Horst D. Deckert

YouTube dreht Gunnar Kaiser den Geldhahn zu – und verliert vor Gericht

Youtube hatte ohne Vorankündigung oder Begründung Gunnar Kaisers erfolgreichen Kanal „Kaiser TV“ aus dem YouTube-Partnerprogramm geworfen. Nun hat Youtube vor Gericht verloren.

Das Landgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung gegen YouTube erlassen. Die Plattform soll aufschlüsseln, welche Inhalte des Kanals „Kaiser TV“ von Gunnar Kaiser gegen welche Richtlinien verstoßen.

YouTube hatte Kaiser am 10. Juni aus dem Partnerprogramm geworfen, ohne Vorankündigung oder konkrete Gründe zu nennen. Damit verlor Kaiser einen Großteil seiner Einnahmen. Kaiser von Youtube mit nachfolgendem Schreiben informiert:

Wie das Medienportal meedia berichtet, hatte in der Folge Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel am 10. Juli einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Google Ireland Limited, das Unternehmen hinter YouTube, gestellt. Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat diese drei Tage später, am 13. Juli, erlassen.

Steinhöfel schreibt auf Facebook:

Diese Entscheidung könnte ebenfalls Einfluss auf weitere Fälle haben, die ähnlich gelagert sind. In seinem Beschluss, der dem Magazin vorliegt, hat das Gericht seine Entscheidung wie nachfolgend begründet:

„Der Antragsgegnerin wird (…) verboten, den von dem Antragsteller auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform ,,YouTube” (…) betriebenen Kanal zu demonetarisieren, ohne dem Antragsteller nach entsprechender Aufforderung innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, weiche Videos auf seinem Kanal nach Auffassung derAntragsgegnerin nicht den ,,Richtlinien des YouTube-Partnerprogramms entsprechen” und gegen welche derRichtlinien welches Video verstoßen haben soll.“

Meedia fragte bei dem Mediengiganten Youtube nach, inwiefern Kaisers Tätigkeit auf YouTube tatsächlich gegen die Richtlinien der Plattform verstoßen habe. Eine YouTube-Sprecherin teilte daraufhin schriftlich mit, dass man sich nicht zum vorliegenden Sachverhalt äußern könne. Fragen, etwa woran YouTube Kaisers Verstöße konkret festmacht oder warum er vorab nicht gewarnt oder abgemahnt wurde, bleiben an dieser Stelle – einmal mehr –  unbeantwortet. (SB)

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