Horst D. Deckert

RKI-Protokolle: Welche Strafen drohen Merkel, Spahn, Scholz & Co.?

Vor dem Hintergrund der geleakten Corona-Protokolle des Robert Koch-Instituts (RKI) haben mehrere AfD-Bundestagsabgeordnete Strafanzeige und Strafantrag gegen Ex-Kanzlerin Angela Merkel, Ex-Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (beide CDU) und gegen den amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) gestellt. Welche Straftatbestände kommen eigentlich in Betracht? Welche Strafen könnten nicht nur den Vorgenannten, sondern auch anderen Corona-Akteuren wie dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) und Spahn-Nachfolger Karl Lauterbach (SPD) drohen, sollten weitere Strafanzeigen folgen?

Fest steht: Dem deutschen Volk wurden während der Corona-Hysterie die weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen seit Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949 aufgebürdet. Die Maßnahmen berührten unter anderem die Freiheit des Einzelnen, die Gewerbefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Bewegungsfreiheit, das Recht auf Gleichbehandlung und vieles mehr.

Wie die ungeschwärzten Protokolle der Krisensitzungen im RKI nun enthüllen, wurden wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die Corona-Maßnahmen in Frage stellten, gezielt unter Verschluss gehalten. Auch schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Impfstoffe wurden im Rahmen der Impfkampagne verschwiegen. UND: Eine „Pandemie der Ungeimpften“ (Spahn, Söder) hat es ganz offensichtlich nie gegeben!

Viele der Maßnahmen seien unverhältnismäßig gewesen, räumen heute selbst Vertreter der früheren und aktuellen Bundesregierung ein. Man beruft sich darauf, nach damaligem Kenntnisstand verhältnismäßig gehandelt zu haben. Die jetzt enthüllten internen RKI-Protokolle lassen daran erhebliche Zweifel zu.

Welche Strafen könnten den politisch Verantwortlichen drohen, sollten die Strafanzeigen Erfolg haben?

In Betracht kommen könnte etwa mit Blick auf eine Verharmlosung von Impfrisiken (z.B. Herzmuskelentzündungen, Vorhofflimmern) der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht dafür in § 229 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Festlegung des individuellen Strafmaßes sind u.a. das Maß der Schuld, die Schwere der verursachten Schädigungen sowie das Maß der Fahrlässigkeit zu berücksichtigen. Auch psychische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen als Folge von Kita- und Schulschließungen könnten in die Kategorie fahrlässiger Körperverletzung fallen.

Vorsätzliche Körperverletzung (bis fünf Jahre Gefängnis) scheidet hingegen aus. Dieser Straftatbestand würde voraussetzen, dass die Folgen absichtlich und willentlich bewirkt wurden. So viel Bösartigkeit wird niemand dem Corona-Regime unterstellen wollen.

Mit Blick auf Lockdowns, Ausgangssperren, G-Regeln und sogenannte „Verweilverbote“ könnte § 239 StGB (Freiheitsberaubung) ins Spiel kommen. Darin heißt es in Absatz 1: „Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Absatz 2 stellt klar: „Der Versuch ist strafbar.“

Eine Rolle spielen dürfte vor Gericht vor allem aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eines der herausragenden Merkmale des bundesdeutschen Rechtsstaates. Juristen sprechen auch von einem  „Übermaßverbot“. Dieses besagt: Der Staat soll nicht härter durchgreifen als nötig und im Zweifel immer milderen Maßnahmen den Vorrang geben.

Damit eine staatliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, als verhältnismäßig gilt, muss sie einen legitimen Zweck verfolgen. Außerdem muss sie „geeignet, erforderlich und angemessen“ sein. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. So argumentieren auch die AfD-Bundestagsabgeordneten aus Rheinland-Pfalz und dem Saarland, die Merkel, Spahn und Scholz angezeigt haben

(https://deutschlandkurier.de/2024/07/corona-protokolle-afd-abgeordnete-stellen-strafanzeige-gegen-merkel-spahn-und-scholz/).

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit überhaupt? 

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Funktion, die individuellen Rechte und Freiheiten der Bürger zu verteidigen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird im Grundgesetz zwar nicht ausdrücklich genannt, aber seine Rechtsgrundlage hat er im Rechtsstaatsprinzip. Seine Einzelheiten sind durch langjährige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht worden.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen alle staatlichen Maßnahmen zunächst einem legitimen Zweck dienen. Sie müssen zudem geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen oder ihn zu fördern (Geeignetheit). Die Maßnahmen müssen zudem erforderlich sein, um den Zweck zu erreichen (Erforderlichkeit) und dürfen nicht außer Verhältnis zum Ziel und dem Zweck stehen. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird.

Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit denen der gewünschte Zweck erreicht werden kann. Der Gesetzgeber kann also nicht ohne weiteres in Freiheitsrechte mit ungeeigneten oder untauglichen Mitteln eingreifen. Eine staatliche Maßnahme verletzt das Gebot der Erforderlichkeit, wenn ihr Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das Grundrechte nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Juristen sprechen hier auch vom Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels.

Zusammenfassend: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für die gesamte Staatsgewalt in Bund und Ländern. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet ihn auch als „übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns“ (BVerfGE 23, 127 (133)). Er gilt also immer dann, wenn sich Staat und Bürger gegenübertreten. Seine zentrale Bedeutung hat er im Bereich der Grundrechte, denn er begrenzt die Einschränkung von Grundrechten.

Juristisches Neuland dürfte die Frage sein, ob geltendes Recht im Rahmen des Corona-Regimes zur Erreichung politischer Ziele „gebeugt“ wurde. Dieser Fall ist mit Blick auf die Exekutive im Strafrecht nicht ausdrücklich geregelt. Abstrakt bietet sich hier eine Analogie zu § 339 StGB (Rechtsbeugung) an. Darin heißt es: „Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

 

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