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Heimliche Hausdurchsuchungen: Faeser plant neues BKA-Gesetz

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Heimliche Hausdurchsuchungen: Faeser plant neues BKA-Gesetz

Nancy Faeser plant ein neues BKA-Gesetz, das es Polizeibeamten erlauben soll, heimliche Hausdurchsuchungen durchzuführen. Zunächst soll die Änderung laut Innenministerium zum „verdeckten Betreten von Wohnungen“ im Rahmen der Terrorismusbekämpfung dienen.

von Manfred Ulex

Um besser gegen Terrorismus vorgehen zu können, möchte das Bundesinnenministerium (BMI) unter der Leitung von Nancy Faeser jetzt heimliche Hausdurchsuchungen durch das Bundeskriminalamt legalisieren. Das erfuhr das Redaktionsnetzwerk Deutschland aus Sicherheitskreisen. Demnach bedarf es weitreichenderer Befugnisse für die BKA-Beamten, um weiterhin eine zentrale Rolle im Kampf gegen den internationalen Terrorismus in digitaler, aber auch in analoger Form zu spielen, so die Argumentation.

Ob das BMI dahingehend auch Bedenken entwickelt hat, geht aus dem Bericht nicht hervor. Zwar sollen die Maßnahmen als letztes Mittel und lediglich zur Bekämpfung von Terrorismus eingesetzt werden, den Beamten würde aber formal die generelle „Befugnis zum verdeckten Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für die Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ erteilt.

Das verdeckte Betreten von Wohnungen beeinträchtigt zudem das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, das in Artikel 13 des Grundgesetzes verankert ist. Wohnungsdurchsuchungen sind derzeit zwar auch mit richterlichem Beschluss möglich, davon erfährt die betroffene Person allerdings in der Regel – und das könnte sich nun ändern.

Ausnahmen sind zwar schon heute möglich, könnten dann aber zur Regel werden. Derzeit sind Beamte dazu angehalten, eine Durchsuchung durch Nennung des Verdächtigen und dessen Vergehen zu rechtfertigen. Zudem muss angegeben werden, was das Ziel der Durchsuchung ist und welcher Gegenstand oder Inhalt sichergestellt werden soll. Inwiefern diese Grundsätze dann noch gelten, ist derzeit unklar.

Zunächst soll die brisante Ausdehnung der BKA-Befugnisse aber nur zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden. Folgt man der Definition des BMI für terroristische Straftaten, handelt es sich hierbei vor allem um die „Bildung terroristischer Vereinigungen“, wie sie in Paragraf 129a und 129b des Strafgesetzbuchs festgeschrieben ist. Aber auch die Paragrafen 89a, 89b, 89c und 91 werden dem Terrorismus zugeordnet. Hierbei handelt es sich um die „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ oder die „Terrorismusfinanzierung“.

Das BMI erlaubt allerdings eine Ausweitung dieser Definition: Auch Einzeltäter, die „die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Bundes, eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören“ versuchen, können in den Bereich der terroristischen Kriminalität fallen, solange deren terroristisches Vorgehen mit Paragraf 129a belegt werden kann.

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