Horst D. Deckert

Paukenschlag: Nach Vernehmung von RKI-Chef sieht Gericht Verfassungswidrigkeit der Impfpflicht

Das Abnicken des Corona-Narrativs in deutschen Gerichten könnte ein Ende haben: Das Verwaltungsgericht Osnabrück zweifelt die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht an. Als Grund gibt man nicht nur die RKI-Protokolle, sondern auch eine Vernehmung von RKI-Chef Lars Schaade an, die die Gesetzesbegründung in Zweifel ziehen und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022 erschüttern.

Eine schallende Ohrfeige für Karl Lauterbach und seinen Vorgänger ist der jüngste Bescheid des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Klageverfahren einer Pflegehelferin: Diese wehrte sich gegen ein vom Landkreis Osnabrück ausgesprochenes Betretungs- und Tätigkeitsverbot, das auf der fehlenden Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises beruhte. Statt den Impfzwang im medizinischen Bereich abzunicken, bezweifelt man seine Verfassungsmäßigkeit und gibt die Causa an das Bundesverfassungsgericht weiter. Die Begründung laut Presseaussendung:

Die Kammer geht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht möglich sei. So verletze die Norm das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Berufsfreiheit. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Norm festgestellt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Protokolle des COVID-19-Krisenstabs des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie der in diesem Zusammenhang heute durchgeführten Zeugenvernehmung von Prof. Dr. Schaade, Präsident des RKI, sei die Unabhängigkeit der behördlichen Entscheidungsfindung in Frage zu stellen. Das RKI habe das Bundesministerium für Gesundheit auch von sich aus über neue Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung informieren müssen. Nach der Gesetzesbegründung sei der Schutz vulnerabler Personen vor einer Ansteckung durch ungeimpftes Personal ein tragendes Motiv für die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht gewesen. Diese auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts beruhende Einschätzung werde durch die nun veröffentlichten Protokolle des Instituts erschüttert. Der Gesetzgeber sei seiner Normbeobachtungspflicht nicht gerecht geworden. Da § 20a IfSG im Laufe des Jahres 2022 in die Verfassungswidrigkeit hineingewachsen sei, sei eine – erneute – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich.

RKI agierte weisungsgebunden

Es war also vor allem die Vernehmung von Prof. Dr. Lars Schaade, die zum Hinterfragen der Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht führte. Das Portal Nius.de veröffentlichte unter Berufung auf Daten-Analyst Tom Lausen, der beim Prozess anwesend war, brisante Wortwechsel zwischen Schaade und dem Vorsitzenden Richter. Demnach bezeichnete Schaade etwa die sogenannte Risikohochstufung nicht als wissenschaftliches, sondern als „Management-Thema“ – man könnte also sagen, nicht das RKI beurteilte die Gefährlichkeit auf Basis wissenschaftlicher Daten, sondern es wurden politische Weisungen durch das Bundesgesundheitsministerium umgesetzt. Schaade gab demnach selbst eine teilweise eingeschränkte Freiheit der Wissenschaft an. Auf die Frage des Richters, ob es direkte Einflussnahme gegeben habe, antwortete Schaade laut Lausens Protokollierung: „Ja, selbstverständlich, Weisungen nehmen wir entgegen.“

Das alles ist auch für die Bewertung der Einschätzung des Beschlusses vom Bundesverfassungsgericht bedeutsam, denn hier befand man am 27. April 2022, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungsmäßig sei:

Vorsitzender Richter: […] Die Entscheidung des BVerfG beruht auf der Annahme, dass das RKI die wissenschaftliche Einschätzung gegeben hat, die der Gesetzgeber zur Grundlage gemacht hat.“
Schaade: „Es geht doch gerade gar nicht um eine einrichtungsbezogene Impfpflicht?“
Vorsitzender Richter: „Doch, ich frage alles, was Ihre Aussagegenehmigung hergibt. Das ist der juristische Hebel, an dem wir uns befinden. Deshalb haben wir uns die ganze Mühe gemacht. Besser, Sie hätten die Protokolle geschreddert.“
Schaade: „Darf ich eine Bemerkung machen?“
Vorsitzender Richter: „Ich habe kein Problem.“
Schaade: „Sie fragen ja, wie Fachaufsicht ausgeführt wird, auch über Bundesoberbehörden.“
Richter: „Der Witz liegt darin, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Unabhängigkeit des RKI abgestellt hat. Ich möchte Transparenz, es gibt Fachexpertise, im Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht nichts von Politik und BMG drin.“

Damit scheint nun auch ein Gericht zu eben der Schlussfolgerung gekommen zu sein, die kritische Bürger gegen den Impfzwang auf die Straße gehen ließ: Wenn die Politik massive Grundrechtseingriffe verhängt, nicht, weil das auf wissenschaftlicher Evidenz und einer Abwägung von Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beruht, sondern einfach, weil sie selbst das nun entgegen der Fakten beschlossen hat, gleitet man in einen Unrechtsstaat ab.

Wirkung der Impfpflicht nicht kontrolliert

Dass man die Wirksamkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gar nicht prüfte, ist in diesem Kontext mehr als bezeichnend: Auf die Frage des Richters, ob es ein Verfahren gegeben habe, mit dem die Wirkung der Norm, also der Impfpflicht, überwacht wurde, gab Schaade an, man habe nur den Impfstatus erfasst, nicht, inwieweit sich Übertragungen durch den Impfzwang veränderten. Während die Politik behauptete, dass Übertragungen durch die Impfpflicht verhindert werden sollten, bestand also offenkundig kein Interesse daran, Daten zu sammeln, die das be- oder widerlegen würden. Jetzt waren die Grundrechtseinschränkungen „halt da“, könnte ein Zyniker meinen.

Schaade soll dann obendrein wörtlich zugegeben haben: „Es gibt keinen kausalen Zusammenhang, keine Erforschung zwischen Impfpflicht und Reduktion der Infektion, der dargelegt ist.“ Das hinderte Lauterbach und seine Genossen im Geiste aber nicht daran, auch noch eine allgemeine Impfpflicht durchdrücken zu wollen. Später konstatierte Schaade weiterhin auf Nachfrage, die Formulierung „Geimpfte infizieren sich seltener und daher gibt es eine seltenere Übertragung“ entspräche nicht der ganzen Wahrheit. Später zitierte der Richter aus einem RKI-Protokoll, wonach der „eigentliche Effekt von 2G […] nicht ein größerer Fremdschutz, sondern ein größerer Selbstschutz“ sei, und bezeichnete dies als „Problem in Bezug auf die Grundrechtseingriffe“. Schaade hielt die Einschätzung aus dem Protokoll laut eigener Aussage für „nicht unrealistisch“.

Dass das Gericht in der Folge die Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erstmals hinterfragt und das Bundesverfassungsgericht zu einer neuerlichen Beurteilung auffordert, ist ein bedeutender Erfolg für die Aufarbeitung. Fraglich ist freilich, wie das Bundesverfassungsgericht verfahren wird – doch ein Ignorieren der RKI-Protokolle und der Aussagen des RKI-Chefs dürfte schwer möglich sein.

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