Horst D. Deckert

„Klimaneutralität“ als Staatsziel ist verfassungswidrig

Im Bundes-Klimaschutzgesetz ist als Staatsziel das Erreichen einer „Treibhausgasneutralität“  vorgeschrieben, die jetzt vom abgewählten Bundestag unter der Bezeichnung „Klimaneutralität“ auch in das Grundgesetz aufgenommen wurde. Dieses Ziel stützt sich auf die hochumstrittene Theorie eines kleinen Teils der Klimawissenschaftler, dass das menschengemachte CO2 die Hauptursache für die Klimaerwärmung sei. Mit der rechtlichen Fixierung spielt sich der Staat zur über den Wissenschaftlern stehenden Entscheidungs-Instanz darüber auf, welches wissenschaftliche Ergebnis das richtige sei. Damit greift er in das elementare Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ein. Die rechtlichen Bestimmungen sind daher verfassungswidrig.

In § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes wird vorgeschrieben, dass die Treibhausgasemissionen, also in der Hauptsache der CO2-Ausstoß, im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise bis 2030 um mindestens 65 Prozent, bis 2040 um mindestens 88 Prozent gemindert werden müssen. Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland „Netto-Treibhausgasneutralität“ erreicht haben.1
Und im neu geschaffenen Artikel 143h Grundgesetz heißt es:
(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten.2

Was ist Wahrheit

Den Vorschriften des Bundes-Klimaschutzgesetzes und dem neuen

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