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Cannabis auf dem Schulgelände grundsätzlich erlaubt

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Cannabis auf dem Schulgelände grundsätzlich erlaubt

Das nordrhein-westfälische Schulministerium hat in einem Erlass klargestellt, dass Schüler und Lehrkräfte aufgrund des neuen Bundesgesetzes bis zu 25 Gramm Cannabis in der Schule mitführen dürfen. Schulen können den Besitz nicht durch den Rückgriff auf ihre Hausordnungen verbieten.

von Jonas Aston

Dank der Ampel-Gesetzgebung zur Cannabis-Legalisierung wird Cannabis-Konsum für Schüler jetzt auch während der Schulzeit möglich. In Nordrhein-Westfalen hat sich das Bildungsministerium zum Umgang mit Cannabis geäußert. In einem Schreiben wird ausgeführt, dass Lehrkräften sowie volljährigen Schülern der Konsum de facto nicht verboten werden kann.

Unter dem Titel „Umsetzung des Cannabisgesetzes im schulischen Bereich“ hat das Ministerium unter Leitung von Dorothee Feller (CDU) bereits am 31. Mai die Schulen in Kenntnis über den Umgang mit der Droge gesetzt. Das Papier ist jedoch erst jetzt durch einen Bericht der Rheinischen Post öffentlich geworden. Der dpa liegt das entsprechende Dokument vor.

Darin heißt es, dass volljährige Schüler und Lehrkräfte „bis zu 25 Gramm Cannabis in der Schule mit sich führen dürfen“. Auf die Hausordnungen zurückzugreifen und die Droge auf dem Schulgelände durch diese zu verbieten funktioniere indes nicht, so das Ministerium. Bundesrecht könne nicht durch eine schlichte Hausordnung ungültig gemacht werden, heißt es. Lediglich könnten die Schulen eine Empfehlung aussprechen und klarstellen, „dass das Mitbringen von Cannabis durch Volljährige im schulischen Kontext als unerwünscht angesehen wird.“

Kiffen in der Pause oder auf Kursfahrt? Kein Problem

Selbst auf Klassenfahrten könne Schülern über 18 der Konsum und das Mitführen von Cannabis grundsätzlich nicht untersagt werden. Diese dürften „auf den ersten Blick Cannabis konsumieren, sofern nicht Minderjährige in unmittelbarer Gegenwart sind“, so das Ministerium. Da auf Klassenfahrten jedoch sicherlich auch Minderjährige in unmittelbarer Nähe seien, könne durch diesen Rückgriff das Rauchen von Cannabis doch verboten werden, heißt es in dem Papier weiter.

Das Ministerium führt weiter aus, dass es Lehrkräften untersagt ist, Cannabis für Unterrichtszwecke auf dem Schulgelände anzubauen. In dem Erlass wird ausdrücklich betont, dass „der Anbau von Cannabispflanzen auf dem Schulgrundstück zu Lehrzwecken“ nicht gestattet ist. Diese Regelung basiert darauf, dass schulische Lehraktivitäten nicht unter die im Bundesgesetz vorgesehene Ausnahmeregelung für „wissenschaftliche Zwecke“ fallen. Somit soll jeglicher Versuch, Cannabis als Anschauungsmaterial im Schulunterricht anzupflanzen, vom Ministerium im Vorhinein unterbunden werden.

Ayla Çelik, Landeschefin der Bildungsgewerkschaft GEW, erklärte gegenüber der dpa: „Gerade bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die Cannabis konsumieren, ist der Konsum kaum zu vermeiden oder zu kontrollieren, da diese das Schulgelände verlassen dürfen.“ Weiter führt sie jedoch aus: „Bisher sind uns keine Auffälligkeiten aus den Schulen berichtet worden, die auf einen vermehrten Cannabis-Konsum als Konsequenz der Cannabis-Legalisierung hinweisen.“

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