
Über zwei mögliche Fälle von Beleidigung muss laut Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In einem Fall ging es um eine E-Mail an einen Schulleiter während der Corona-Hysterie, im anderen Fall um ein Schreiben an eine Rechtsanwältin (Az. 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24). Nach Auffassung der Karlsruher Richter haben Gerichte in Baden-Württemberg zuvor den Kontext der in Rede stehenden Äußerungen nicht hinreichend gewürdigt.
In der E-Mail an den Schulleiter hatte ein Vater, dessen Sohn das Gymnasium besuchte, unter anderem die Formulierung „faschistoide Anordnungen“. Es ging um die 2021 eingeführten Corona-Willkürmaßnahmen. Der Vater wurde wegen angeblicher Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Brief an die Rechtsanwältin wurde 2023 von einem früheren Psychiatrie-Patienten verfasst. Die Anwältin war seine Verfahrenspflegerin, vertrat also seine Rechte. Das Krankenhauspersonal wurde in dem Schreiben als „psychiatrischer Mob“ bezeichnet. Die Gerichtsvollzieherin und das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass es nicht förmlich zugestellt werden musste.
In beiden Fällen wandten sich die Verfasser an die Richter in Karlsruhe. Diese gaben ihren Beschwerden nun statt. Die Kläger seien in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt worden. Das Verfassungsgericht entschied dabei nicht darüber, ob die Formulierungen in den Briefen tatsächlich beleidigend waren. Es erklärte aber, dass die betreffenden Gerichte in Baden-Württemberg die rechtlichen Anforderungen nicht genug beachtet hätten. Sie hätten sich nicht ausreichend mit dem Wortlaut und dem Sinn der Äußerungen auseinandergesetzt.
Außerdem hätten sie im jeweiligen Kontext zwischen der Meinungsfreiheit der Verfasser und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abwägen müssen, führte das Verfassungsgericht aus. Es verwies die Fälle zurück nach Ulm und Stuttgart, wo neu entschieden werden muss.
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