Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage der AfD gegen die Einstufung der AfD-Jugend als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz abgelehnt. Damit darf die „Junge Alternative“ (JA) als gesichert extremistische Bestrebung behandelt und mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden. Die JA behält sich weitere juristische Schritte vor und zeigte sich im Übrigen wenig überrascht von dem Richterspruch.
„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln kommt für uns nicht überraschend“, hieß es in einer Erklärung. Der „politische Zerstörungswille von ganz Oben“ gegen die AfD und die ihr nahestehenden Vereine und Organisationen sei längst offensichtlich. Die Erörterung von Isolations- und Diffamierungsstrategien bis hin zur bestmöglichen Vorbereitung eines Verbotsverfahrens gegen die größte Opposition im Land sei mittlerweile die Hauptbeschäftigung von Funk und Presse, von regierungsnahen Aktivisten, Journalisten und Politikwissenschaftlern. Zum Vorschein trete für alle sichtbar „ein institutionsübergreifender Einheitsblock gegen die Opposition“ – der demokratische Pluralismus offenbare sich „endgültig als Illusion“.
„Diese Farce hat mit Demokratie nichts mehr zu tun!“
Weiter heißt es in der Erklärung der AfD-Jugendorganisation: „Dies ist ein politischer Vorgang mit Kalkül, der am Ende alle oppositionellen Kräfte im Land treffen soll. Die JA ist dabei ein erstes Ziel mit rechtlich weniger Hürden, als im Falle der AfD, doch die Agenda ist klar. Mittelfristig werden auch heimatverbundene Organisationen, patriotische Bürgernetzwerke und schlussendlich auch Akteure wie die sogenannte WerteUnion oder selbst das Bündnis Sahra Wagenknecht ins Visier geraten. Dass der ehemalige und in Ungunst gefallene Chef des Verfassungsschutzes durch diese politische Behörde nun selbst zum Extremisten erklärt wurde, spricht Bände über die tatsächliche Gestalt der politischen Macht in der Bundesrepublik. Mit Demokratie hat diese Farce nichts mehr zu tun.“
Die JA will juristische Schritte gegen das Urteil aus Köln prüfen und kündigte an: „Wir werden uns als JA selbstverständlich weiterhin für den Erhalt unserer Heimat und eine Zukunft für die deutsche Jugend in Deutschland einsetzen, auch wenn die Daumschrauben des Establishments immer enger geschraubt werden. Den zu erwartenden Schmutzkampagnen und VS-Unterwanderungsversuchen werden wir uns bestmöglich entgegenstellen. Heimatliebe ist kein Verbrechen, auch wenn CDU, SPD, FDP, Grüne und Linke dies gern so hätten.“
Die Kölner Richter bestätigten mit ihrem nicht unerwarteten Beschluss die Einschätzung des Verfassungsschutzes. Zur Begründung hieß es, die Forderung der JA nach dem Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Dieses kenne „keinen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Volksbegriff“, urteilte das Verwaltungsgericht Köln.
BRD mit DDR verglichen
Hinzu kommt eine aus Sicht des Gerichts „fortgeführte massive ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindliche Agitation“. Die pauschale Verdächtigung, Herabwürdigung oder anderweitige Verächtlichmachung von Asylbewerbern widerspreche dem Grundsatz der unantastbaren Menschenwürde. Zudem arbeite die Jugendorganisation auf allen Ebenen gegen das Demokratieprinzip, wie die „vielfache Gleichsetzung der Bundesrepublik Deutschland mit diktatorischen Regimen, insbesondere dem NS-Regime und der DDR“ zeige. Ein weiterer Anhaltspunkt für die Bewertung seien Verbindungen zu als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen wie der Identitären Bewegung (IB).
AfD-Jugend kann in Berufung gehen
Bereits 2019 hatte der Verfassungsschutz die AfD-Jugendorganisation als rechtsextremen Verdachtsfall eingestuft. Im April vergangenen Jahres folgte die Einstufung als gesichert rechtsextremistisch. Später entschied das Verwaltungsgericht, dass zumindest die öffentliche Bekanntmachung durch den Inlandsgeheimdienst rechtswidrig gewesen sei.
Gemeinsam mit ihrer Mutterpartei klagte die JA im Juni 2023 vor dem Verwaltungsgericht Köln. Der AfD-Jugend bleibt die Möglichkeit, vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster in Berufung zu gehen.
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