Horst D. Deckert

Rechtsanwalt Philipp Kruse fordert vom Zürcher Regierungsrat die sofortige Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen

Der Rechtsanwalt Philipp Kruse hat diese Woche eine Beschwerde beim Zürcher Regierungsrat eingereicht. Hintergrund ist die gegenwärtige Maskenpflicht für Primarschüler ab der vierten Klasse im Kanton Zürich, welche die Bildungsdirektion per 25. Januar 2021 angeordnet hat. Sie ist zwar bis am 28. Februar befristet, könnte aber verlängert werden.

Juristisch bewegt sich die Regierung in den Augen Kruses auf dünnem Eis. Kinder und Jugendliche hätten einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung, und dies auch in Krisenlagen – so sieht es Artikel 11 der Bundesverfassung vor. „Es steht eindeutig fest, dass das permanente Tragen der Masken in der Schule für die Kinder schädlich ist und gerade bei Kindern im Einzelfall nachhaltig traumatisierend wirken könne.“, sagt der Rechtsanwalt auf Anfrage von Corona-Transition.

In der 56-seitigen Rekursschrift trug Kruse Beweismaterial zusammen, welches dies bestätige. Dazu zählen auch Zeugenberichte von 30 Eltern. „Die Situation ist inzwischen so, dass viele Kinder Angstzustände hätten und an Schlafstörungen litten. Für einige sei der Schulalltag mittlerweile traumatisierend und die Schule zu einer Art Zuchthaus geworden“, sagt Kruse.

Keine besondere Gefahr

Weiter argumentiert der Rechtsanwalt, dass die Gefahrenlage nicht im Ansatz gegeben sei, um solch einschneidende Massnahmen über Wochen rechtfertigen zu können. „Umfassende statistische Auswertungen zur Lage im Kanton Zürich ergeben, dass die vom Bundesrat definierten Parameter für Massnahmen-Entscheide gemäss Artikel 8 seiner COVID-19 Verordnung seit 10-16 Wochen allesamt im Sinken begriffen sind. Die aktuellen Zahlen entsprechen mittlerweile sogar der entspannten Situation von anfangs Oktober 2020.

Eine Verschärfung der Massnahmen verstosse unter solchen Umständen deutlich gegen die Verordnung des Bundesrates, gegen das Epidemiengesetzes (Art. 40 Abs. 3) und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, sagt Kruse weiter

„Der Regierungsrat hat sich aber offensichtlich gar nicht die Mühe gemacht, den massgebenden Sachverhalt richtig festzustellen. Wir haben dies getan und sämtliche verfügbaren Daten der letzten Monate mit Statistikern akribisch ausgewertet und sodann mit viel Aufwand dargestellt.“

Aus welchem Grund die Zürcher Bildungsdirektion das Wohl der Kinder trotzdem gefährde, bleibe ihr Geheimnis. An einer gefährlichen SarsCov-2-Mutation könne es nicht liegen:

„Die von Task Force und BAG vielbeschworene gefährliche Virus-Variante spiegle sich in den Statistiken in keiner Weise wider.“

Grenzen zur Willkür fliessend

Als verheerend erachtet Kruse die Maskenpflicht für Primarschüler auch vor dem Hintergrund, dass Kindern ein besonderer Schutz zugutekommt. „Diesen gebietet nicht nur Artikel 11 der Bundesverfassung sondern auch die UNO-Kinderrechtskonvention. Artikel 3 Abs. 1 der Konvention besagt, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist“, erklärt Kruse. Und er fügt hinzu: „Doch nichts davon wurde im Rahmen der kantonalen Corona-Massnahmen berücksichtigt.“

Er fasst zusammen: „Die Maskenpflicht für Primarschüler verstösst gegen die Covid-Verordnung des Bundesrats, gegen das Epidemiengesetz sowie auch gegen zentrale Grundrechte. Zudem gegen wesentliche Grundsätze der Wissenschaft und vor allem gegen das Kindeswohl.“ Kruses Fazit:

„Die Zürcher Bildungsdirektion hat sich hier offensichtlich ziemlich verrant und muss jetzt unbedingt korrigieren.“

Die Grenzen zur Willkür seien in diesem Fall fliessend. Der Rechtsanwalt fordert nun eine dringliche Behandlung seiner Beschwerde.

„Der Schaden für die Kinder vergrössert sich ja täglich.“

Pikant ist im Zusammenhang mit der Beschwerde noch ein weiteres Detail. Zuständig für diesen Rekurs ist seitens des Regierungsrats die jetzige Regierungsratspräsidentin und Bildungsdirektorin Silvia Steiner (CVP). „Steiner müsste daher für diese Beschwerde in den Ausstand treten. Als verfügende Stelle wäre die Bildungsdirektorin im Rechtsmittelverfahren offenkundig befangen“, sagt Kruse.

Sollte der Regierungsrat die Beschwerde nicht gutheissen, wird Kruse diese ans Verwaltungsgericht des Kantons weiterziehen, „weil es sich um hier um Tatsachen- und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt“.

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