Horst D. Deckert

Kinderimpfungen ohne elterliche Einwilligung: Ärzte und Schulleiter in strafrechtlicher Verantwortung!

„Es ist dringend davon abzuraten, Kinder und Jugendliche ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern zu impfen. Regelmäßig hätte dies nach der hier vertretenen Ansicht im günstigsten Fall eine Strafbarkeikt wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge. Je nach Erkenntnisstand des Arztes (bzw. des Schulleiters) und den Folgen der Impfung kann sich die Strafbarkeikt steigern auf vorsätzliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge, bzw. Beihilfe hierzu. Wir hoffen, mit dieser Erörterung einen Beitrag zur Vermeidung von Straftaten geleistet zu haben.“

von Siri Sanning

So die Beurteilung des Netzwerks kritischer Richter und Staatsanwälte von Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten und Schulleitern, wenn minderjährige Schüler von Impfteams an Schulen ohne die Einwilligung der Eltern geimpft werden. 

Impfung ohne oder gegen Einwilligung der Eltern kann erhebliche strafrechtliche Folgen für den behandelnden Arzt haben

Angesichts der Tatsache, dass in einigen deutschen Bundesländern damit begonnen wurde, mittels Impfteams Schulkinder der COVID-19-Impfung zuzuführen sowie angesichts dessen, dass nicht in allen Fällen die Eltern mit dieser Maßnahme einverstanden sein werden, erläutern die kritischen Richter und Staatsanwälte ausführlich die unterschiedlichen Gesichtspunkte. 

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Impfteams in Schulen – strafrechtliche Fragen

Jenen Medizinern, welche behaupten, dass es rechtlich zulässig ist, Minderjährige ab 14 Jahren mit entsprechender Einsichtsfähigkeit zu impfen, widersprechen die Juristen dezidiert. Vielmehr warnen sie explizit davor, derartigen Aussagen zu vertrauen, da eine juristische Überprüfung der Thematik ergibt, dass eine Impfung von Kindern und Jugendlichen ohne oder gar gegen den Willen der Eltern erhebliche strafrechtliche Konsequenzen für den behandelnden Arzt haben kann. 

Auszüge aus dem Beitrag

I. Strafbarkeit des impfenden Arztes

1. Objektiver Tatbestand

Zunächst ist festzustellen, dass es sich nach ständiger Rechtssprechung bei ärztlichen Heileingriffen bzw. Präventiveingriffen, die einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellen, immer um eine tatbestandliche Körperverletzung handelt. 

Wie schwer die Körperverletzung ist, hängt davon ab, ob die Impfung nebenwirkungsfrei bleibt – dann handelt es sich nur um eine einfache Körperverletzung, den kleinen „Pieks“ eben – oder, ob es zu Nebenwirkungen kommt. 

2. Subjektiver Tatbestand

Da das Ausmaß der Beeinträchtigung durch den Eingriff (…) sehr variabel ist und von einem kleinen Einstich am Arm bis zu seltenen schweren Nebenfolgen reicht, ist zu prüfen, in welchem Umfang der Arzt mit Nebenfolgen rechnen musste und sie billigend in Kauf nahm (Vorsatz), oder sie zumindest unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt herbeigeführt hat (Fahrlässigkeit). 

Auch das Auftreten schwerer Nebenfolge dürfte für den Arzt regelmäßig vorhersehbar sein, wenn eine derartige Folge bei den gemeldeten Verdachtsfällen des US-amerikanischen Center for Disease Control (CDC) oder der Datenbank der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) für gemeldete Nebenwirkungen auftaucht. 

Bei einem Arzt wird die subjektive Vorhersehbarkeit der objektiven regelmäßig entsprechen. Das heißt, von einem Mediziner, der Impfungen verabreicht, muss erwartet werden, dass es sich bei der gebotenen Anstrengung seiner Informationspflicht mit der Liste der gemeldeten Nebenwirkungen auseinandergesetzt hat und daher auch mit der Möglichkeit ihres Eintritts, sei sie auch nicht besonders naheliegend, rechnen muss. 

