Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Sieg für die Meinungsfreiheit: Bundesverfassungsgericht hebt zwei Beleidigungsurteile vorerst auf

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Über zwei mögliche Fälle von Beleidigung muss laut Bundesverfassungsgericht neu entschieden werden. In einem Fall ging es um eine E-Mail an einen Schulleiter während der Corona-Hysterie, im anderen Fall um ein Schreiben an eine Rechtsanwältin (Az. 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24). Nach Auffassung der Karlsruher Richter haben Gerichte in Baden-Württemberg zuvor den Kontext der in Rede stehenden Äußerungen nicht hinreichend gewürdigt.

In der E-Mail an den Schulleiter hatte ein Vater, dessen Sohn das Gymnasium besuchte, unter anderem die Formulierung „faschistoide Anordnungen“. Es ging um die 2021 eingeführten Corona-Willkürmaßnahmen. Der Vater wurde wegen angeblicher Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Brief an die Rechtsanwältin wurde 2023 von einem früheren Psychiatrie-Patienten verfasst. Die Anwältin war seine Verfahrenspflegerin, vertrat also seine Rechte. Das Krankenhauspersonal wurde in dem Schreiben als „psychiatrischer Mob“ bezeichnet. Die Gerichtsvollzieherin und das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass es nicht förmlich zugestellt werden musste.

In beiden Fällen wandten sich die Verfasser an die Richter in Karlsruhe. Diese gaben ihren Beschwerden nun statt. Die Kläger seien in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt worden. Das Verfassungsgericht entschied dabei nicht darüber, ob die Formulierungen in den Briefen tatsächlich beleidigend waren. Es erklärte aber, dass die betreffenden Gerichte in Baden-Württemberg die rechtlichen Anforderungen nicht genug beachtet hätten. Sie hätten sich nicht ausreichend mit dem Wortlaut und dem Sinn der Äußerungen auseinandergesetzt.

Außerdem hätten sie im jeweiligen Kontext zwischen der Meinungsfreiheit der Verfasser und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abwägen müssen, führte das Verfassungsgericht aus. Es verwies die Fälle zurück nach Ulm und Stuttgart, wo neu entschieden werden muss.

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