Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Cannabis auf dem Schulgelände grundsätzlich erlaubt

anonymousnews.org – Nachrichten unzensiert

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Cannabis auf dem Schulgelände grundsätzlich erlaubt

Das nordrhein-westfälische Schulministerium hat in einem Erlass klargestellt, dass Schüler und Lehrkräfte aufgrund des neuen Bundesgesetzes bis zu 25 Gramm Cannabis in der Schule mitführen dürfen. Schulen können den Besitz nicht durch den Rückgriff auf ihre Hausordnungen verbieten.

von Jonas Aston

Dank der Ampel-Gesetzgebung zur Cannabis-Legalisierung wird Cannabis-Konsum für Schüler jetzt auch während der Schulzeit möglich. In Nordrhein-Westfalen hat sich das Bildungsministerium zum Umgang mit Cannabis geäußert. In einem Schreiben wird ausgeführt, dass Lehrkräften sowie volljährigen Schülern der Konsum de facto nicht verboten werden kann.

Unter dem Titel „Umsetzung des Cannabisgesetzes im schulischen Bereich“ hat das Ministerium unter Leitung von Dorothee Feller (CDU) bereits am 31. Mai die Schulen in Kenntnis über den Umgang mit der Droge gesetzt. Das Papier ist jedoch erst jetzt durch einen Bericht der Rheinischen Post öffentlich geworden. Der dpa liegt das entsprechende Dokument vor.

Darin heißt es, dass volljährige Schüler und Lehrkräfte „bis zu 25 Gramm Cannabis in der Schule mit sich führen dürfen“. Auf die Hausordnungen zurückzugreifen und die Droge auf dem Schulgelände durch diese zu verbieten funktioniere indes nicht, so das Ministerium. Bundesrecht könne nicht durch eine schlichte Hausordnung ungültig gemacht werden, heißt es. Lediglich könnten die Schulen eine Empfehlung aussprechen und klarstellen, „dass das Mitbringen von Cannabis durch Volljährige im schulischen Kontext als unerwünscht angesehen wird.“

Kiffen in der Pause oder auf Kursfahrt? Kein Problem

Selbst auf Klassenfahrten könne Schülern über 18 der Konsum und das Mitführen von Cannabis grundsätzlich nicht untersagt werden. Diese dürften „auf den ersten Blick Cannabis konsumieren, sofern nicht Minderjährige in unmittelbarer Gegenwart sind“, so das Ministerium. Da auf Klassenfahrten jedoch sicherlich auch Minderjährige in unmittelbarer Nähe seien, könne durch diesen Rückgriff das Rauchen von Cannabis doch verboten werden, heißt es in dem Papier weiter.

Das Ministerium führt weiter aus, dass es Lehrkräften untersagt ist, Cannabis für Unterrichtszwecke auf dem Schulgelände anzubauen. In dem Erlass wird ausdrücklich betont, dass „der Anbau von Cannabispflanzen auf dem Schulgrundstück zu Lehrzwecken“ nicht gestattet ist. Diese Regelung basiert darauf, dass schulische Lehraktivitäten nicht unter die im Bundesgesetz vorgesehene Ausnahmeregelung für „wissenschaftliche Zwecke“ fallen. Somit soll jeglicher Versuch, Cannabis als Anschauungsmaterial im Schulunterricht anzupflanzen, vom Ministerium im Vorhinein unterbunden werden.

Ayla Çelik, Landeschefin der Bildungsgewerkschaft GEW, erklärte gegenüber der dpa: „Gerade bei volljährigen Schülerinnen und Schülern, die Cannabis konsumieren, ist der Konsum kaum zu vermeiden oder zu kontrollieren, da diese das Schulgelände verlassen dürfen.“ Weiter führt sie jedoch aus: „Bisher sind uns keine Auffälligkeiten aus den Schulen berichtet worden, die auf einen vermehrten Cannabis-Konsum als Konsequenz der Cannabis-Legalisierung hinweisen.“

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