Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Iraner klagte gegen Arbeitspflicht – und scheiterte krachend

Die erste Arbeitspflichtklage in Deutschland ist gescheitert: Ein 49-jähriger Iraner, der einen Asylantrag gestellt hat und Sozialleistungen erhält, verweigerte einen Pflichtjob in einem Krankenhaus, da ihm unter anderem die Atmosphäre dort nicht passte. Als ihm daraufhin die Sozialleistungen vom Landratsamt um die Hälfte gekürzt wurden, zog er vor Gericht. Nun wurde seine Klage zum zweiten Mal abgewiesen.

Der alleinstehende 49-jährige Iraner stellte im Sommer 2024 einen Asylantrag in Deutschland. Er lebt seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft in Greiz (Thüringen) und erhält Leistungen für Asylbewerber. Monatlich kassiert er 245 Euro für Verpflegung, Bekleidung und Gesundheitspflege sowie 196 Euro für persönliche Bedürfnisse.

Da die Arbeitspflicht ebenso wie die finanzielle Unterstützung im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt ist, sollte der Mann im November 2024 einen Pflichtjob mit 80 Cent Stundenlohn im Kreiskrankenhaus Greiz annehmen. Maximal 25 Stunden pro Woche sollte er „Hilfs- und Unterstützungsarbeiten in verschiedenen Bereichen des Krankenhauses“ übernehmen. Zum Arbeiten hatte der Asylbewerber offenbar wenig Lust. Er legte Widerspruch gegen den Bescheid ein.

Auch ein individuell angepasster Job war nicht gut genug

In der Folge erhielt er einen neuen Bescheid, mit dem man ihm sehr entgegenkam: Er sollte maximal 17 Wochenstunden im Bereich IT/EDV des Kreiskrankenhauses arbeiten. Damit berücksichtigte die neue Zuweisung die beruflichen Vorkenntnisse und Qualifikationen des Asylbewerbers, der in seinem Heimatland angeblich als Programmierer gearbeitet hat und gut Englisch sprechen können soll. Die Arbeitszeiten wurden für ihn so gestaltet, dass eine Teilnahme an einem Integrationskurs möglich war und auch genügend Zeit für Pausen und den Arbeitsweg bleiben würde.

Aus Sicht des Landratsamts sollte der Asylbewerber schnell einen Pflichtjob übernehmen, da die Maßnahme im öffentlichen Interesse sei und zur Förderung der Integration beitrage.

Doch auch der neue Bescheid entsprach nicht den Vorstellungen des Iraners. Wieder verweigerte er die Arbeit. Daraufhin wurden seine Sozialleistungen um die Hälfte gekürzt, was laut Asylbewerberleistungsgesetz (§ 5) rechtens ist. Dagegen klagte der Mann – er gab unter anderem an, dass ihm „die Atmosphäre im Krankenhaus Greiz nicht passe“ und er deshalb dort nicht arbeiten wolle.

Arbeitspflicht ist rechtmäßig

Nachdem bereits das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen hatte – laut Urteil hatte das Gericht „keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids“ – ging der Iraner in Berufung. Nun hat auch das Thüringer Sozialgericht dem Landkreis recht gegeben und befunden, dass die zugewiesene Tätigkeit zumutbar sei und die Maßnahme rechtmäßig erfolgte. Auch müssen Asylbewerber diese Arbeit nach Anordnung der Behörde unverzüglich antreten.

Für den Iraner hat das Urteil wohl keine Auswirkungen mehr, da er angeblich inzwischen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem großen Logistikunternehmen angetreten hat.

Dieses Urteil könnte jedoch Signalwirkung für ähnliche Fälle in Deutschland haben, da es die Rechtmäßigkeit der Arbeitspflicht für Asylbewerber bestätigt. Im Sinne der Integration sollte diese nach Ansicht vieler endlich flächendeckend durchgesetzt werden.

Es wäre allerdings an der Zeit, die Klagemöglichkeiten, die Asylbewerbern zugestanden werden, zu überprüfen. Wie kann es sein, dass Menschen nach Deutschland kommen und direkt (gewöhnlich auf Kosten anderer) gegen ihr Gastgeberland klagen können – und das auch noch durch mehrere Instanzen?

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