Horst D. Deckert

Verfassungsbruch in Altdorf

Bereits Anfangs April reichte das Aktionsbündnis der Urkantone ein Bewilligungsgesuch für die Kundgebung in Altdorf im Kanton Uri ein. Der Regierungsrat bewilligte die Versammlung allerdings nicht (wir berichteten). Gegen diesen Entscheid erhob das Aktionsbündnis eine fristgerechte Beschwerde, doch das Obergericht des Kantons Uri wollte vor dem Wochenende kein Urteil darüber fällen und so musste die Kundgebung von den Organisatoren definitiv abgesagt werden. (wir berichteten).

Als Zeichen der Freiheit fanden sich am letzten Samstag trotzdem hunderte Menschen vor dem Telldenkmal in Altdorf ein und protestierten gegen die schädlichen Massnahmen des Bundesrates. Ein grösseres Polizeiaufgebot der Kantonspolizei Uri versuchte am Nachmittag, die friedlichen Teilnehmenden vom Platz zu verweisen und setzte mehrmals Reizgas gegen sie ein.

Videobeiträge, welche im Kanal von Stricker-TV auf Locals.ch veröffentlicht werden, zeigen, wie einzelne Polizeibeamte Reizgas gegen anwesende Teilnehmer einsetzten, die keine Sachschäden verursacht haben und auch die Polizei in keine Notlage brachten.

Gemäss Medienmitteilung der Kantonspolizei Uri wurden gegen 180 Teilnehmende Wegweisungen und «Fernhaltemassnahmen» ausgesprochen. Zwei Personen seien daraufhin verzeigt worden. Weitere zwei Personen hätten sich aus eigenem Anlass zur Kontrolle ins Kantonsspital Uri begeben, heisst es.

Es sei niemand festgenommen worden und auch Sachschaden sei nicht entstanden.

Hingegen heisst es in der Mitteilung der Kantonspolizei weiter:

«Im Zusammenhang mit dem Umzug musste durch die Einsatzkräfte ein Warnschuss mit Gummischrot abgegeben werden. Auf dem Rathausplatz wurde zum Eigenschutz der Polizisten kurzzeitig Reizstoff eingesetzt.»

Allerdings zeigen die Videoaufnahmen, dass sich zum Zeitpunkt keine Polizisten in einer Notlage befanden, die einen Einsatz mit Reizgas hätten rechtfertigen können. Auch der Warnschuss mit Gummischrot erscheint weder geeignet, noch erforderlich oder zweckmässig. Für einen solchen Ordnungsdiensteinsatz hätten allerdings genau diese Voraussetzungen gemäss Polizeigesetz PolG erfüllt sein müssen.

Im Widerspruch dazu heisst es in Artikel 22 der Schweizerischen Bundesverfassung – dem höchsten und wichtigsten Gesetz der Schweiz:

Absatz 1: «Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.»

Absatz 2: «Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Veranstaltungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.»

Vor diesem Hintergrund erscheinen das Kundgebungsverbot wie auch die polizeilichen Massnahmen verfassungswidrig und strafrechtlich relevant. Denn für eine epidemiologische Notlage kann weder der Bundesrat noch der Regierungsrat von Uri die nötigen Beweise vorlegen.

Der rechtsstaatliche Grundsatz gilt hingegen unverändert: «Wer garantierte Grundrechte von Menschen einschränkt – muss die zwingenden Gründe dafür beweisen können.»

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