Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Europäischer Gerichtshof erlässt hohe Hürden für Aberkennung des Flüchtlingsstatus

Gestern fällte der Europäische Gerichtshof – kurz EuGH – in Luxemburg eine wegweisende Entscheidung zum Recht eines EU-Staates, anerkannten Asylanten den Flüchtlingsstatus abzuerkennen. 

Laut EU-Recht liegt es im Ermessen des Staates, wann er einem kriminellen Asylanten den Flüchtlingsstatus entzieht. Dies setzt jedoch eine besonders schwere Straftat voraus. 

Besonders schwere Straftat reicht nicht aus

Nach dem EuGH-Entscheid reicht das allein allerdings nicht aus. Es müssen noch zwei Voraussetzungen gegeben sein, um einem Kriminellen den Asylstatus abzuerkennen. Zum einen muss dieser eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ für die Allgemeinheit des jeweiligen EU-Staates sein. Und zum anderen sei in jedem Einzelfall genau abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit und dem Interesse des Asylanten. Überdies sei auch zu prüfen, was für den kriminellen Asylanten spreche: etwa ob überhaupt eine Wiederholungsgefahr bezüglich der Begehung von Straftaten bestehe. Oder ob der Betreffende einsichtig sei und zum Beispiel an Resozialisierungsprogrammen teilnehme bzw. sich bemühe, fortan sich rechtskonform zu verhalten. 

Flüchtlingsstatus als „heilige Kuh“

Diese Hintertüren, die das Gericht in Luxemburg aufzeigt, beweisen, wohin die Reise gehen soll: Es sollen derart hohe Hürden für eine Aberkennung des Asyl-Status von Verbrechern aufgebaut werden, dass die jeweiligen Staaten es erst gar nicht mehr versuchen. Und selbst wenn ein Staat einer Person den Flüchtlingsstatus aberkennt, bedeutet das noch lange nicht, dass diese dann auch abgeschoben wird. 

Abschiebungen kaum noch möglich

Droht nämlich dem Kriminellen möglicherweise Folter in seiner Heimat, darf er dorthin nicht ausgeflogen werden. Damit genießen kriminelle Asylanten in der EU einen besonderen Schutz – und brauchen sich nicht mehr vor einer Abschiebung zu fürchten.

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