Horst D. Deckert

Sensationsurteil in Wien: Für Genesene ist die Pandemie vorbei!

Das Landesverwaltungsgericht Wien kam, wie Wochenblick erfuhr, zu einem sensationellen Urteil. Es könnte eine entscheidende Wende im Corona-Kurs einläuten. Genesene und Menschen, die einen Antikörpernachweis erbringen können, tragen demnach nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei. Genau bedeutet das, dass die Verordnungen, die aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurden, auf Genesene und Menschen mit Antikörpernachweis nicht anzuwenden sind. Für sie ist die Pandemie somit zu Ende!

Der Verfassung verpflichtet

Sollte dieses Urteil der Richtigkeit entsprechen, wovon auszugehen ist, wagt ein mutiger Richter oder eine mutige Richterin dem Mückstein-Verordnungs-Wahnsinn entgegenzutreten. Ein Richter oder eine Richterin, die ihre Aufgabe erfüllen und sich der österreichischen Verfassung, der Gesetze und der Wahrheit verpflichtet sehen. Was für eine Wohltat einer Zeit, in der Recht haben überhaupt nichts mehr mit Recht bekommen zu tun hat. Eine Zeit, in der die österreichische Verfassung und die Grundrechte mit Füßen getreten werden.

Urteil beim Verwaltungsgericht nach Beschwerde

Kurz zur Vorgeschichte: Ein Demo-Teilnehmer wurde wegen Nichtragens einer Maske bereits im Jänner 2021 angezeigt. Mit einem Nachweis über neutralisierende Antikörper entschied er sich zu einer Beschwerde. Nach dem Einbringen einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis kam es nun zu einer ordentlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien im Jänner 2022. Nun fand die Verhandlung statt. Das Verfahren wegen Nichtragens einer Maske wurde eingestellt. Mehrere Wochenblick-Anfragen beim Verwaltungsgericht Wien wurden bisher noch nicht beantwortet. Man wisse jedoch um welches Urteil es sich handle, so die erste Auskunft.

Keine epidemiologische Gefahr

Dieses Urteil ist wirklich bahnbrechend und die Begründung eine Sensation: “Es kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Zweck der entsprechenden Regelungen in der Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 Infektionen gelegen ist, und aufgrund des Genesungsnachweises keine epidemiologische Gefahr ausgegangen ist, nicht vollständig entgegengetreten werden.”

Bedenken an der Anwendbarkeit der Norm

Und weiters: ….. “Da im konkreten Fall die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer schon nicht zweifelsfrei erwiesen werden kann und zudem rechtliche Bedenken – wie oben angeführt – hinsichtlich der Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm im konkreten Fall bestehen, wird von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt…… “ Das Gericht hat also Bedenken, ob die Rechtsnorm bei einem Menschen mit Genesungsnachweis oder mit neutralisierenden Antikörpern angewendet werden kann.

Beschwerdegründe

Die Beschwerde erfolgte aus folgenden Gründen: Durch das Covid-19-Maßnamengesetz werde der Gesundheitsminister zum Erlass von Verordnungen ermächtigt. Diese Verordnungen wiederum dürfen demnach nur als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erlassen werden. Laut dem Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 1) des Bundegesetzes ist dies genau geregelt. Diese Regelungen dürfen also nur der Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 dienen. Als Genesener oder mit neutralisierenden Antikörper trage man nicht zur Verbreitung des Virus bei.

Verordnungen sind rechtswidrig, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen

Ein weiterer Grund für die Beschwerde war laut Wochenblick vorliegenden Informationen, dass Verordnungen das Gesetz lediglich präzisieren, nicht aber verändern dürfen. Sie sind im Stufenbau der Rechtsordnung den formellen Gesetzen untergeordnet. Hier ein Auszug aus der Homepage der Richtervereinigung aus dem Stufenbau der Rechtsordnung: “Die niedrigere Norm muss jeweils durch die höhere gedeckt sein.” Was im Klartext bedeutete: Verstößt eine Norm gegen eine übergeordnete (höherrangige) Vorschrift, so ist sie rechtswidrig.

Keine Anwendung der Verordnungen

Konkret bedeutet das für all jene Menschen, die genesen sind oder einen Nachweis über Antikörper erbringen: Von ihnen gehe keine epidemiologische Gefahr aus. Die Verordnungen, die als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 erlassen wurden, sind demnach auf diese Menschen nicht anzuwenden. Für laufende Verfahren ist dies jedenfalls eine optimale Hilfestellung. Genesenen und Menschen mit Antikörpernachweis sei geraten, ihren Nachweis unbedingt vorzubringen. Hier das dem Wochenblick vorliegende schriftliche Protokoll:

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