Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Klatsche für Faeser: Verbot des Compact-Magazins gerichtlich aufgehoben!

Das noch unter Nancy Faeser vom Innenministerium ausgesprochene Verbot des Compact-Magazins war rechtswidrig. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz eindeutig fest. Es ist ein Sieg für die Pressefreiheit – auch wenn die Begründung sich mitunter kurios liest.

Unvergessen sind die Fotos von Compact-Chef Jürgen Elsässer im Morgenmantel, umzingelt von Polizeibeamten. Doch der Angriff auf die Meinungs- und Pressefreiheit unter SPD-Innenministerin Faeser erwies sich nun endlich vollends als Luftnummer. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Compact-Verbot auf.

Zwar befanden die Richter, dass Vereinsverbote gegen Medienerzeugnisse grundsätzlich sehr wohl möglich wären. Bei Compact handele es sich auch “nicht nur um ein Presse- und Medienunternehmen”. Die Vereinigung rund um Elsässer erfülle “jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen des eng auszulegenden Verbotsgrunds des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 9 Abs. 2 Var. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VereinsG)”.

Kritik wurde am “Remigrationskonzept” von Martin Sellner laut, aber mit einer entscheidenden Einschränkung: “Diese Vorstellungen missachten – jedenfalls soweit sie zwischen deutschen Staatsangehörigen mit oder ohne Migrationshintergrund unterscheiden – das sowohl durch die Menschenwürde als auch das Demokratieprinzip geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit.” Damit würden deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt. Migrationskritik generell ist allerdings auch laut Bundesverwaltungsgericht sehr wohl offiziell erlaubt:

Eine Vielzahl der von der Beklagten als Beleg für den Verbotsgrund angeführten migrationskritischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen lässt sich danach auch als überspitzte, aber letztlich im Lichte der Kommunikationsgrundrechte zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten. Dazu kommt, dass die rechtspolitische Forderung nach strengeren Einbürgerungsvoraussetzungen und höheren Integrationsanforderungen im Staatsangehörigkeitsrecht für sich genommen nicht als mit der Menschenwürde oder dem Demokratieprinzip unvereinbar zu beanstanden ist.

Ähnliches gilt für Kritik an der Corona-Politik und Äußerungen zum Ukrainekrieg. Dazu heißt es: “Die darin generell zum Ausdruck kommende polemisch zugespitzte Machtkritik sowie die von der Klägerin bedienten Verschwörungstheorien und geschichtsrevisionistischen Betrachtungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und vermögen das Vereinsverbot nicht zu rechtfertigen.”

Das Gericht hält fest, dass das Grundgesetz “im Vertrauen auf die Kraft der freien gesellschaftlichen Auseinandersetzung selbst den Feinden der Freiheit die Meinungs- und Pressefreiheit” garantiere. Ob man nun Elsässer und sein Magazin als “Feind” der Meinungs- und Pressefreiheit betrachten kann, darf hinterfragt werden. Fakt ist jedoch: Die Äußerungen und Aktivitäten von Compact erreichen laut Bundesverwaltungsgericht nicht “die Schwelle der Prägung”, rechtfertigen also keinen Eingriff in Meinungs- und Pressefreiheit und auch kein Vereinsverbot.

Jürgen Elsässer zeigte sich auf X erfreut und bezeichnete das Urteil als “schallende Ohrfeige für Nancy Faeser”.

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