Von Uwe Froschauer
Lediglich zwei Mal verbot das Bundesverfassungsgericht bisher eine Partei, 1952 die „Sozialistische Reichspartei“ (SRP), eine Nachfolgeorganisation der NSDAP, und 1956 die „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD). Parteiverbote durch das Bundesverfassungsgericht – die einzige in der BRD dazu befugte Institution – werden hierzulande aufgrund der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands relativ selten ausgesprochen. Im Dritten Reich waren sämtliche Parteien außer der „Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei“ (NSDAP) verboten. Die SPD – und zuvor die KPD – können ein Lied davon singen. Aus diesem Grunde sind Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages und des Bundesrates – die einzig befugten Antragsteller – vorsichtig bei diesbezüglichen Unterfangen.