Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Wegen dieser zehn groben «Fouls» gegen die Rechtsstaatlichkeit verdient der Bundesrat die rote Karte!

Aus folgenden Gründen habe der Bundesrat die rote Karte verdient:

  1. Der Bundesrat ist gemäss Verfassung nicht dazu befugt, unter Berufung auf die so ge-nannte «besondere Lage» (Art. 6 EpG) zeitlich unbefristet in eigener Kompetenz Mass-nahmen anzuordnen.
  2. Der pauschale Verweis auf die «Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» (Art. 6 Abs. 1 Bst. b EpG) rechtfertigt nicht die Ausrufung bzw. die Aufrechterhaltung der besonderen Lage.
  3. Die Ausrufung bzw. Aufrechterhaltung der besonderen Lage lässt sich angesichts der epidemiologischen Daten nicht mit einer generellen «Überforderung der Kantone» (gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a EpG) rechtfertigen.
  4. Indem er grundrechtsrelevante Massnahmen anordnet und verschärft ohne nachzuweisen, dass weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen, verstösst der Bundesrat gegen die gesetzlichen Grundsatzbestimmungen von Art. 30 EpG.
  5. Indem er freiheitsbeschränkende Massnahmen (insbesondere Quarantäne, Isolation/Absonderung) anordnet, ohne die im EpG vorgesehene Stufenfolge zu beachten, leistet der Bundesrat dem Straftatbestand der (unrechtmässigen) Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) Vorschub.
  6. Indem er vorschreibt, empfiehlt oder zulässt, dass unter gewissen Umständen eine allgemeine «Testpflicht» besteht bzw. dass das Unterlassen eines Tests die Einschränkung von bestimmten Tätigkeiten zur Folge haben kann, leistet der Bundesrat dem Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) Vorschub.
  7. Indem er Massenimpfungen mit nicht ordentlich zugelassenen Arzneimitteln empfiehlt sowie indem er anordnet, dass Ungeimpfte systematisch diskriminiert werden, verstösst der Bundesrat in mehrfacher Hinsicht gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handeln (Art. 5 BV)
  8. Die massive Einschränkung von Grundrechten durch die Einführung einer «Zertifikatspflicht» ist verfassungs- und gesetzeswidrig.
  9. Indem er nahezu uneingeschränkt von den «besonderen Befugnissen» des Covid-19-Ge-setzes Gebrauch macht, handelt der Bundesrat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verstösst gegen das Willkürverbot.
  10. Indem er die epidemiologische Lagebeurteilung sowie die Krisenkommunikation weitgehend der dazu nicht autorisierten «Swiss National COVID-19 Science Task Force» über-lässt, leistet der Bundesrat dem Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB) Vorschub.

Die detaillierte Begründung mit den Links zu den entsprechenden Rechtsquellen sind in diesem Dokument enthalten: «Wegen dieser zehn groben «Fouls» gegen die Rechtsstaatlichkeit verdient der Bundesrat die rote Karte!»

Der Autor war als externer Mitarbeiter des Bundesamtes für Gesundheit an der Revision des Epidemiengesetzes beteiligt und ist mir der Materie bestens vertraut.

(Die Rote Karte wird bei einer groben Unsportlichkeit verhängt. Dies kann ein grobes Foulspiel, eine Tätlichkeit oder Beleidigung sein.)

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