Horst D. Deckert

Spazieren verboten?

Durchsetzung einer Verbotsverfügung (hier am Münchner Odeonsplatz) (Foto:Imago)

Karlsruhe stimmte jetzt den in einigen Städten pauschal verhängten Spaziergangsverboten vorerst zu. Abgesehen von der erwartbar staatstragenden Rechtsprechung der Verfassungsrichter mit ihren Parteikarrieren ist nun die Frage interessant, wie man eigentlich eine Versammlung von einem Spaziergang unterscheidet. Ich habe dazu nachgelesen (vielleicht können Profis unter den Lesern, gerne auch im Kommentarbereich, noch Fundierteres beitragen): Juristisch gesehen ist eine Versammlung mit den wiederum auslegungsbedürftigen Begriffen der „Kundgebung”, der „Meinungsbildung” und der „inneren Verbundenheit” der Teilnehmer verknüpft. Sie ist als demokratisches politisches Teilhabeprinzip und als Ausgleich für fehlende plebiszitäre Elemente vorgesehen („enger Versammlungsbegriff”), oder dient einfach einem nicht näher definierten Zweck („weiter Versammlungsbegriff”). Ausdrücklich in den Versammlungsbegriff eingeschlossen sind auch „nonverbale Äußerungen”, wie sie bei Schweige- und Trauermärschen die Regel sind.

Reguläre Versammlungen sind mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (nicht der Durchführung!) mit Nennung des bzw. der Verantwortlichen anzumelden, sofern es sich nicht um Spontanversammlungen handelt, die ihrerseits als Einzelfälle behandelt werden und auch kürzere Fristen zulassen. Unter welchen Voraussetzungen regelmäßig auftauchenden Menschengruppen noch ein bloßes „Erscheinen” ohne einen solchen Beitrag zur Meinungsbildung zugestanden wird, bleibt unklar. Es ist demnach damit zu rechnen, dass bereits der Verdacht einer Kommune, einer Behörde oder von genügend gut vernetzten Bedenkenträgern in Richtung einer gemeinsamen, koordinierten Willensbekundung ausreicht, um hier auch weiterhin theoretisch überall im Bundesgebiet Verbote auszusprechen, die dann einem Ausgangsverbot gleichkommen. Dass diesen andauernden willkürlichen Grundrechtseinschränkungen durch ein Grundsatzurteil Einhalt geboten wird, wenn sich für Richter andere, risikolosere Auslegungen des Grundgesetzes anbieten, ist unwahrscheinlich.

Versammlungsfreiheit nicht länger Bürgerrecht?

Letztlich dürfte es also darauf hinauslaufen, dass auch lose Zusammenkünfte jeglicher Art im öffentlichen Raum immer einer vorherigen Genehmigung (in Form des immer unwahrscheinlicher werdenden Nichtverbots) bedürfen und der Trick spontaner „Spaziergänge” ohne Benennung von Versammlungsleitern nicht mehr lange akzeptiert werden wird. Zumindest nicht bei Bürgern, die irgendwie dem „maßnahmekritischen” Klientel (was für eine unsägliche Wortkreation!) zugeordnet werden.

Wenn es so kommt, handelt es sich bei der Versammlungsfreiheit nicht mehr um ein grundgesetzlich verbrieftes freiheitliches Bürgerrecht für alle, sondern de facto um ein Zugeständnis, das Behörden nach Gusto gewähren, mit Auflagen erschweren oder ganz versagen können. Meinung und Teilhabe keinen Ausdruck mehr zuzugestehen und sie aus dem öffentlichen Raum zu verbannen, sind in der Regel das letzte Mittel autoritärer Staatsgebilde vor dem Zusammenbruch. Ein Teil der Deutschen hat die leidvolle Erfahrung gemacht, dass eine derlei übergriffige Staatsräson das Leben ganzer Generationen überschatten kann. Die Annahme sehr vieler, man könne den einen Sozialismus (Unrechtsstaat) nicht mit dem nun besseren (Rechtsstaat) vergleichen, ist spätestens ab dem Moment ein fataler Irrtum, in dem die Rechtsprechung nicht mehr dem Bürger, sondern dem Machterhalt dient.

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