Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Irres Urteil des EuGH: Über 20 Millionen Afghaninnen könnten nun in der EU Asyl erhalten

Am Freitag hat der Europäische Gerichtshof (EuGh) entschieden, dass bei Asylanträgen von afghanischen Frauen nur deren Geschlecht und Staatsbürgerschaft berücksichtigt werden müssen, um in einem EU-Land als „Flüchtling“ anerkannt zu werden. Es muss bei der Prüfung der Asylanträge nicht festgestellt werden, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Verfolgungshandlungen drohen. Dieses Urteil eröffnet über 20 Millionen Afghaninnen die Möglichkeit, Asyl in einem EU-Land zu erhalten.

Dem Urteil des EuGh liegen Vorlagefragen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zugrunde. Dabei geht es um die Klagen von zwei Afghaninnen, die von den österreichischen Behörden nicht als Flüchtlinge anerkannt worden waren, ihnen war lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Dagegen hatten beide Berufung eingelegt und argumentiert, die Situation der Frauen unter der Taliban-Herrschaft in Afghanistan allein rechtfertige schon die Gewährung des Flüchtlingsstatus. Auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 schwerwiegende Auswirkungen auf die Grundrechte von Frauen hätte, da diese zahlreiche diskriminierende Maßnahmen eingeführt hätten.

So würden Frauen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsheiraten zu erhalten. Außerdem müssten sie ihren Körper vollständig bedecken und ihr Gesicht verhüllen, der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen würde ihnen erschwert, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und sie dürften einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß nachgehen. Zudem würde der Zugang zu Bildung für Frauen eingeschränkt und sie würden auch vom politischen Leben ausgeschlossen. Der Gerichtshof hatte beim EuGh angefragt, ob die genannten Diskriminierungen insgesamt betrachtet als Verfolgungshandlungen eingestuft werden könnten und ob ein EU-Mitgliedsstaat einer afghanischen Frau allein aufgrund ihres Geschlechts Asyl gewähren könne. Beide Fragen wurden vom Europäischen Gerichtshof bejaht.

Das EuGh vertritt die Ansicht, dass Zwangsverheiratung und der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt schon für sich genommen als Verfolgung eingestuft werden müsse. Zwangsverheiratung sei einer Form der Sklaverei gleichzustellen. Andere Maßnahmen wie die Pflicht, sich vollständig zu verhüllen sowie die Einschränkung des Zugangs zu Bildung, Beruf und ärztlicher Versorgung und der Ausschluss vom politischen Leben seien zusammengenommen auch Verfolgung. Somit würden afghanischen Frauen die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten.

Das EuGh erklärte, unter den gegebenen Umständen sei es nicht erforderlich, im Rahmen des Asylverfahrens die Situation einer Asylantragstellerin aus Afghanistan zusätzlich daraufhin zu prüfen, ob ihr bei einer Rückkehr „tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen“ drohten. Es genüge, lediglich ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht zu berücksichtigen. Das österreichische Gericht ist nun bei seinen Entscheidungen zu den beiden Klagen an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

Die Entscheidung des EuGh, dass alle afghanischen Staatsbürgerinnen, die einen Asylantrag stellen, in den europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt werden müssen, unabhängig von ihrer individuellen Situation, könnte weitreichende Folgen haben. So könnte sich die Anzahl der Asylanträge von Afghaninnen deutlich erhöhen. In Afghanistan leben schätzungsweise 20 Millionen Frauen, die nun in der EU einen Asylantrag stellen könnten, der nicht abgelehnt werden darf. Angehörige können dann über den Familiennachzug in die EU nachgeholt werden.

Der AfD-Sozialpolitiker René Springer äußerte auf X scharfe Kritik an dem Urteil des EuGh:

„Afghanische Frauen haben Anspruch auf Asyl, nur weil sie Frauen sind. Über Familiennachzug können dann ALLE Angehörigen nachkommen. Eine gesichtslose Bürokratie entscheidet hier über das Schicksal unserer Zivilisation. Diese EU muss sterben, damit Deutschland leben kann.“

Offen bleibt bislang, ob eine formelle Identifizierung als Frau nicht auch gleich allen afghanischen Männern die Pforten in die EU öffnen könnte…

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