Wenn nun die Fahrlässigkeit in Bezug auf eine bei dem geimpften Kind oder Jugendlichen eingetretene schwerere Nebenfolge oder des Todes zu bejahen ist, so käme mindestens eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung in Betracht. Dabei bleibt es aber nicht, wenn das Grunddelikt (Körperverletzung, § 223 StGB) vorsätzlich begangen wurde, denn dann läge, wie oben dargelegt, der Verbrechenstatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts § 226 StGB (schwere Körperverletzung) bzw. § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) vor, was zu einer gravierenden Erhöhung des zu erwartenden Strafmaßes führt, in der Regel wohl einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, was sicherlich mit einem Berufsverbot nach § 70 StGB, jedenfalls mit einem Verlust der Approbation verbunden sein dürfte. Von dieser Fallkonstellation ist insbesondere auszugehen, wenn keine wirksame (!) Einwilligung des Minderjährigen vorliegt (siehe sogleich), der Arzt dies billigend in Kauf genommen hat und eine der genannten schweren Folgen eintritt. 

3. Keine Rechtfertigung des Eingriffs durch Einwilligung des Jugendlichen

Ist die Einwilligung des Jugendlichen wirksam, entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat und damit auch die Strafbarkeit des Arztes. Eine Einwilligung eines Jugendlichen kann aber nur dann wirksam sein, wenn dieser die nötige Einsichtsfähigkeit hat, die Entscheidung auf einem freien Willensentschluss beruht und er Wesen und Tragweite des Eingriffs erkennt und abschätzen kann. Alle drei Voraussetzungen sind bei der Einwilligung in die Covid-19-Impfung höchst problematisch.

3.1. Keine Einwilligungsfähigkeit des Jugendlichen

Die Einwilligungsfähigkeit wird somit von zwei Faktoren maßgeblich bestimmt. Zum einen ist dies die persönliche geistige Reife des Jugendlichen, und zum anderen ist es die Komplexität des zu beurteilenden Themas. 

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags geht in seiner Stellungnahme zur Impfpflicht von Kindern davon aus, dass es sich bei der Impfung aufgrund der möglichen Impfreaktionen und Nebenwirkungen unterschiedlicher Intensität und Dauer um einen schwerwiegenden Eingriff handelt. Dem ist zuzustimmen. Darüber hinaus berührt das Thema Covid-19-Impfung eine solche Vielzahl von komplexen medizinischen und psychosozialen Fragen, dass die Entscheidungsfindung schon für einen Erwachsenen äußerst anspruchsvoll ist. Die Anforderungen an die geistige Reife des Jugendlichen sind daher in diesem Fall so hoch, dass ihnen ein Minderjähriger kaum genügen kann. Hinzu kommt, dass die Impfstudien der Hersteller erst 2022 abgeschlossen sein werden, weshalb bei genauer Betrachtung die Impfungen gegenwärtig noch einen teilweise experimentellen Charakter haben. Vor „Corona“ hätte wohl niemand angenommen, dass in einem solchen Fall nicht die Einwilligung der Eltern eingeholt werden muss. Der Umstand der Krise aber ändert nichts an der Dogmatik der Einwilligungsfähigkeit. 

3.2. Kein freier Willensentschluss

Grundsätzlich setzt eine wirksame Einwilligung voraus, dass sie auf einem freien Willensentschluss des Patienten beruht, der auch nach außen hin erkennbar ist. Bei dem hier besprochenen Fall der Impfung durch Impfteams an Schulen ist diese Voraussetzung problematisch. Der Patient hat hier nicht den Arzt aufgesucht, um einen Eingriff vornehmen zu lassen, sondern der Arzt sucht den Schüler aktiv in der Schule auf, um den Eingriff vorzunehmen. Psychologische Untersuchungen zum Konformitätsdruck haben ergeben, dass selbst ein großer Anteil der Erwachsenen in einer Situation mit nur mäßigem Konformitätsdruck nicht mehr in der Lage ist, richtige Antworten abzugeben. Bei der Schulsituation handelt es sich um eine solche mit starkem Konformitätsdruck unter Jugendlichen. Dazu kommt noch die Gegenwart von Lehrern und/oder Direktor als Autoritätspersonen, deren Anweisungen im Schulalltag Folge zu leisten ist. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Jugendliche in einer solchen Situation „frei“ entscheiden. 

