrift dürften „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” nur dann angenommen werden, „wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung vorliegt.

Hinter dem prozessual-fachjuristischen Geschwurbel verbirgt sich der kaum verhohlene unbedingte Wille der (politisch weisungsgebundenen!) Staatsanwaltschaft, die Grashüter der Menschheitserlösung – Impfpapst Ugur und sein in Windeseile von einem defizitären Grundlagenforschungs-Startup zum Multi-Milliarden-Dollar-Pharmagiganten hochgeschossenes Unternehmen – auf keinen Fall zu kompromittieren und so am Ende die ohnehin stockende Impfkampagne zu gefährden, indem die Verunsicherung der Bevölkerung nun auch noch juristische Untermauerung erfährt.

Beate Bahner als „No-Go”

Deshalb sind der Mainzer Anklagebehörde anscheinend keine Mittel zu fragwürdig, um die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe grundsätzlich in Zweifel zu ziehen: So hatte sich die Anzeigenstellerin auf ein Rechtsgutachten der Heidelberger Anwältin Beate Bahner berufen, in dem Sahin vorgeworfen wird, durch die Verwendung der für den Gebrauch an Menschen nicht zugelassenen Substanzen ACL-0315 und ACL-0159 im Biontech-Impfstoff Comirnaty „Menschenleben zu gefährden”. Ohne inhaltlich auf diese Vorwürfe einzugehen, bezeichnete die Staatsanwaltschaft  das Gutachten alleine deshalb schon als „fraglich” und erkannte seine Seriosität nicht an, weil Bahner ja „der Querdenkerszene zuzurechnen” sei. Außerdem sei sie Autorin des Buches „Corona-Impfung. Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten.” Was die Staatsanwälte damit zum Ausdruck bringen wollten: Eine Corona-Leugnerin, Spinnerin und Verschwörungstheoretikerin taugt nicht als belastbare Quelle.

Was an Bahners Buch genau zu beanstanden sein soll und inwiefern dies die rechtliche Expertise der Juristin in Frage stellt, erläutert die Staatsanwaltschaft bezeichnenderweise mit keinem Wort. Zudem macht sie sich – völlig unhinterfragt – das mediale Framing „Querdenker” zu eigen und lässt sich allein dadurch erheblich in ihrer rechtlichen Beurteilung der Strafanzeige beeinflussen. Ob Bahner irgendeiner „Szene” angehört, ist für die juristische Gewichtung ihres Gutachtens in Wahrheit völlig irrelevant; und was die Substanzen ACL-0315 und ACL-0159 anbelangt, so begnügt sich die Staatsanwaltschaft mit den Angaben der Herstellerfirma Echelon Biosciences und einer Unbedenklichkeitserklärung des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) auf dessen Webseite vom 23.12.2021 (das zwischenzeitlich mehrfach angezweifelt wurde): Die „Nichtvorlage bestimmter Unterlagen durch die Firma Biontech (…)” belege gerade nicht, „…dass von einer verminderten Qualität auszugehen ist. Vielmehr ist es einer ‚bedingten Zulassung‘ gerade immanent, dass nicht alle für eine ‚Vollzulassung‘ erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, weil die Chancen einer schnellen Zulassung die Risiken der Nachreichung bestimmter Unterlagen überwiegen”, wiederholen die „unabhängigen“ Staatsanwälte ganz unkritisch die Position von Biontech und politischer Impflobbyisten.

Bequem und arbeitssparend

Diese Argumentation ist natürlich äußerst bequem und arbeitssparend, in ihrer inhaltlichen Abwegigkeit und dummdreisten Oberflächlichkeit jedoch geradezu atemberaubend: Selbst wenn man sie für eine „bedingte Zulassung” gelten ließe, so wäre hier einzuwenden, dass Biontech diese fraglichen Unterlagen bis heute – fast 15 Monate nach der Zulassung und seither milliardenfachen Verabreichung seines Impfstoffs – noch immer nicht vorgelegt hat. Erst kürzlich haben sich mehrere renommierte Physik- und Chemieprofessoren mit einem ganzen Fragenkatalog an Sahin gewandt, in dem auch die unerlaubte Verwendung von ACL-0315 und ACL-0159 thematisiert wurde. Dessen Antworten darauf fielen blamabel lapidar und geradezu provozierend unverbindlich aus. Tatsächlich hat Sahin bislang keinerlei Anstrengungen unternommen, die vielen offenen Fragen bezüglich des Inhalts und der Nebenwirkungen des von seinem Unternehmen produzierten und vertriebenen Impfstoffs umfassend zu beantworten.

Er kann sich diese „Zurückhaltung“ ganz offensichtlich leisten, weil er weder einen Widerruf der Zulassung seines Vakins noch irgendwelche Konsequenzen von juristischer Seite fürchten muss – wofür die Abweisung der Strafanzeige eine erneute Bestätigung liefert. Niemand will Sahin die Absicht unterstellen, er habe bewusst Menschenleben gefährdet oder gar die Tötung von zahllosen Geimpften beabsichtigt, um sich zu bereichern; doch eine grobe Fahrlässigkeit bei der Herstellung und beim vorschnellen Roll-Out des Impfstoffs, angesichts der mit Sicherheit zu erwartenden gigantischen Profite, kann man – nach aller Lebenserfahrung und „kriminalistischen Logik“ – hier durchaus unterstellen.

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