Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Klimaneutralität im Grundgesetz zu verankern ist der Selbstmord Deutschlands

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Mit der Einstellung von Klimaneutralität ins Grundgesetz hat der 20. Bundestag die Büchse der Pandora geöffnet.

Von Michael Limburg

Am morgigen Dienstag, dem 18.3.25 vollzieht der aufgelöste Deutsche Bundestag ein merkwürdiges Ritual. Er tritt zu einer Sitzung mit den Abgeordneten der 20. Sitzungsperiode zusammen, um in 2. und 3. Lesung Grundgesetzänderungen zu beschließen, die nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden können. Allerdings haben nur die Abgeordneten der 20. Sitzungsperiode eine 2/3 Mehrheit aus CDU/CDSU SPD und Grünen, während sie diese in der 21. Sitzungsperiode nicht haben. Dieses trickreiche Vorgehen wurde vom BVerG in einer kurzen Mitteilung vom 14.3.25 gebilligt, obwohl diese Abgeordneten nur 24 Stunden Zeit blieb, die teils umfangreichen Änderungen im Grundgesetz im Haushalts- und anderen Ausschüssen zu lesen und zu debattieren und dann in 1. Lesung (am Sonntag dem16.3.25) zu beschließen. Auch die bis dahin geltende Vorbereitungszeit – vier Wochen müssen Pflicht sein – mahnte der Nationale Normenkontrollrat (hier) auch Heilmann Anordnung genannt, rührte das BVerG diesmal nicht, es beließ den extrem kurzen Zeitrahmen bisher wie er war.

Und diese neu zu beschließenden Gesetze haben es in sich. Sie sollen – insgesamt die Neuverschuldung um bis zu 1 Billion €, das ist eine 1 mit 12 Nullen – erhöhen können, andere sprechen, von bis zu 1,5 Billionen €, wenn man bedenkt, dass alle Ausgaben für die Verteidigung, die über 1 % des (Bruttoinlandsproduktes) liegen ebenfalls von der Schuldengrenze befreit wurden.

1 Billion € sind so viel, dass, weil das Jahr 31.140.000 Sekunden hat, und wenn man pro Sekunde 1.000 Euro sparte, oder verdiente, dann – dann müsste man dies 32,1 Jahre lang tun. Jede Sekunde lang, oder wenn man es pro Minute versucht, dann sind es 60 x mehr, das wären es 1.926 Jahre.

Dann hat man erst 1Billionen €!

Der Klimaschutz (Klimaneutralität) im Grundgesetz.

Von besonderem Interesse hier und mit irren Folgen ist aber der Zusatzwunsch der Grünen den „Klimaschutz“ im Grundgesetz zu verankern. Die geschieht nach einigem Hin- und Herr mit dem Satz:

Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten.“

Dieser Satz erhebt die sog. Erreichung der Klimaneutralität zu einer nicht mehr zu rüttelnden Aufgabe, Er wird als Ergänzung in Artikel 109 des Grundgesetzes (GG) aufgenommen, um ein Sondervermögen zu ermöglichen und die Klimaneutralität als Ziel verfassungsrechtlich zu verankern.

Was aber ist Klimaneutralität? Das Umweltbundesamt (UBA) beschreibt Klimaneutralität im Kontext des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) als das Ziel, bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Dies bedeutet, dass die Emissionen von Treibhausgasen (THG) so weit reduziert werden, dass verbleibende Restemissionen durch natürliche oder technische Senken (z. B. Wälder, Moore oder CO₂-Speicherung) ausgeglichen werden. Konkret heißt es, dass Deutschland bis 2030 die THG-Emissionen um mindestens 65 % (gegenüber 1990), bis 2040 um mindestens 88 % senken und ab 2045 keine netto-positiven Emissionen mehr verursachen soll. Nach 2050 sollen sogar negative Emissionen angestrebt werden, also mehr THG gebunden als ausgestoßen werden. Die Bundesregierung verwendet den Begriff oft synonym mit „Treibhausgasneutralität“, wobei „Klimaneutralität“ im weiteren Sinne auch andere klimawirksame Faktoren (z. B. Albedo-Effekte) einschließen könnte, was jedoch in der Praxis meist auf THG reduziert wird.

Deutschland fällt zurück in die Armut des Mittelalters

Hier ist der entscheidende Satzteil: ..dass verbleibende Restemissionen durch natürliche oder technische Senken (z. B. Wälder, Moore oder CO₂-Speicherung) ausgeglichen werden. Konkret heißt es, dass Deutschland bis 2030 die THG-Emissionen um mindestens 65 % (gegenüber 1990), bis 2040 um mindestens 88 % senken und ab 2045 keine netto-positiven Emissionen mehr verursachen soll. Nach 2050 sollen sogar negative Emissionen angestrebt werden, also mehr THG gebunden als ausgestoßen werden…

Das aber ist technisch wie wirtschaftlich unmöglich, ohne dass Deutschland insgesamt in die Armut des Mittelalters zurückfällt.

Wenn bis 2045 keine Netto-positiv Emissionen mehr zulässig sind, und wir erinnern uns, alle Lebensvorgänge auf dieser Erde beziehen ihre Lebensenergie aus der Verbrennung, was wiederum aus der Energie entsteht, die im Kohlenstoff und dem Sauerstoff enthalten ist, dann war es das mit dem Wohlstand. Es ist vorbei! Per du?

