Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Präsident der «Internationalen Progress Organisation» fordert die Nichteinmischung in Niger

Die Internationale Progress Organisation (I.P.O.) verurteilt kollektive Bestrafung der Bevölkerung von Niger

 

> I.P.O. warnt vor einer militärischen Intervention, die gegen die Charta der Vereinten Nationen verstößt

> I.P.O. appelliert an die ECOWAS-Staatschefs am Notstandsgipfel in Abuja, Nigeria

Wien, Österreich, 8. August 2023

In einer am 8. August 2023 veröffentlichten Erklärung forderte der Präsident der Internationalen Progress Organisation, Dr. Hans Köchler, die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) auf, von einer Politik der Einschüchterung gegenüber der Republik Niger bzw. Einmischung in die politische Lage des Landes Abstand zu nehmen. Die Androhung einer militärischen Intervention und die gegen Niger verhängten Strafsanktionen verstoßen gegen die Charta der Vereinten Nationen. Sie bergen die Gefahr einer weiteren Destabilisierung der ohnehin prekären Sicherheitslage in der Region. Solche Maßnahmen und Politiken finden keine Entsprechung im Vertrag der ECOWAS, die den „Nichtangriff unter den Mitgliedstaaten“ zu einem der „Grundprinzipien“ der Gemeinschaft erhebt (Artikel 4[d]) und die „friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten“ einfordert.

Entzug der finanziellen Unterstützung durch Frankreich und die Europäische Union wird – zusammen mit den von ECOWAS und UEMOA (Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion) gegen Niger verhängten massiven wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen – die Zivilbevölkerung in große Schwierigkeiten bringen. Das Embargo hat bereits zu einem erheblichen Preisanstieg von Artikeln des täglichen Grundbedarfs geführt: Dies stellt eine Form der kollektiven Bestrafung und zugleich Verletzung der grundlegenden Menschenrechte der Bürger Nigers dar. Der Premierminister des Landes, Ouhoumoudou Mahamadou der Regierung unter Präsident Mohamed Bazoum, erklärte gegenüber France24, dass die Sanktionen für die Bevölkerung „katastrophale Konsequenzen“ hätten.

ECOWAS: Mitgliedstaaten dunkelgrün – suspendierte Mitgliedstaaten hellgrün Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Westafrikanische_Wirtschaftsgemeinschaft; Carport, Public domain, via Wikimedia Commons

In Anbetracht der Tatsache, dass die ECOWAS-Mitgliedschaften von vier Staaten – Burkina Faso, Guinea, Mali und Niger – defacto suspendiert wurden, sollten die verbliebenen Mitgliedstaaten der ECOWAS eine friedliche Lösung gemäß Kapitel VI der UN-Charta anstreben, anstatt ein ganzes Volk aufgrund regionalen Streits in Geiselhaft zu nehmen. Darüber hinaus können wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen nach internationalem Recht nur vom UN-Sicherheitsrat als Maßnahme der kollektiven Sicherheit gemäß Kapitel VII der Charta verhängt werden. Einseitige Zwangsmaßnahmen, egal ob von einem einzelnen Staat oder einer Gruppe von Staaten verhängt, wären illegal.

Eine bewaffnete Intervention in Niger, wie sie von einigen Staaten der Region angedroht wurde, würde nicht nur gegen Buchstaben und Geist des ECOWAS-Vertrags verstoßen, sondern auch eine schwere Verletzung von Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen darstellen, wonach sich alle Mitgliedstaaten „in ihren internationalen Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates enthalten sollen.

Artikel 58 des revidierten ECOWAS-Vertrags von 1993 („Regionale Sicherheit“) enthält keine Bestimmungen, die eine bewaffnete Intervention im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtfertigten. Die Option zur Aufstellung von „Friedenstruppen“ in Artikel 58 Absatz 2 (f) kann keinesfalls so ausgelegt werden, dass dies militärische Aktionen in einem Mitgliedstaat unter Verletzung dessen Souveränität erlauben würde. Man sollte vielmehr aus den katastrophalen Folgen – nach den Interventionen der früheren ECOMOG (Economic Community of West African States Monitoring Group) in die Bürgerkriege von Liberia und Sierra Leone – die Lehren ziehen: Schon die Einrichtung besagter Gruppe durch einen „Ständigen Vermittlungsausschuss“ zur Ausübung eines Mandats für die Entsendung von De-facto-Kampfeinheiten in Bürgerkriegssituationen der Mitgliedsstaaten entsprach weder den verfassungsrechtlichen Anforderungen der ECOWAS noch der Charta der damaligen OAU oder Vereinten Nationen.

Unter Bezugnahme auf das gemeinsame Kommuniqué der Übergangsregierungen von Mali und Burkina Faso vom 31. Juli 2023, in dem unter Punkt 5 für den Fall einer militärischen Intervention in Niger „die Verabschiedung von Selbstverteidigungsmaßnahmen [gemäß Artikel 51 der UN-Charta] zur Unterstützung der Streitkräfte und des Volkes von Niger“ erwähnt wird, warnte der Präsident der I.P.O. vor den schwerwiegenden Folgen eines bewaffneten Vorgehens einiger Mitgliedsstaaten im Namen der ECOWAS – nicht nur für das Volk von Niger, sondern für den Frieden und die Stabilität der Region sowie von ganz Afrika. Dr. Köchler appellierte an die Staatschefs dieser Länder, auf ihrem bevorstehenden Dringlichkeitsgipfel in Abuja den Weg des friedlichen Dialogs einzuschlagen, wie es in den Kapiteln II und X des überarbeiteten ECOWAS-Vertrags festgelegt ist.

Unter Bezugnahme auf die einseitige Militärintervention der NATO in Libyen im Jahr 2011, die von Frankreich angezettelt wurde und sich über den Rahmen der Resolution 1973 des Sicherheitsrates offen hinwegsetzte, warnte die Internationale Progress Organisation (I.P.O.) vor einer weiteren Destabilisierung der Sahel-Region durch eine weitere kriegerische Expedition unter Verletzung der UN-Charta.

Der Zerfall Libyens als Folge der NATO-Intervention schaffte die Ursachen für das Sicherheitsvakuum und die politische Instabilität in der gesamten Region und darüber hinaus bis nach Europa.

Wie heute im Fall von Niger hat jedes Land selbst über seine Strategien und Maßnahmen zum Schutz seiner Sicherheit und lebenswichtigen nationalen Interessen zu entscheiden – ohne Einmischung von außen, weder durch regionale noch globale Mächte.

„Krieg führen, um Frieden zu erhalten“, das trügerische Motto vieler verunglückten Interventionen im Laufe der internationalen Beziehungen, darf als Rechtfertigung eines weiteren Akts unverhohlener Aggression nicht nochmals zugelassen werden.

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I.P.O. Research Paper als Zusatzmaterial auf Englisch: Sanktionen und Völkerrecht: Hier

Übersetzung ins Deutsche: UNSER MITTELEUROPA


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