Ein freier Willensentschluss ist unter den hier behandelten Umständen kaum möglich, eine Einwilligung des Jugendlichen wird daher regelmäßig auch deshalb unwirksam sein. 

3.3. Wirksame Aufklärung?

Eine wirksame Einwilligung setzt ferner voraus, dass der Jugendliche Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit, in seinen Grundzügen erkannt hat. Nach hier vertretener Auffassung ist das Thema Covid-19-Impfung derart komplex, die Studien so zahlreich sowie teilweise widersprüchlich und die Datenlage keineswegs klar, dass ein Minderjähriger mit der Entscheidung über die Impfung regelmäßig überfordert sein wird. Schon aus diesem Grund ist eine Einwillgung des Jugendlichen nicht geeignet, den ärztlichen Eingriff zu rechtfertigen. 

3. Das Problem des Erlaubnistatbestandsirrtums in Abgrenzung zum Erlaubnisirrtum

Derjenige, der irrtümlich Tatsachen annimmt, welche bei ihrem Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt hätten, handelt im sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. § 16 StGB). 

Vom Erlaubnistatbestandsirrtum ist die Konstellation des Erlaubnisirrtums (§ 17 StGB) zu unterscheiden. Hier sind dem Handelnden alle relevanten Tatsachen bekannt; er glaubt aber fälschlich, die Situation würde ihn dazu berechtigen, in Rechtsgüter anderer einzugreifen. Der Täter täuscht sich also nicht nur auf der tatsächlichen, sondern auch auf der rechtlichen Ebene und glaubt, es würde ein Rechtssatz existieren, der ihn zu diesem Handeln berechtigt. 

Übertragen auf die Situation der Impfung bedeutet dies Folgendes: Glaubt der Arzt irrtümlich, den Patienten über alle ihm bekannten relevanten Risiken und Nutzen aufgeklärt zu haben oder geht er irrtümlich davon aus, der Patient vor ihm sei fähig, dies im Wesentlichen zu verstehen, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und frei einzuwilligen, so unterliegt er einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Beispiel: Dem Arzt sind die bei der CovID-19-Impfung zwar eher seltenen, aber durchaus auftretenden und oft folgenschweren Sinusvenenthrombosen nicht bekannt, weshalb er den Patienten nicht über dieses Risiko aufklärt (Sind sie ihm hingegen bekannt – was mittlerweile zum medizinischen Standardwissen gehören dürfte, zumal in der gegenwärtigen regen Diskussion Ärzte besonders gehalten sind, sich zu informieren – und klärt er nicht darüber auf, so kommt mangels Einwilligung eine Strafbarkeit nach den Vorsatzdelikten in Betracht.) Oder: Der Arzt ist falsch informiert und glaubt (eher fernliegend) irrtümlich, Covid-19 führe in ähnlicher Größenordnung wie bei Erwachsenen durchaus öfter zu schweren Verläufen und mitunter zum Tode, weshalb er nicht darüber aufklärt, dass derartige Fälle bei Kindern und Jugendlichen extrem selten sind (siehe oben) und er daher die Komponente des Nutzens der Impfung für diese Altersgruppe massiv überbetont. 

Lediglich ein Erlaubnisirrtum (somit Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung) liegt vor, wenn der Arzt um die Möglichkeit der Sinusvenenthrombosen oder die nur extrem seltenen Fälle von schweren Krankheitsverläufen bis hin zum Tode bei Kindern und Jugendlichen weiß, hierüber aber nicht aufklärt, weil er fälschlich annimmt, hierzu sei er rechtlich nicht verpflichtet. 