Natürlich kann man mit neuen Schulden bspw. die Energieversorgung in Solar, Wind und anderes vorantreiben, übersieht dabei aber, dass die Energie, die zum Bau dieser Anlagen von der Gewinnung der Mineralien, über Verhüttung bis zur Produktion von Windrädern und PV-Anlagen – um nur diese zu benennen, bis zur Errichtung mit Riesenmengen Zement- und Stahlverstrebungen, aus dem Ausland kommen. Jedenfalls solange wir es uns hier leisten können. Und dann dort zu erhöhten THG-Emissionen führen. Daher wird man hierzulande technisch, wirtschaftlich schummeln, um gezielte den falschen Eindruck zu erwecken wir würden .. ab 2045 keine netto-positiven Emissionen mehr verursachen soll.

Das Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Doch es kommt noch schlimmer. Jedes Gesetz, jede Vorschrift, jedes Gebot muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Das sieht vor im Sinne des Grundgesetzes (insbesondere Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20a GG), dass staatliche Maßnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar sind, um ein legitimes Ziel zu erreichen. Klimaneutralität bis 2045 ist laut Definition ein ambitioniertes Ziel, das massive Emissionssenkungen und Investitionen erfordert. So findet man es im Internet. Während die Geeignetheit und die Erforderlichkeit, jedenfalls nach Vorgabe der schwarz-rot-grünen Koalition, vielleicht vorhanden sein sollte, ist es mit der Zumutbarkeit anders.

Denn diese Maßnahmen bedingen extrem hohe Kosten (z. B. 500 Milliarden Euro Sondervermögen, 500 Milliarden oder mehr für die Aufrüstung), Einschränkungen im Lebensstil (z. B. Verkehrsbeschränkungen) oder wirtschaftliche Belastungen könnten für daher anfangs bestimmte später fast alles Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig sein.

Doch auch diese Zumutbarkeit wurde zudem dramatisch ausgeweitet, weil das Bundesverfassungsgericht betont hat, dass Klimaschutz nicht die Freiheitsrechte künftiger Generationen übermäßig einschränken darf, was auch Rückwirkungen auf heutige Maßnahmen hat. Damit werden die Menschen in Deutschland, ab sofort, von zwei Seiten unter Feuer genommen, und damit ihre Zumutbarkeit weiter ausgeweitet.

Dies wird ganz gezielt Konflikte mit anderen Grundsätzen des Grundgesetzes aufwerfen, falls diese Mittel unverhältnismäßig sind:

Beispielsweise ist im GG unabänderlich geregelt „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art. 1 Abs. 1 GG)**: Wenn Maßnahmen zur Klimaneutralität (z. B. hohe Energiekosten, Wohnraumeinschränkungen) die Lebensgrundlagen vieler Menschen gefährden, kann dies durchaus die Menschenwürde tangieren. Beispiel: Energiearmut könnte als würdeverletzend gelten, wenn der Staat keine Abhilfe schafft. Wenn dann aber dafür kein Geld vorhanden ist, und die Inflation alles aufzehrt, ist diese Situation gegeben.

Und es ist auch im GG geregelt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Art. 20 Abs. 2 GG):

Der Satz entzieht dem demokratischen Prozess teilweise Flexibilität, da künftige Parlamente an das Ziel 2045 gebunden sind. Dies kann als Einschränkung der Volkssouveränität interpretiert werden, da politische Alternativen (z. B. andere Klimaziele) erschwert werden. Zudem könnten Gerichte den Satz nutzen, um Gesetze oder politische Entscheidungen zu überprüfen, was die Gewaltenteilung verschiebt.

Falls Klimaneutralität nur mit unverhältnismäßigen Mitteln (z. B. massiven Freiheitsbeschränkungen) erreichbar wäre, würde dies auch andere als diese Grundrechte stärker berühren.

Nur die AfD kann vielleicht verboten werden

Der einzige Punkt, der vergleichsweise für die Parteien mit Ihrer Brandmauer erfreulich ist, dass  ggf. der Einschub ins GG geeignet sein könnte, die AfD zu verbieten.

Die AfD lehnt zwar im Programm Klimaschutzmaßnahmen weitgehend ab und stuft sie als unnötig ein. Ein Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass eine Partei „nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu gefährden“.

Doch da gibt es noch rechtliche Hürden: Der Satz macht Klimaneutralität zu einem Verfassungsziel, aber nicht zu einem Kernbestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) wie Menschenwürde oder Demokratie. Die Ablehnung von Klimaschutz allein reicht vielleicht nicht aus, um ein Verbot zu begründen, da es keine direkte Gefährdung der FDGO darstellt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt aber konkrete, aktive Handlungen gegen die Verfassung (z. B. Gewalt, Umsturz), nicht nur abweichende politische Ansichten, aber da dieser Einschub die AfD politisch unter Druck setzen könnte, da ihre Position nun explizit einem Verfassungsziel widerspricht. Dies könnte Klagen oder Sanktionen gegen sie erleichtern, aber ein Verbot bleibt nur so lange unwahrscheinlich, solange keine weiteren umfassendere Verfassungsfeindlichkeit nachgewiesen wird.

Der Einschub ins GG ist daher nicht geeignet, die AfD direkt zu verbieten, könnte aber ihre Position rechtlich und politisch schwächen.

Fazit

Bleibt zum Schluss anzumerken, dass dieser unglaubliche Satz zu einem steten und nun beschleunigtem Niedergang Deutschlands führt, wobei noch offen ist, wie weit die islamischen Mitbürger dies mittragen werden. Sind wir eher in der Armut des Mittelalters gelandet, oder müssen wir zuvor noch ein Kalifat ertragen. Die Wetten sind offen.

Eines ist jedenfalls klar. Wer solche Freunde in der „Mitte“ des Parlamentes hat, braucht keine äußeren Feinde.

 

Der Beitrag Klimaneutralität im Grundgesetz zu verankern ist der Selbstmord Deutschlands erschien zuerst auf EIKE – Europäisches Institut für Klima & Energie.

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