Horst D. Deckert

EuGH-Urteil: Mehr als 20 Millionen afghanische Frauen sind ohne Nachweis asylberechtigt!

Es ist ein Grundsatz-Urteil mit weitreichenden Folgen für die Asylpolitik: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass afghanische Frauen wegen „systematischer Verfolgung“ durch die Taliban grundsätzlich asylberechtigt sind.

Afghanisch und weiblich – diese Merkmale reichen künftig für einen Asylanspruch in Europa aus! Das EuGH-Urteil bedeutet einen grundlegenden Wandel in der Schutzgewährung für afghanische Frauen mit noch unabsehbaren Folgen für die Masseneinwanderung: Die weibliche Bevölkerung Afghanistans wird auf mehr als 20 Millionen geschätzt.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass Zwangsverheiratung und fehlender Schutz vor häuslicher Gewalt in Afghanistan als Formen der Verfolgung anzusehen sind. Die Zwangsverheiratung sei sogar mit einer Form der Sklaverei gleichzusetzen. Weitere repressive Maßnahmen wie der Zwang zur Vollverschleierung, der eingeschränkte Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung sowie der Ausschluss vom politischen Leben wurden als systematische Verweigerung grundlegender Menschenrechte eingestuft.

„In ihrer Gesamtheit“ stellten diese Maßnahmen eine Verfolgung dar, hieß es in der offiziellen Erklärung des Gerichts.

Herkunft und Geschlecht reichen für Asylanspruch

Laut EuGH muss bei Asylanträgen von Frauen aus Afghanistan nicht individuell geprüft und nachgewiesen werden, ob bzw. dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland konkret verfolgt werden. Allein die Tatsache, dass sie Frau und Afghanin sind, reiche aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Hintergrund dieser Klarstellung sind zwei Fälle aus Österreich, in denen einer Frau und einem Mädchen lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Beide hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, woraufhin der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den EuGH um eine Entscheidung ersuchte. Nun müssen die österreichischen Richter über die Asylanträge entscheiden, wobei sie an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden sind.

 

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