Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: „Rücknahme der Anerkennung von Staaten“ ist grundsätzlich möglich

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Am 24. März 1999 begann der US-geführte NATO-Angriffskrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, welcher von den meisten Völkerrechtlern als „völkerrechtswidrig“ bewertet wird. Im weiteren Verlauf kam es 2008 zur Anerkennung des Kosovos als eigenständiger Staat durch die USA und einen Teil der EU-Mitgliedsländer, darunter Deutschland. Doch selbst innerhalb der EU erkennen Spanien, Griechenland, Rumänien, Slowakei und Zypern den Kosovo bis heute nicht an. Ebenso verneinen fast alle Länder Asiens, Afrikas und Lateinamerikas diesen Schritt. Vor diesem Hintergrund hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages jetzt eine generelle völkerrechtliche Einschätzung bezüglich der Möglichkeit einer Rücknahme der Anerkennung von Staaten vorgelegt. Von Florian Warweg.

„Die Anerkennung von Staaten sowie die Rücknahme der Anerkennung ist eine völkerrechtlich kaum geregelte Materie und kann daher als Instrument zur Durchsetzung politischer Interessen dienen.“

So lautet der einleitende Satz im den NachDenkSeiten vorliegenden Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes (WD) des Bundestages zum Thema „Rücknahme der Anerkennung von Staaten“. Angefragt hatte diese völkerrechtliche Einschätzung der Bundestagsabgeordnete Petr Bystron (AfD).

Anerkennung von Staaten

Die Fachjuristen des WD definieren zunächst den „völkerrechtlichen Staatsbegriff“ und verweisen dabei auf die vom österreichischen Staatsrechtler Georg Jellinek begründete „Drei-Elemente- Lehre“. Dieser zufolge setzt der Begriff eines Staates die Existenz von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt voraus. Laut vorherrschender völkerrechtlicher Einschätzung habe, so der WD weiter, die Anerkennung eines Staates lediglich deklaratorische Wirkung.

Weiter führt der WD dann aus, dass die Anerkennung häufig „konkludent durch (…) die Aufnahme diplomatischer Beziehungen oder den Abschluss von Verträgen“ erfolge. Dieser Darlegung folgend, wäre zum Beispiel die Anerkennung des Kosovos durch das EU-Mitgliedsland Polen mindestens als widersprüchlich zu bezeichnen. Denn Polen hat zwar formell den Kosovo anerkannt, unterhält aber bewusst keine diplomatischen Beziehungen mit diesem „Staat“.

Laut dem WD ist aber selbst die Aufnahme von diplomatischen Beziehungen nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Anerkennung. Es sei „jeweils auf den Einzelfall abzustellen, da nicht jeder Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen und nicht jede Aufnahme diplomatischer Beziehungen eine implizite Anerkennung darstellen“.

Interessant sind auch die darauffolgenden Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes:

„Bei der Anerkennung von Staaten wird in der Praxis teilweise auch bei Fehlen der effektiven Staatsgewalt die Staatlichkeit fingiert. Dies war beispielsweise der Fall bei der Anerkennung (…) des Kosovos kurz nach der Sezession von Serbien. Dies zeigt, dass es sich bei der Anerkennung von Staaten um einen stark politisierten Bereich handelt, der völkerrechtlich wenig reguliert ist.“

Das heißt im Umkehrschluss, die Bundesrepublik Deutschland hat den Kosovo anerkannt, obwohl, ganz abgesehen von der ganzen völkerrechtlichen Problematik, dieser „Staat“ im Moment der Anerkennung nicht über die von der Staatslehre definierten drei konstituierenden Merkmale (Existenz von Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt) verfügte.

Rücknahme der Anerkennung von Staaten

Zunächst legt der für Völkerrecht zuständige Fachbereich WD2 in seiner Ausarbeitung dar, dass das Thema der Rücknahme der Anerkennung in den deutschen Standardwerken zum Völkerrecht überhaupt nicht thematisiert werde. Anders sehe dies in der englischsprachigen Fachliteratur aus. Dort werde die Rücknahme von Anerkennungen durchaus thematisiert und unter bestimmten Umständen für möglich gehalten. Allerdings gäbe es auch von angloamerikanischen Völkerrechtlern keine Aussagen zur „Konformität dieses Vorgangs“ noch werden „etwaige Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung“ aufgeführt.

In diesem Zusammenhang wird der bekannte britische Völkerrechtler Malcolm Nathan Shaw zitiert, der den politischen Charakter der Anerkennungsfrage betont:

„Da die Anerkennung letztlich eine politische Angelegenheit ist, unabhängig davon, wie sie rechtlich geregelt ist, folgt daraus logischerweise, dass ein Staat, der in einer bestimmten Situation den Entzug der Anerkennung für gerechtfertigt hält, die Maßnahmen ergreifen wird, die seiner Ansicht nach seinen politischen Interessen entsprechen.“

Konkret auf den Kosovo bezogen wird darauf verwiesen, dass „insbesondere (…) Staaten des Globalen Südens“ ihre Anerkennung des Kosovos wieder zurückgenommen hätten. Als konkrete Beispiele könnte man auf Surinam, Nigeria und die Zentralafrikanische Republik verweisen. Laut dem serbischen Außenminister Ivica Dačić hätten mittlerweile 18 Staaten ihre einstige Anerkennung des Kosovos zurückgezogen.

Als weiteres Beispiel für die Rücknahme der Anerkennung von Staaten wird auch der Umgang mit Taiwan angeführt. So habe beispielsweise Panama 2017 die Anerkennung von Taiwan als Staat zurückgezogen. Hier stellt sich lediglich die Frage, wieso der WD in einer aktuellen Ausarbeitung des Jahres 2023 nur auf Panama im Jahr 2017 verweist und nicht auf die ebenfalls in den letzten Jahren erfolgte Aberkennung durch die Dominikanische Republik, El Salvador und Nicaragua sowie auf die entsprechende Ankündigung der neuen Regierung in Honduras.

Abschließend kommt der Wissenschaftliche Dienst in seinem Kurzgutachten zu folgendem Schluss:

„Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass auf Grund der hohen Politisierung und geringen völkerrechtlichen Regelung der (Rücknahme der) Anerkennung von Staaten die Rücknahme der Anerkennung (politisch) möglich ist.“

Das hieße auch, dass, den politischen Willen vorausgesetzt, die Bundesregierung durchaus ihre völkerrechtlich problematische Anerkennung des nicht von den Vereinten Nationen anerkannten Kosovos zurückziehen könnte. Ein Staatengebilde, das wohlgemerkt erst durch einen NATO-Angriffskrieg ermöglicht wurde. So ein Schritt würde der Bundesregierung zumindest etwas mehr Glaubwürdigkeit in ihrem Agieren verschaffen, beispielsweise was deren Aussagen bezüglich der völkerrechtlichen Zugehörigkeit der Krim angeht.

Titelbild: Screenshot vom Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes: „Rücknahme der Anerkennung von Staaten“

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