
Am Freitag (23. Januar) beginnt vor dem sächsischen Oberlandesgericht (OLG) in Dresden der Prozess gegen die „Sächsischen Separatisten“. Die Meinungen darüber, ob und wie gefährlich diese laut Anklage der Bundesanwaltschaft „terroristische Vereinigung“ ist, gehen in Ermittlerkreisen auseinander. Der Prozess ist aber wieder einmal ein Beispiel dafür, dass Justitia, die eigentlich „blind“ sein sollte, auf dem rechten Auge wohl mehr zu sehen scheint als auf dem linken Auge. Wird in Dresden mit zweierlei Maß gemessen?
Parallel zum Prozess gegen die „Sachsen“ läuft vor dem OLG ein Prozess gegen Mitglieder der linksextremistischen „Hammerbande“ – konkret geht es dabei u.a. um zweifachen Mordversuch! Doch schon die Anklageschrift unterscheidet sich vom Verfahren gegen die angeklagten acht „Sächsischen Separatisten“ dadurch, dass bei der „Hammerbande“ lediglich von einer „kriminellen Vereinigung“ die Rede ist, nicht aber von einer „terroristischen Vereinigung“. Weshalb in Sachen der „Sachsen“ die Anklagebehörde die Bundesanwaltschaft ist – was per se füreine erhöhte mediale Aufmerksamkeit sorgen dürfte.
Unterschiedliche „sitzungspolizeiliche Anordnungen“
Interessant ist auch etwas Anderes: Für beide Verfahren gelten sogenannte „sitzungspolizeiliche Anordnungen“ – und diese richterlichen Anordnungen unterscheiden sich ganz erheblich, wie aus den dem Deutschland-Kurier vorliegenden Dokumenten hervorgeht. So heißt es in der Anordnung vom 5. Januar 2026 bezüglich der Verhandlung gegen die „Sächsischen Separatisten“ unter Punkt 4: „Verteidiger, Rechts- und Zeugenbeistände, Dolmetscher, Sachverständige sowie Vertreter der Jugendgerichtshilfe werden, nachdem sie sich ausgewiesen haben, ebenfalls durchsucht. Bei der Durchsuchung ist die Kleidung mit Hilfe eines Metalldetektors bzw. einer Metalldetektorschleuse abzutasten (…) Verteidiger und Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechts- und Zeugenbeistände, Vertreter der Jugendgerichtshilfe sowie Dolmetscher und Sachverständige dürfen Taschen, Mobiltelefone und Laptops in den Sitzungssaal mitbringen. Die Nutzung der Mobiltelefone im Sitzungssaal ist ihnen untersagt…“
In der am 30. Oktober 2025 nachträglich entschärften „sitzungspolizeilichen Anordnung“ für den „Hammerbande“-Prozess liest sich Punkt 4 dagegen ganz anders: „Eine Durchsuchung der Verteidiger und Nebenklägervertreter findet, sofern sie sich als solche mittels Bundespersonalausweis oder Reisepass bzw. Ausweis der Rechtsanwaltskammer ausweisen, nicht statt. Auch Angeklagte und Nebenkläger dürfen einen mobilen Computer mit in den Sitzungssaal nehmen, um so Zugriff auf die Verfahrensakte zu haben, diesen allerdings nur im Offline-Betrieb nutzen. Vertreter der Bundesanwaltschaft, Verteidiger, Nebenklägervertreter und Vertreter der Jugendgerichtshilfe dürfen im Sitzungssaal ihre mobilen Computer auch im Online-Betrieb nutzen…“
Hatte es in der ursprünglichen richterlichen Verfügung vom 6. Oktober 2025 in Bezug auf das „Hammerbande“-Verfahren noch geheißen, die Nutzung der Mobiltelefone sei den Anwälten der Linksextremisten „untersagt“, so ist in der aktuell gültigen Fassung vom 30. Oktober davon plötzlich nicht mehr die Rede!
Das ist insofern bemerkenswert, als es im „Hammerbande“-Prozess u.a. um zweifachen Mordversuch geht. Zwar ist auch im Verfahren gegen die „Sachsen“ von einem Mordversuch die Rede, aber die Umstände sind unklar. Einer der Angeklagten, Kurt. H., ein passionierter Jäger, soll bei seiner Festnahme mit seinem Gewehr auf einen Polizeibeamten gezielt haben. H. selbst bestreitet nicht, ein Gewehr bei sich geführt zu haben, behauptet aber, dies sei eine reine Vorsichtsmaßnahme gewesen, da sich „Antifa“-Gewalttäter schon häufiger als angebliche Polizisten ausgegeben hätten. H. erlitt bei seiner Festnahme eine lebensgefährliche Schussverletzung im Gesicht aus der Dienstpistole des angeblich bedrohten Beamten. Wobei auch hier unklar ist, wie es genau dazu kam.
Was wird den „Sachsen“ konkret vorgeworfen?
Die mutmaßliche Terrorgruppe, bei der es sich um 20- bis 25-Jährige aus der Region Leipzig handelt, soll laut Anklage geplant haben, nach „einem Tag X“ mit Waffengewalt einen NS-Staat in Ostdeutschland zu errichten. DieAngeklagten sollen versucht haben, „Gebiete in Ostdeutschland“ mit Waffengewalt zu erobern. Unter andermKurt H. soll an „Wehrsportübungen“ teilgenommen haben. Dafür soll er sein Waldgrundstück zur Verfügung gestellt haben. H.‘s Anwalt spricht von einem „harmlosen Hobby, Orientierungsübungen und Erste-Hilfe-Trainings“.
Die Gruppe soll gar „den Häuserkampf geübt“ haben, behaupten zwei „Aussteiger“. Unstrittig scheint zu sein, dass die Gruppe „Paintball“ gespielt hat. Dabei handelt es sich um einen taktischen Gesellschaftssport, bei dem sich Spielerinnen und Spieler mittels Markierern mit Farbkugeln per Schussausübung markieren. Der Anwalt von H. sagt: „Also, wenn man sich anschaut, Pfadfinder oder Gruppen, die Paintball machen, die sind militärischer organisiert.“
Der guten Vollständigkeit halber: Der Deutschland-Kurier hatte die Pressestelle des OLG Dresden innerhalb einer angemessenen Frist per Email um Aufklärung bezüglich der sehr unterschiedlichen „sitzungspolizeilichen“ Anordnungen im Prozess gegen die „Hammerbande“ einerseits und gegen die „Sächsischen Separatisten“ andererseitsersucht.
Die Antwort fiel nichtssagend aus: „Die sitzungspolizeiliche Anordnung wird durch den Senat erlassen und kann von der Pressestelle nur bekanntgegeben, nicht aber begründet werden.“
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