Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Karlsruhe verwirft Verfassungsbeschwerde: „Soli“ darf vorerst bleiben!

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Der 1991 für den „Aufbau Ost“ eingeführte und vor fünf Jahren angepasste Solidaritätszuschlag („Soli“) darf weiterhin erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatte eine Gruppe von sechs Bundestagsabgeordneten der ehemaligen FDP-Fraktion.

Der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts urteilte: Der Solidaritätszuschlag sei auch in seiner aktuellen Form verfassungsgemäß und dürfe weiter erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde von sechs früheren FDP-Bundestagsabgeordneten wurde zurückgewiesen. Die Karlsruher Richten stützten ihr Urteil (Aktenzeichen: 2 BvR 1505/20) auf den „wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes“.

Aber nicht für alle Ewigkeit

„Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden“, hieß es in einer Pressemitteilung des BVerfG. Weiter: „Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht“.

Eine Ergänzungsabgabe wie der „Soli“ dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte das Gericht zugleich. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, laufend zu überprüfen, ob das Argument des Mehrbedarfs noch greife. Das BVerfG sprach von einer „Beobachtungsobliegenheit“. Sollte der Mehrbedarf eines Tages wegfallen, könne auch der „Soli“ in seiner jetzigen Gestalt als Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden.

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