II. Strafbarkeit des Schulleiters

Wenn, wie oben dargelegt, von einer strafbaren vorsätzlichen Körperverletzung des die Impfung verabreichenden Arztes auszugehen ist, folgt daraus regelmäßig auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen Personen in der Schule wegen Beihilfe zu dieser Tat (§§ 223 ff., 27 StGB). (…) Der Schulleiter hat das Hausrecht über die Schule und eine Fürsorgepflicht gegenüber den ihm anvertrauten Schülern. Wenn er Impfteams in die Schule lässt, muss er auch sicherstellen, dass es nicht zu rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Schüler kommt. Wegen seiner Garantenstellung gemäß § 13 StGB ist er gegenüber den Schülern auch wegen eines möglichen Unterlassens strafbar. Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit wäre daher nicht nur beispielsweise das Absprechen von Terminen mit den Behörden, die die Impfung durchführen wollen und das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, sondern auch das bloße Nichteinschreiten trotz des Wissens oder billigenden Inkaufnehmens, dass ohne Einwilligung geimpft wird. Über die Inhalte von Aufklärungsgesprächen wird der Schulleiter zwar regelmäßig keine Kenntnis haben. Allerdings wird ihm bewusst sein, dass die meisten Schüler die Tragweite des Eingriffs nicht ausreichend erfassen können. Zudem sind ihm auch die oben beschriebenen Umstände bekannt, die nach hier vertretener Auffassung die Freiwilligkeit der Einwilligung in Frage stellen. 

Die Strafbarkeit der Beihilfe folgt – mit Strafmilderung – derjenigen der Haupttat, so dass in Einzelfällen auch eine schwere Strafbarkeit wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung gem. §§ 226, 27 StGB oder Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§227, 27 StGB gegeben sein kann. 

Fazit:

Es ist dringend davon abzuraten, Kinder und Jugendliche ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern zu impfen. Regelmäßig hätte dies nach der hier vertretenen Ansicht im günstigsten Fall eine Strafbarkeikt wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge. Je nach Erkenntnisstand des Arztes (bzw. des Schulleiters) und den Folgen der Impfung kann sich die Strafbarkeikt steigern auf vorsätzliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge, bzw. Beihilfe hierzu. Wir hoffen, mit dieser Erörterung einen Beitrag zur Vermeidung von Straftaten geleistet zu haben.

Fachanwältin Dr. Beate Bahner: Covid-19-Impfung für Kinder und Jugendliche ist Hochrisikogebiet für Ärzte!

Die Heidelberger Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Beate Bahner betont, dass die Impfung von Kindern und Jugendlichen gegen Covid-19 „absolutes Hochrisikogebiet für alle impfenden Ärztinnen und Ärzte“ ist. Aus diesem Grund spricht sie eine dringende Warnung an alle impfenden Ärzte aus: 

  • Die Corona-Impfung bei Jugendlichen ist nicht indiziert. Denn sie hat keinen Nutzen, da Kinder und Jugendliche nachweislich nicht schwer erkranken und erst recht nicht daran versterben.
  • Das Risiko ist erheblich, das zeigen die Berichte über teilweise schwere Nebenwirkungen weltweit. Wenn das Risiko den Nutzen einer Impfung deutlich überwiegt, dann darf nicht geimpft werden – die „Behandlung“ ist eindeutig kontraindiziert!
  • Eine nicht indizierte Behandlung darf vom Arzt niemals vorgenommen werden – selbst bei Einwilligung beider Eltern nicht!
  • Erst recht können Kinder und Jugendliche keine wirksame Einwilligung in die Impfung abgeben, da die Impfung keine Routinebehandlung ist (wie etwa Blutabnahme, Zahnspange oder z.B. Aknebehandlung). Es bräuchte angesichts der erheblichen Risiken stets die Einwilligung beider Eltern! Aber auch diese wäre unwirksam, da die Impfung keinen Nutzen hat, aber vielfältige und unbekannte Risiken. Diesen Risiken dürfen Eltern ihre Kinder niemals aussetzen!
  • Angesichts fehlender Langzeitstudien können Jugendliche die Gefahren und Risiken noch weniger abschätzen als Erwachsene oder gar Ärzte, die um diese gefahren wissen müssen! Jugendliche können daher nicht wirksam in diese Impfung einwilligen – unabhängig von ihrem Alter, da sie die Tragweite der Entscheidung nicht erfassen können. 
  • Konsequenz: Ärzte dürfen Kinder und Jugendliche nicht impfen. Dies ist nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs strafrechtlich als eine Körperverletzung anzusehen. Ärzte haften hierfür auch zivilrechtlich persönlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei Impfkomplikation und Impfschäden!
  • Und zwar auch dann, wenn beide Eltern tatsächlich so sorgfältig über alle Aspekte aufgeklärt worden sein sollten, wie die Coronavirus-Impfverordnung dies für Ärzte vorsieht! Denn der Bundesgerichtshof hat gerade bei neuen, nicht anerkannten Behandlungsmethoden sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung gestellt. 

