Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Top-Jurist erklärt nach Kölner AfD-Urteil: „Remigration ist nicht zwingend verfassungswidrig!“

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Der renommierte Kölner Top-Anwalt Ralf Höcker misst dem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts (VG) in Sachen AfD-Einstufung noch eine weitere herausragende Bedeutung im Zusammenhang mit dem Begriff „Remigration“ zu. Höcker, der die AfD im Verfahren gegen den Bundes-Verfassungsschutz vertritt, verweist auf einen Beitrag im juristischen Fachmagazin LTO. Daraus ergebe sich, dass die Verwendung des Begriffs „Remigration“ nicht zwingend verfassungswidrig sei.

Der Text führt dazu näher aus: „Die Diskussion um ein Verbot der AfD hatte zuletzt auf die Pläne der Partei im Zusammenhang mit dem Begriff ‚Remigration‘ eingeschwenkt. Auch der Begriff kommt im Wahlprogramm 2025 vor. Die Kölner Richter können hinter dem Begriff aber keine verfassungsfeindlichen Absichten erkennen, in der Breite Menschen mit Migrationshintergrund rechtlich abzuwerten oder außer Landes zu schaffen. Der Verfassungsschutz hat die Richter auch mit seinen Nachweisen nicht überzeugen können, dass es sich um konkrete, die gesamte Partei prägende Umsetzungsvorschläge handelt.“

LTO fragt weiter: „Weiß der Verfassungsschutz mehr, als er vor Gericht vorbringt? Von Geheimtreffen und Geheimpapieren (…) Falls es sie geben sollte, wäre es jedenfalls langsam höchste Zeit, sie einzubringen. Das VG Köln hat davon nichts vorgelegt bekommen. Und hält sie auch sonst für nicht ersichtlich.“

Das Fachmagazin bilanziert: „Die Kölner Verwaltungsrichter haben nicht das letzte Wort, und es steht auch noch eine Hauptsache-Entscheidung aus. Dass da aber etwas ganz anderes drinstehen wird, scheint kaum vorstellbar.“

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