Horst D. Deckert

„2G-Plus“-Apartheid in Rheinland-Pfalz: Behördenexzesse im Quadrat

(Symbolbild:Imago/Bihlmayerfotografie)

Es gibt durchaus in jedem Rechtssystem einen Punkt, von dem ab sich der Einzelne nicht mehr an die Befolgung staatlicher Regeln und positiven Rechts gebunden fühlen muss: Wenn nämlich die gänzliche Nichtdurchführbarkeit bzw. Nichteinhaltbarkeit einer Norm für jedermann so evident ist, dass ihr politisches Zustandekommen entweder nur auf schikanöse Bösartigkeit oder auf gänzliche Inkompetenz der Entscheider zurückgeführt werden kann. Oder auf beides.

So verhält es sich mit den 2G-Bestimmungen, die den de-facto-Impfzwang durch Verlagerung ins Privatrecht, durch Verschiebung der Selektions- und damit Konfliktzone in den Eingangsbereich der betreffenden Lokalitäten  durchsetzen sollen – von hierfür als Erfüllungsgehilfen missbrauchten Gastronomen, Veranstaltern und Geschäftsinhabern. Was sich einzelne Bundesländer hierfür an bürokratischen Verrenkungen haben einfallen lassen, stellt an Absurdität selbst das Produkt von Kafkas Prozess und Schilda den Schatten. Allen voran Rheinland-Pfalz mit seiner „2G-plus“-Regel, die versucht, den Anschein der 3G-Großzügigkeit (die ihrerseits schon eine freiheits- konjunkturfeindliche Zumutung bedeutet) mit den durch 2G ermöglichten Lockerungsstufen zu verbinden.

Hierbei gilt von heute ab folgendes: Gastwirte, bei denen nur noch Geimpften und Genesenen und maximal 25 Getestete eingelassen werden, werden ihn Inneren von Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht gänzlich befreit. Sobald jedoch der 26. Getestete Einlass findet, heißt es schlagartig für ALLE im Inneren: Maske auf und Abstand halten. Ein Dorado für Blockwarte und bußgeldbesessene Ordnungsämtler: Strikte Kontrollen und hohe Strafen – vierstellige Bußgelder bis hin zum drohenden Konzessionsentzug – sollen die beckmesserisch-pedantische Einhaltung dieser Willkür gewährleisten.

Kafkaesk-schildbürgerliche Regelungswut

Konkret bedeutet diese perverse Variation der Reise nach Jerusalem à la „Corona Style“, diese monströse Ausgeburt von Gesundheitsbürokraten für den Gastronomen oder Hausherrn dann Folgendes: Er muss, mit erheblichem personellen Mehraufwand, am Eingang nicht nur die Geimpften und Genesenen kontrollieren, sondern fortan auch noch separat die Zahl der Getesteten erfassen. Das ganze gilt aber auch in Gegenrichtung: Bei jedem, der die Räumlichkeit wieder verlässt, muss nochmal auf seinen Immunitätsstatus hin überprüft werden, damit die Zahl der sich drinnen aufhaltenden Getesteten zu jedem Zeitpunkt genau bekannt ist, um die kritische Schwelle von 25 nicht zu überschreiten.

Damit nicht genug, werden in der Corona-Verordnung des Landes sowohl innen wie außen je nach Inzidenz-„Warnstufe“  maximale Personenanzahlen festgelegt, die ebenfalls einzuhalten sind. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Plätzen sind dies bei Warnstufe 1 etwa „bis zu 1.000 nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer“, bei Warnstufe 2 nur noch 400, bei Warnstufe 3 200. Im Inneren richtet sich die Menge nach der Größe der Lokalität und festen Plätze. Alles in allem eine „Wissenschaft des Schwachsinns“ für sich, die zu beherrschen von denen, die hier zu privatrechtlichen Sheriffs ihrer Durchsetzung gemacht werden, ebenso wenig verlangt werden kann wie von den betroffenen Kunden und Gästen.

Die unmittelbare dieses bizarren Theaters ist, dass viele Gastronomen und Veranstalter auf das vermeintliche „Plus“ hinter 2G verzichten – und innen gleich nur noch für Geimpfte und Genesene öffnen, unter Aussperrung der Getesteten, deren Anzahl und Limitierung sie schon organisatorisch nicht überprüfen können. Das hätte der Mainzer Landesregierung, die diesen ungeheuerlichen Amtskokolores verbrochen hat, von vornherein klar sein müssen – und vermutlich war es auch ihr eigentliches Ziel: Entweder sie erhofft sich genau die Apartheid gegen Ungeimpfte, die nun als Folge ihrer Regelungsveirrungen Realität wird. Oder sie hat überhaupt keine Ahnung von betrieblichen Abläufen und Praktikabilität ihrer Maßnahmen. Eines von beidem muss es sein, wie gesagt: Bösartigkeit oder Unfähigkeit. Und das gilt letztlich für die bundesdeutsche Corona-Politik insgesamt – in fast all ihren Facetten.

Ähnliche Nachrichten