Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Sensationsurteil in Wien: Für Genesene ist die Pandemie vorbei!

Das Landesverwaltungsgericht Wien kam, wie Wochenblick erfuhr, zu einem sensationellen Urteil. Es könnte eine entscheidende Wende im Corona-Kurs einläuten. Genesene und Menschen, die einen Antikörpernachweis erbringen können, tragen demnach nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei. Genau bedeutet das, dass die Verordnungen, die aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurden, auf Genesene und Menschen mit Antikörpernachweis nicht anzuwenden sind. Für sie ist die Pandemie somit zu Ende!

Der Verfassung verpflichtet

Sollte dieses Urteil der Richtigkeit entsprechen, wovon auszugehen ist, wagt ein mutiger Richter oder eine mutige Richterin dem Mückstein-Verordnungs-Wahnsinn entgegenzutreten. Ein Richter oder eine Richterin, die ihre Aufgabe erfüllen und sich der österreichischen Verfassung, der Gesetze und der Wahrheit verpflichtet sehen. Was für eine Wohltat einer Zeit, in der Recht haben überhaupt nichts mehr mit Recht bekommen zu tun hat. Eine Zeit, in der die österreichische Verfassung und die Grundrechte mit Füßen getreten werden.

Urteil beim Verwaltungsgericht nach Beschwerde

Kurz zur Vorgeschichte: Ein Demo-Teilnehmer wurde wegen Nichtragens einer Maske bereits im Jänner 2021 angezeigt. Mit einem Nachweis über neutralisierende Antikörper entschied er sich zu einer Beschwerde. Nach dem Einbringen einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis kam es nun zu einer ordentlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien im Jänner 2022. Nun fand die Verhandlung statt. Das Verfahren wegen Nichtragens einer Maske wurde eingestellt. Mehrere Wochenblick-Anfragen beim Verwaltungsgericht Wien wurden bisher noch nicht beantwortet. Man wisse jedoch um welches Urteil es sich handle, so die erste Auskunft.

Keine epidemiologische Gefahr

Dieses Urteil ist wirklich bahnbrechend und die Begründung eine Sensation: “Es kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Zweck der entsprechenden Regelungen in der Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 Infektionen gelegen ist, und aufgrund des Genesungsnachweises keine epidemiologische Gefahr ausgegangen ist, nicht vollständig entgegengetreten werden.”

Bedenken an der Anwendbarkeit der Norm

Und weiters: ….. “Da im konkreten Fall die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer schon nicht zweifelsfrei erwiesen werden kann und zudem rechtliche Bedenken – wie oben angeführt – hinsichtlich der Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm im konkreten Fall bestehen, wird von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt…… “ Das Gericht hat also Bedenken, ob die Rechtsnorm bei einem Menschen mit Genesungsnachweis oder mit neutralisierenden Antikörpern angewendet werden kann.

Beschwerdegründe

Die Beschwerde erfolgte aus folgenden Gründen: Durch das Covid-19-Maßnamengesetz werde der Gesundheitsminister zum Erlass von Verordnungen ermächtigt. Diese Verordnungen wiederum dürfen demnach nur als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erlassen werden. Laut dem Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) des Bundegesetzes ist dies genau geregelt. Diese Regelungen dürfen also nur der Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 dienen. Als Genesener oder mit neutralisierenden Antikörper trage man nicht zur Verbreitung des Virus bei.

Verordnungen sind rechtswidrig, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen

Ein weiterer Grund für die Beschwerde war laut Wochenblick vorliegenden Informationen, dass Verordnungen das Gesetz lediglich präzisieren, nicht aber verändern dürfen. Sie sind im Stufenbau der Rechtsordnung den formellen Gesetzen untergeordnet. Hier ein Auszug aus der Homepage der Richtervereinigung aus dem Stufenbau der Rechtsordnung: “Die niedrigere Norm muss jeweils durch die höhere gedeckt sein.” Was im Klartext bedeutete: Verstößt eine Norm gegen eine übergeordnete (höherrangige) Vorschrift, so ist sie rechtswidrig.

Keine Anwendung der Verordnungen

Konkret bedeutet das für all jene Menschen, die genesen sind oder einen Nachweis über Antikörper erbringen: Von ihnen gehe keine epidemiologische Gefahr aus. Die Verordnungen, die als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erlassen wurden, sind demnach auf diese Menschen nicht anzuwenden. Für laufende Verfahren ist dies jedenfalls eine optimale Hilfestellung. Genesenen und Menschen mit Antikörpernachweis sei geraten, ihren Nachweis unbedingt vorzubringen. Hier das dem Wochenblick vorliegende schriftliche Protokoll:

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