Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Bundesverfassungsgericht – keine Strafverfahrenswiederaufnahme „trotz neuer Beweise“

Nach einer erfolgten Reform durften Tatverdächtige in Strafverfahren nach Änderung der Beweislage bisher erneut angeklagt werden.

 

Dies verstößt allerdings gegen das Grundgesetz, urteilten die Richter in Karlsruhedazu am 31. Oktober.

Keine erneute Anklage trotz neuer Beweise möglich

Einmal freigesprochene Verdächtige dürfen somit für dieselbe Tat nicht erneut angeklagt werden.

Dieses Urteil fällte das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober, wodurch auch die entsprechende Reform der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärt wurde.

In der Begründung dazu hieß es, das in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes statuierte Mehrfachverfolgungsverbot verbiete dem Gesetzgeber die Regelung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens „zum Nachteil des Freigesprochenen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel“.

Außerdem verletze die Anwendung der Neuregelung auf Freisprüche, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtskräftig waren, das Rückwirkungsverbot.

Besagte Neuregelung, die im Dezember 2021 in Kraft getreten war, sah vor, dass Tatverdächtige in Strafverfahren erneut angeklagt werden dürften, wenn sich etwa die Beweislage geändert hatte. Bis dahin war es nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei einem Geständnis.

Bereits bei dessen Verabschiedung war die Gesetzesänderung höchst umstritten, da sie sowohl gegen das Grundgesetz als auch gegen EU-Recht verstoßen hatte.


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