Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

Jetzt kostenlosen Gesprächstermin buchen

Brüssel gegen Bürger: Wer falsche Worte wählt, riskiert Knast. Willkommen in den 1930ern

Der Artikel von RT-Deutsch behandelt die Pläne der EU-Kommission, „Hassrede“ und „Hassverbrechen“ als neue EU-Straftatbestände einzuführen. Kritisch hinterfragt wird dabei vorwiegend die Definition dieser Begriffe, die in der Vergangenheit uneinheitlich geblieben ist. Zudem werden mögliche Missbrauchsrisiken und Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit thematisiert.

Hintergrund und politische Einordnung

  • Die EU-Kommission versucht seit Jahren, „Hasskriminalität“ auf EU-Ebene strafrechtlich zu verankern.
  • Bereits 2021 gab es eine Gesetzesinitiative, die vom EU-Parlament befürwortet, aber vom EU-Rat blockiert wurde.
  • Der neue Vorstoß sieht vor, „Hasskriminalität“ in eine Liste von EU-Straftatbeständen aufzunehmen – bisher sind dort nur schwerwiegende Vergehen wie Menschenhandel, Terrorismus oder Geldwäsche aufgeführt.
  • Kritiker sehen darin einen weiteren Versuch der EU, die Meinungsfreiheit durch schwammige Begriffe und vage Definitionen einzuschränken.

Schwammige Definitionen und mögliche Willkür

  • Das EU-Recht kennt bisher keine klare Definition von „Hassrede“ oder „Hasskriminalität“.
  • Die EU-Kommission beruft sich auf eine Empfehlung des Europarats von 1997 und eine eigene Definition aus 2015.
  • „Hasskriminalität“ soll sich nicht nur auf physische Gewalt beziehen, sondern auch auf Meinungsäußerungen, die als schädlich für die Gesellschaft gelten.
  • Das Problem dabei: Die Motivation des Täters soll für die Einstufung als „Hassverbrechen“ entscheidend sein – was eine subjektive und schwer nachweisbare Grundlage für eine Straftat darstellt.
  • Besonders brisant ist die Bezugnahme auf Konzepte wie die „Hasspyramide“, wonach auch „hasserfüllte Tweets“ zu tatsächlichen Gewaltverbrechen führen könnten.

Kritik an den EU-Plänen

  • Die Initiative könnte eine rechtliche Grundlage für weitreichende Zensurmaßnahmen schaffen.
  • Der Begriff „Hass“ bleibt unklar und könnte je nach politischer Agenda unterschiedlich ausgelegt werden.
  • Kritiker warnen, dass es sich um ein Instrument zur Kontrolle der öffentlichen Debatte handeln könnte.
  • Die Verknüpfung von Meinungsäußerungen mit schweren Straftaten wie Mord oder Völkermord erscheint überzogen und könnte als Vorwand genutzt werden, um unliebsame Stimmen zu kriminalisieren.

Der Artikel zeigt auf, dass die geplante EU-Gesetzgebung als problematisch ist, insbesondere in Hinblick auf die Meinungsfreiheit. Die schwammigen Definitionen und die starke Betonung der Täter-Motivation könnten ein Einfallstor für willkürliche Strafverfolgung und politische Zensur darstellen. Während echte Hassverbrechen bekämpft werden sollten, bleibt fraglich, ob dieser Vorstoß nicht mehr dazu dient, unliebsame Meinungen zu unterdrücken, anstatt tatsächliche Gewalt zu verhindern.

Ähnliche Nachrichten