Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Wie überraschend: Kein Strafverfahren gegen Biontech-Chef Ugur Sahin

„Super-Ugur“ und Ehefrau Özlem Türeci auf einem Motivwagen des Kölner Karnevals (Foto:Imago)

Auf seine Staatsanwälte und Richter kann sich das bundesdeutsche Corona- und Impfregime weiterhin verlassen: Erneut ist die Strafanzeige einer Bürgerin aus dem hessischen Rüsselsheim gegen Biontech-Gründer Ugur Sahin wegen eklatanter Verstöße und „Vergehens gegen das Arzneimittelgesetz” nach § 95 Arzneimittelgesetz abgeschmettert worden. Zur Begründung führte die Staatanwaltschaft Mainz in Ihrem Abweisungsschreiben (liegt Ansage vor) an, es habe „kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten” nach § 152, Abs. 2 der Strafprozessordnung festgestellt werden können. Im Sinne dieser Vorschrift dürften „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” nur dann angenommen werden, „wenn nach kriminalistischer Erfahrung Anzeichen vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine strafbare Handlung vorliegt.

Hinter dem prozessual-fachjuristischen Geschwurbel verbirgt sich der kaum verhohlene unbedingte Wille der (politisch weisungsgebundenen!) Staatsanwaltschaft, die Grashüter der Menschheitserlösung – Impfpapst Ugur und sein in Windeseile von einem defizitären Grundlagenforschungs-Startup zum Multi-Milliarden-Dollar-Pharmagiganten hochgeschossenes Unternehmen – auf keinen Fall zu kompromittieren und so am Ende die ohnehin stockende Impfkampagne zu gefährden, indem die Verunsicherung der Bevölkerung nun auch noch juristische Untermauerung erfährt.

Beate Bahner als „No-Go”

Deshalb sind der Mainzer Anklagebehörde anscheinend keine Mittel zu fragwürdig, um die Berechtigung der erhobenen Vorwürfe grundsätzlich in Zweifel zu ziehen: So hatte sich die Anzeigenstellerin auf ein Rechtsgutachten der Heidelberger Anwältin Beate Bahner berufen, in dem Sahin vorgeworfen wird, durch die Verwendung der für den Gebrauch an Menschen nicht zugelassenen Substanzen ACL-0315 und ACL-0159 im Biontech-Impfstoff Comirnaty „Menschenleben zu gefährden”. Ohne inhaltlich auf diese Vorwürfe einzugehen, bezeichnete die Staatsanwaltschaft  das Gutachten alleine deshalb schon als „fraglich” und erkannte seine Seriosität nicht an, weil Bahner ja „der Querdenkerszene zuzurechnen” sei. Außerdem sei sie Autorin des Buches „Corona-Impfung. Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten.” Was die Staatsanwälte damit zum Ausdruck bringen wollten: Eine Corona-Leugnerin, Spinnerin und Verschwörungstheoretikerin taugt nicht als belastbare Quelle.

Was an Bahners Buch genau zu beanstanden sein soll und inwiefern dies die rechtliche Expertise der Juristin in Frage stellt, erläutert die Staatsanwaltschaft bezeichnenderweise mit keinem Wort. Zudem macht sie sich – völlig unhinterfragt – das mediale Framing „Querdenker” zu eigen und lässt sich allein dadurch erheblich in ihrer rechtlichen Beurteilung der Strafanzeige beeinflussen. Ob Bahner irgendeiner „Szene” angehört, ist für die juristische Gewichtung ihres Gutachtens in Wahrheit völlig irrelevant; und was die Substanzen ACL-0315 und ACL-0159 anbelangt, so begnügt sich die Staatsanwaltschaft mit den Angaben der Herstellerfirma Echelon Biosciences und einer Unbedenklichkeitserklärung des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) auf dessen Webseite vom 23.12.2021 (das zwischenzeitlich mehrfach angezweifelt wurde): Die „Nichtvorlage bestimmter Unterlagen durch die Firma Biontech (…)” belege gerade nicht, „…dass von einer verminderten Qualität auszugehen ist. Vielmehr ist es einer ‚bedingten Zulassung‘ gerade immanent, dass nicht alle für eine ‚Vollzulassung‘ erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, weil die Chancen einer schnellen Zulassung die Risiken der Nachreichung bestimmter Unterlagen überwiegen”, wiederholen die „unabhängigen“ Staatsanwälte ganz unkritisch die Position von Biontech und politischer Impflobbyisten.

Bequem und arbeitssparend

Diese Argumentation ist natürlich äußerst bequem und arbeitssparend, in ihrer inhaltlichen Abwegigkeit und dummdreisten Oberflächlichkeit jedoch geradezu atemberaubend: Selbst wenn man sie für eine „bedingte Zulassung” gelten ließe, so wäre hier einzuwenden, dass Biontech diese fraglichen Unterlagen bis heute – fast 15 Monate nach der Zulassung und seither milliardenfachen Verabreichung seines Impfstoffs – noch immer nicht vorgelegt hat. Erst kürzlich haben sich mehrere renommierte Physik- und Chemieprofessoren mit einem ganzen Fragenkatalog an Sahin gewandt, in dem auch die unerlaubte Verwendung von ACL-0315 und ACL-0159 thematisiert wurde. Dessen Antworten darauf fielen blamabel lapidar und geradezu provozierend unverbindlich aus. Tatsächlich hat Sahin bislang keinerlei Anstrengungen unternommen, die vielen offenen Fragen bezüglich des Inhalts und der Nebenwirkungen des von seinem Unternehmen produzierten und vertriebenen Impfstoffs umfassend zu beantworten.

Er kann sich diese „Zurückhaltung“ ganz offensichtlich leisten, weil er weder einen Widerruf der Zulassung seines Vakins noch irgendwelche Konsequenzen von juristischer Seite fürchten muss – wofür die Abweisung der Strafanzeige eine erneute Bestätigung liefert. Niemand will Sahin die Absicht unterstellen, er habe bewusst Menschenleben gefährdet oder gar die Tötung von zahllosen Geimpften beabsichtigt, um sich zu bereichern; doch eine grobe Fahrlässigkeit bei der Herstellung und beim vorschnellen Roll-Out des Impfstoffs, angesichts der mit Sicherheit zu erwartenden gigantischen Profite, kann man – nach aller Lebenserfahrung und „kriminalistischen Logik“ – hier durchaus unterstellen.

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