Zu „Warnung an alle Ärztinnen und Ärzte !!“ als pdf:

https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_bahner/1960 (Telegram) oder hier

Vorlage für alle Eltern: Impfverbot gegenüber Schulleitung

Für Eltern, die Zweifel an der Wirksamkeit und Sicherheit der COVID-19-Impfungen haben und ihre Kinder vor Impfkampagnen an der Schule schützen wollen, stellt sie eine entsprechende Vorlage zur Verfügung:

https://t.me/rechtsanwaeltin_beate_bahner/2274 (Telegram) oder hier

Am 21. September 2021 wird Dr. Bahners neues Buch erscheinen: 

Corona-Impfung. Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten.

„Beate Bahner, Medizinrechtlerin der ersten Stunde, klärt auf: Die Corona-Impfung ist nicht nur ein rechtliches Hochrisikogebiet für impfende Ärzte, sondern birgt auch und vor allem große Gefahren für die Geimpften selbst. Wie dennoch Schäden und Schadensersatzklagen vermieden werden können, skizziert sie in diesem Buch.“

Zum Buch:

Corona-Impfung – – Kopp Verlag (kopp-verlag.de) 

Rechtsanwälte für Grundrechte: Covid-19-“Impfung“ Haftungsfalle für Ärzte

Die österreichischen Rechtsanwälte für Grundrechte geben in einem an die Ärzteschaft gerichteten, aktuellen Schreiben detailliert Auskunft über die mit der Covid-19-Impfung verbundenen Risiken. Sie gehen beispielsweise davon aus, dass eine schriftliche Aufklärung der impfwilligen Personen nicht ausreichend ist und dass Berufshaftpflichtversicherungen gute Gründe haben könnten, sich auf Haftungsausschlüsse zu berufen. 

Report24.news berichtete:

Rechtsanwälte für Grundrechte: Covid-19-“Impfung“ eine Haftungsfalle für Ärzte?

Auch sie stellen Eltern ein „Musterschreiben an Schulen gegen ´Impfung´ oder Beeinflussung meines Kindes“ zur Verfügung (Report24 berichtete):

https://www.afa-zone.at/?smd_process_download=1&download_id=4015

Am 4. September 2021 findet der 2. Aktionstag für Kindergesundheit der aus Ärzten und Rechtsanwälten bestehenden Initiative #wirzeigenunsergesicht in Wien statt mit dem Ziel, aufzuklären und für die Rechte von Kindern und Jugendlichen einzutreten.

Report24.news berichtete:

Impfkampagne „verbrecherisch“: 2. Kindergesundheits-Aktionstag mit Prof. Bhakdi


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DMSO dringt durch Zellwände der Haut, aber auch anderer Organe und kann damit als Trägersubstanz, bzw. Transportmittel, für eine ganze Reihe von Arzneimitteln verwendet werden, um diese in das Zellinnere zu schleusen. Hier begünstig es ihre Aufnahme und Wirkung, ohne dass man auf höhere Mengen der Arzneistoffe zugreifen müsste. Gerade in akuten (Not-)Situationen macht die Kombination mit DMSO Sinn. Es wirkt entzündungshemmend und schmerzstillend und bewährt sich unter anderem für die Behandlung von Prellungen und Schwellungen, Verstauchungen, Zerrungen, Blutergüssen, Durchblutungsstörungen und lokalisierter Arthrose und Arthritis.

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