Nach einer erfolgten Reform durften Tatverdächtige in Strafverfahren nach Änderung der Beweislage bisher erneut angeklagt werden.
Dies verstößt allerdings gegen das Grundgesetz, urteilten die Richter in Karlsruhedazu am 31. Oktober.
Keine erneute Anklage trotz neuer Beweise möglich
Einmal freigesprochene Verdächtige dürfen somit für dieselbe Tat nicht erneut angeklagt werden.
Dieses Urteil fällte das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober, wodurch auch die entsprechende Reform der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärt wurde.
In der Begründung dazu hieß es, das in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes statuierte Mehrfachverfolgungsverbot verbiete dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens „zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel“.
Außerdem verletze die Anwendung der Neuregelung auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.
Besagte Neuregelung, die im Dezember 2021 in Kraft getreten war, sah vor, dass Tatverdächtige in Strafverfahren erneut angeklagt werden dürften, wenn sich etwa die Beweislage geändert hatte. Bis dahin war es nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei einem Geständnis.
Bereits bei dessen Verabschiedung war die Gesetzesänderung höchst umstritten, da sie sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen EU-Recht verstoßen hatte.
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