Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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EuGH-Urteil: Mehr als 20 Millionen afghanische Frauen sind ohne Nachweis asylberechtigt!

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Es ist ein Grundsatz-Urteil mit weitreichenden Folgen für die Asylpolitik: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass afghanische Frauen wegen „systematischer Verfolgung“ durch die Taliban grundsätzlich asylberechtigt sind.

Afghanisch und weiblich – diese Merkmale reichen künftig für einen Asylanspruch in Europa aus! Das EuGH-Urteil bedeutet einen grundlegenden Wandel in der Schutzgewährung für afghanische Frauen mit noch unabsehbaren Folgen für die Masseneinwanderung: Die weibliche Bevölkerung Afghanistans wird auf mehr als 20 Millionen geschätzt.

In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass Zwangsverheiratung und fehlender Schutz vor häuslicher Gewalt in Afghanistan als Formen der Verfolgung anzusehen sind. Die Zwangsverheiratung sei sogar mit einer Form der Sklaverei gleichzusetzen. Weitere repressive Maßnahmen wie der Zwang zur Vollverschleierung, der eingeschränkte Zugang zu Bildung, Arbeit und medizinischer Versorgung sowie der Ausschluss vom politischen Leben wurden als systematische Verweigerung grundlegender Menschenrechte eingestuft.

„In ihrer Gesamtheit“ stellten diese Maßnahmen eine Verfolgung dar, hieß es in der offiziellen Erklärung des Gerichts.

Herkunft und Geschlecht reichen für Asylanspruch

Laut EuGH muss bei Asylanträgen von Frauen aus Afghanistan nicht individuell geprüft und nachgewiesen werden, ob bzw. dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland konkret verfolgt werden. Allein die Tatsache, dass sie Frau und Afghanin sind, reiche aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Hintergrund dieser Klarstellung sind zwei Fälle aus Österreich, in denen einer Frau und einem Mädchen lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden war. Beide hatten gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, woraufhin der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den EuGH um eine Entscheidung ersuchte. Nun müssen die österreichischen Richter über die Asylanträge entscheiden, wobei sie an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden sind.

 

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