Horst D. Deckert

Absurde Strafen: „Fitter Hirsch“ weiter unter Beschuss der Behörden

Das Corona-Regime will Kritiker kleinhalten. Jeder Unternehmer, der sich nicht willfährig dem System beugt, wird bekämpft. Der Fitnessstudiobesitzer Daniel Schreiber ist einer von ihnen. Von seiner Standhaftigkeit lässt er sich nicht abbringen. Die Strafen, zu denen der 43-Jährige bereits verurteilt wurde, sind zwar an Absurdität kaum zu überbieten, zahlen muss sie der Steirer trotzdem. Wochenblick sprach mit Daniel Schreiber und seinem Anwalt.

„Ich hätte bei diesem Spiel nie mitgespielt. Da nehme ich lieber die Strafen in Kauf.“, sagt der Steirer. Die Verfahren haben sich angehäuft. Er erzählt: „Ich wurde mittlerweile zu 3300 Euro rechtskräftig verurteilt, weil sich eines meiner Mitglieder während des fünfmonatigen Lockdowns im Frühjahr 2021 seine Trainingssachen aus meinem Fitnessstudio abgeholt hat. Ich war nicht vor Ort. Das Zutritt-System war so eingestellt, dass jeweils nur eine Person das Studio betreten konnte. Hier habe ich alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Da bleibt mir nur, die Strafe zu bezahlen. Zusätzlich läuft immer noch das Verfahren wegen meiner LED-Wall vor meinem Fitnessstudio. Mittlerweile soll sich laut Behörde nicht einmal mehr mein Grundstück, auf dem sich die LED-Wall befindet, im Ortsgebiet befinden.“ Die Behörde habe lediglich über die Textgröße, nicht aber über den Textinhalt zu entscheiden. Dass der 43-Jährige auf seiner LED-Wall Corona-Aufklärung betreibt und Hinweise auf alternative Medien, unter anderem Wochenblick, bringt (Wochenblick berichtete im April d.J.), dürfte der Behörde jedoch mehr als nur ein Dorn im Auge sein.

Irrtum der Gemeinde?

Es sei schon sehr auffällig, dass das Verfahren zunehmend kuriose Ausmaße annimmt, stellt auch der Rechtsanwalt Dr. Rautnig fest. Er vertritt Daniel Schreiber nun in seinen laufenden Verfahren und erklärt: „Der Begriff Ortsgebiet ist konkret in der Straßenverkehrsordnung definiert mit: Das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen ‘Ortsanfang’ und ‘Ortsende’. Das Fitnessstudio und die LED-Wall von Herrn Schreiber sind nur durch eine Straße zu erreichen, die durch das Hinweisschild ‘Ortsanfang’ markiert ist, und befinden sich nach der eindeutigen Definition im § 2 der StVO sohin definitiv im Ortsgebiet. Nun legte die Gemeinde Bad Waltersdorf im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Anfrage des Richters einen Gemeindeplan vor, in dem ein Rechteck willkürlich eingezeichnet und als ‘Ortsgebiet’ definiert ist, Ortstafel ‘Ortsanfang’ weit außerhalb des Ortsgebiets, wie auch die LED-Wall des Herrn Schreiber. Ist da der Gemeinde ein Irrtum passiert? Der zuständige Richter erkannte diese Ortsgebiet-Variante der Gemeinde ohne zu zweifeln an. Unsere Fotos und Aufnahmen und meinen Antrag auf einen Ortsaugenschein lehnte der Richter mit der Begründung ab, er glaube dem Plan der Gemeinde und wies auch gleich die Beschwerde des Herrn Schreiber ab.“

