Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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EU-Medienfreiheitsgesetz: Wie Brüssel legale Journalistenverfolgung ermöglicht

Mit der Verordnung (EU) 2024/1083, bekannt als European Media Freedom Act (EMFA), will die EU offiziell die Unabhängigkeit der Medien sichern und Eingriffe durch Regierungen verhindern.
In Artikel 4 heißt es unmissverständlich:

„Die Mitgliedstaaten dürfen keine der folgenden Maßnahmen ergreifen: Mediendiensteanbieter in Gewahrsam nehmen, mit Sanktionen belegen, abhören oder kontrollieren.“

Doch gleich darauf folgt eine brisante Ausnahmeklausel:
Solche Maßnahmen sind zulässig, wenn sie „im Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt“ sind – wie in Artikel 3(b) und 4(c) festgeschrieben.

Diese Formulierung öffnet ein juristisches Schlupfloch, das es Regierungen erlaubt, sich im Namen eines vagen „öffentlichen Interesses“ über das Verbot hinwegzusetzen.

Ein realistisches Szenario: Wie die Klausel missbraucht werden könnte

Stellen wir uns vor:
Die investigative Journalistin Anna Keller recherchiert über ein streng geheimes EU-Sicherheitsabkommen mit einem Drittstaat. Dieses Abkommen erlaubt, personenbezogene Daten von EU-Bürgern an ausländische Geheimdienste weiterzugeben.

Keller erhält brisante Dokumente von einem Whistleblower innerhalb einer EU-Behörde und bereitet die Veröffentlichung vor.

Am Tag vor der Veröffentlichung greift die nationale Sicherheitsbehörde ein:

„Zur Wahrung des zwingenden öffentlichen Interesses – insbesondere der nationalen Sicherheit und des Schutzes internationaler Beziehungen – wird Frau Keller in Gewahrsam genommen und ihre Kommunikationsmittel beschlagnahmt.“

Die Begründung stützt sich auf Artikel 4(c) EMFA. Die Behörden argumentieren, eine Veröffentlichung könne „das Vertrauen des Partnerstaates und die Sicherheit laufender Operationen gefährden“.

Die Folgen für die Pressefreiheit

  1. Präventive Festnahme – Keller wird 48 Stunden festgehalten, um eine Veröffentlichung zu verhindern.
  2. Durchsuchung & Beschlagnahme – Laptops, Telefone und Dokumente werden gesichert, um Quellen zu identifizieren.
  3. Legale Rechtfertigung – Offiziell erfolgt alles „im Einklang mit der EU-Verordnung“.
  4. Abschreckungseffekt – Andere Journalisten vermeiden künftig heikle Themen, um nicht ins Visier zu geraten.

Warum das legal wäre

  • Die Klausel „zwingendes öffentliches Interesse“ ist schwammig definiert.
  • Begriffe wie „nationale Sicherheit“ oder „Schutz internationaler Beziehungen“ lassen sich nahezu beliebig auslegen.
  • Selbst wenn die Maßnahme später vor Gericht scheitert, ist der unmittelbare Zweck – die Veröffentlichung zu stoppen – längst erreicht.

Fazit

Der EMFA wird als Meilenstein für die Pressefreiheit verkauft, könnte in der Praxis jedoch als Werkzeug zur gezielten Unterdrückung kritischer Berichterstattung dienen.
Die Ausnahmeregelung in Artikel 4(c) ist kein Randdetail, sondern ein mächtiger Hebel für präventive Zensur – ganz legal und im Einklang mit EU-Recht.

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