Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Google muss laut oberstem EU-Gericht „offensichtlich unrichtige“ Daten entfernen

LUXEMBURG, 8. Dez. (Reuters) – Der Alphabet-Konzern Google muss Daten aus Online-Suchergebnissen entfernen, wenn Nutzer nachweisen können, dass sie falsch sind, so Europas oberstes Gericht am Donnerstag.

Verfechter der freien Meinungsäußerung und Befürworter von Datenschutzrechten sind in den letzten Jahren über das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet aneinandergeraten, was bedeutet, dass sie in der Lage sein sollten, ihre digitalen Spuren aus dem Internet zu entfernen.

In dem Fall vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ging es um zwei Führungskräfte einer Gruppe von Investmentgesellschaften, die Google gebeten hatten, Suchergebnisse zu entfernen, die ihre Namen mit bestimmten Artikeln in Verbindung brachten, in denen das Investitionsmodell der Gruppe kritisiert wurde.

Außerdem wollten sie, dass Google Miniaturfotos von ihnen aus den Suchergebnissen entfernt. Das Unternehmen lehnte die Anträge mit der Begründung ab, es wisse nicht, ob die Informationen in den Artikeln korrekt seien oder nicht.

Ein deutsches Gericht ersuchte daraufhin den EuGH um Rat zur Abwägung zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

„Der Betreiber einer Suchmaschine muss Informationen, die in den referenzierten Inhalten gefunden wurden, löschen, wenn die Person, die die Löschung beantragt, nachweist, dass diese Informationen offensichtlich unrichtig sind“, so der Gerichtshof der Europäischen Union.

Um eine übermäßige Belastung der Nutzer zu vermeiden, sagten die Richter, dass ein solcher Beweis nicht aus einer gerichtlichen Entscheidung gegen die Herausgeber einer Website stammen muss und dass die Nutzer nur Beweise vorlegen müssen, deren Auffinden von ihnen vernünftigerweise verlangt werden kann.

Google erklärte, dass die fraglichen Links und Vorschaubilder nicht mehr über die Websuche und die Bildersuche verfügbar seien und dass die Inhalte seit langem offline seien.

„Seit 2014 haben wir hart daran gearbeitet, das Recht auf Vergessenwerden in Europa umzusetzen und ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Rechten der Menschen auf Zugang zu Informationen und Privatsphäre zu finden“, sagte ein Sprecher.

Dasselbe Gericht hatte 2014 das Recht auf Vergessenwerden verankert und erklärt, dass Menschen von Suchmaschinen wie Google verlangen können, unzureichende oder irrelevante Informationen aus den Web-Ergebnissen zu entfernen, die bei der Suche nach ihrem Namen erscheinen.

Das Urteil erging vor den bahnbrechenden EU-Datenschutzvorschriften, die 2018 in Kraft traten und besagen, dass das Recht auf Vergessenwerden ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Ausübung des Rechts auf Information erforderlich ist.

Die Rechtssache lautet C-460/20 Google (Déréférencement d’un contenu prétendument inexact).

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