Beschwerde beim VfGH

Die verhängte Geldstrafe müsse Schreiber zahlen. Außer einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde stünde ihm kein Rechtsmittel mehr offen. „Herr Schreiber erhebt aber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Wir bringen diese Anfang November ein. Hier muss entschieden werden, ob ein Richter den Gesetzesbegriff ‘Ortsgebiet’ derart willkürlich auslegen darf und wie weit sich ein Gericht überhaupt mit einer extensiven Begriffsauslegung vom Wortlaut des Gesetzes entfernen darf. Hier könnte es zu einer richtungsweisenden Entscheidung kommen.“, sagt der Grazer Rechtsanwalt. Das müsse unbedingt geklärt werden. Sonst könnte sich sein Mandant mit immer wiederkehrenden Strafen konfrontiert sehen, wenn er künftig die LED-Wall in Betrieb nimmt. Für die Beschwerde brauche es jedenfalls einen langen Atem. Denn Entscheidungen beim Verfassungsgerichtshof dauern in der Regel zwischen sechs und zwölf Monaten. In der Zwischenzeit bleibt Daniel Schreiber nichts anderes übrig, als seine Strafe zu bezahlen und die Genehmigung für die Sujets auf seiner LED-Wall durch die Behörde zu erlangen. Denn seit mehr als einem Jahr könne er seine LED-Wall nicht für den eigentlichen Gebrauch von Werbeeinschaltungen nutzen, und daher keine Einnahmen generieren.

Verfahren wegen Masken

Außerdem seien noch drei Maskenverfahren gegen den Steirer im Laufen. „Und dass, obwohl ich ein Attest vorweisen kann.“, ärgert er sich. Dazu erklärt Dr. Rautnig: „Viele Menschen sind, so wie Ing. Schreiber, mit Verfahren wegen fehlendem Mund-Nasenschutz konfrontiert. Es wirkt als hätten Polizei und Behörden den Auftrag, jeden ohne Maske anzuzeigen, auch wenn dieser eine ärztliche Bestätigung oder ein Attest vorweisen kann. Das sind leider keine Einzelfälle, im Gegenteil.“ Der Unterschied zwischen ärztlicher Bestätigung und Attest sei die Diagnose. Aufgrund des Datenschutzes und der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sei auf der Bestätigung keine Diagnose enthalten. Sie diene zur Vorlage im alltäglichen Gebrauch und für die Polizei. „Meine Erfahrung ist, dass die Vorlage eines ärztlichen Attests dann später im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausreicht, um mit seiner Beschwerde erfolgreich zu sein.

Sprechverbot

Das Verfahren wird dann eingestellt. Ich empfehle jedem, alle Rechtsmittel bis zum Verwaltungsgericht auszuschöpfen. In letzter Zeit hat bei den Gerichten ein Umdenken stattgefunden. Ich erlebe immer mehr positive Verfahrensausgänge in Corona-Angelegenheiten.“, zeigt sich Dr. Rautnig zuversichtlich. Anhängig sei noch ein Verfahren, in dem Schreiber vom Land Steiermark geklagt wird. Der Studiobetreiber äußerte sich im Dezember 2021 über das Eindringen eines Behördenvertreters der BH Hartberg in ein Vereinsgebäude. Der Vorfall habe die anwesenden Kinder und Eltern dementsprechend verstört zurückgelassen. Schreibers Äußerungen hätten sich lediglich auf Zeugenaussagen gestützt, er selbst sei nicht dabei gewesen. Er erzählt: „Zu diesem Vorfall habe ich nun seit mehr als neun Monate Sprechverbot, solange, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Das Land Steiermark klagt mich und verlangt sogar einen Widerruf meines Posts in einem reichweitenstarken Medium.“ Im November stehe die zweite Verhandlung in dieser Sache bevor. Hier würden dann auch Zeugen gehört, die Schreibers Aussagen untermauern könnten, sagt Dr. Rautnig: „Die Zeugenaussagen liegen mir allesamt schriftlich vor. Somit stützte sich mein Mandant nicht auf seine Privatmeinung, sondern auf Berichte von Menschen, die bei dem Vorfall dabei waren. Den mit der Klage verlangten Widerruf in der Zeitung sehe ich als völlig unverhältnismäßig. Nicht nur wegen der Reichweite, sondern auch finanziell. So ein Inserat würde mehrere tausend Euro kosten. Das steht zu den Äußerungen des Herrn Schreiber nicht in Relation.“

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