Horst D. Deckert

Ihr werdet Mehlwürmer essen und glücklich sein

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Ihr werdet Mehlwürmer essen und glücklich sein

Die Zukunft der gesunden Ernährung à la EU-Kommission schreitet voran. Das Gaumenglück der Bevölkerung soll durch gemahlene Mehlwürmer astrein umweltfreundlich gesteigert werden.

von Martina Binnig

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 21. Januar eine Verordnung veröffentlicht, die den Schlusspunkt des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Mehlwürmern als Lebensmittel darstellt. Faktisch hat die Verordnung zur Folge, dass in der EU ab dem 10. Februar in einer Reihe von Nahrungsmitteln wie Käse, Brot und Nudeln Mehlwurmlarvenpulver verwendet werden darf. Die Verordnung trägt den EU-typischen geschmeidigen Volltitel:

„Durchführungsverordnung (EU) 2025/89 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470“.

Sie lässt sich als lediglich sieben Seiten umfassendes pdf-Dokument auch in deutscher Sprache im Amtsblatt aufrufen und ist nach demselben Strickmuster wie alle anderen EU-Verordnungen aufgebaut.

Zunächst werden in einer umständlichen Aufzählung vorhergehende Verordnungen und Gründe angeführt, auf die sich die Kommission in ihrer aktuellen Verordnung beruft. Das klingt dann so: 

„DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 

Artikel 1

(1) UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor darf in der Union in Verkehr gebracht werden. UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung 10. Februar 2025 darf nur das Unternehmen Nutri’Earth das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Nutri’Earth.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Nutri’Earth zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden. 

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN“

Eine ganz schön große Palette an Nahrungsmitteln

Der zentrale Satz der Verordnung steckt in Artikel 2:

„Für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung 10. Februar 2025 darf nur das Unternehmen Nutri’Earth das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen“.

Aha. Das französische Unternehmen Nutri’Earth hat also einen feinen Wettbewerbsvorteil für sich ausgehandelt. Es besitzt – zumindest für ein paar Jahre – das Monopol auf seine „geschützten wissenschaftlichen Daten“ und damit auch das alleinige Recht, das Mehlwurmlarvenpulver auf den Markt zu bringen. Nutri’Earth hatte bereits 2019 einen entsprechenden Antrag bei der EU-Kommission gestellt und will laut seiner Webseite eine natürliche und nachhaltige Vitamin-D3-Quelle liefern, damit Verbraucher keine Nahrungsergänzungsmittel mehr einnehmen müssen.

Es ist müßig, auf die in der Einleitung der Verordnung genannten vorherigen Verordnungen einzugehen, die weit ins letzte Jahrzehnt zurückreichen, doch die sich anschließenden achtzehn Gründe enthalten noch einige wissenswerte Details. In Grund 3 heißt es zum Beispiel:

„Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor in Brot und Brötchen, Kuchen, Erzeugnissen aus Teigwaren, verarbeiteten Kartoffelprodukten, Käse und Käseprodukten sowie Obst- und Gemüsekompotten, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind.“ 

Eine ganz schön große Palette an Nahrungsmitteln also. Außerdem hatte Nutri’Earth – wie Grund 4 zu entnehmen ist – gleichzeitig schon „den eigentumsrechtlichen Schutz“ von Studien und Daten beantragt, wobei es sich vor allem um das Herstellungsverfahrens und die detaillierten Ergebnisse der Analysen der Zusammensetzung handelt.

Vitamin D im Pulver

Außerdem erfährt man (Grund 6), dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit am 28. März 2023 ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of UV-treated powder of whole yellow mealworm (Tenebrio molitor larvae) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ veröffentlichte. Die Behörde kam demnach zu dem Schluss (Grund 7), „dass UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen sicher ist“.

Da drängt sich sofort die  ketzerische Nachfrage auf: So sicher wie die ebenfalls neuartigen modRNA-Genimpfstoffe, die auch von einer europäischen Behörde zugelassen worden sind?

Die Kommission hält es (Grund 8) lediglich für „angemessen“, die Verbraucher über die Tatsache zu informieren, dass das Pulver Vitamin D enthält, indem dem Produkt der Hinweis „enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D“ beigefügt und der Vitamin-D-Gehalt in der Nährwertdeklaration angegeben werden muss. Grund 9 soll hier vollständig wiedergegeben werden:

„Auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit dem Verzehr von Larven von Tenebrio molitor sowie auf der Grundlage von Daten, die nachweisen, dass die Mitglieder des Stammes Arthropoda, zu dem Tenebrio molitor gehört, eine Reihe potenziell allergener Proteine enthalten, kam die Behörde in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass der Verzehr des neuartigen Lebensmittels auch eine Sensibilisierung gegen Proteine der Larven von Tenebrio molitor auslösen kann. Die Behörde empfahl daher, die Allergenität der Larven von Tenebrio molitor weiter zu erforschen.“ 

Die Kommission ist jedoch (Grund 10) „der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften bezüglich des Potenzials von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor, eine Primärsensibilisierung auszulösen, in die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel aufgenommen werden sollten“. Allerdings könne (Grund 11) nicht ausgeschlossen werden, „dass der Verzehr von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor allergische Reaktionen bei Personen auslösen kann, die gegen Krebstiere und Hausstaubmilben allergisch sind“. Daher sollten Lebensmittel, die UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor enthalten, gemäß Artikel 9 der Verordnung entsprechend gekennzeichnet werden.

Die EU-Behörde verlässt sich ausschließlich auf die Herstellerangaben

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten wies die Behörde ferner darauf hin (Grund 12), dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor auf den wissenschaftlichen Studien und den Daten zur genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens und den detaillierten Ergebnissen der Analysen der Zusammensetzung beruhte. Sprich: Die EU-Behörde verlässt sich ausschließlich auf die Herstellerangaben von Nutri’Earth! Auch das kommt einem in Erinnerung an die Zulassungen der modRNA-Genimpfstoffe gegen COVID-19 nicht ganz unbekant vor. Und die EU-Kommission geht sogar noch einen Schritt weiter, indem sie zusichert (Grund 15), dass die wissenschaftlichen Studien und die Daten zur genauen Beschreibung des Herstellungsverfahrens sowie die detaillierten Ergebnisse der Analysen der Zusammensetzung für die nächsten Jahre geschützt werden. Womöglich würde sonst noch jemand auf die Idee kommen, sich die Studien einmal näher anzuschauen?

Dementsprechend solle es dann eben auch nur dem Antragsteller gestattet sein, für die Dauer von fünf Jahren UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor in der Union in Verkehr zu bringen. Allerdings könnten spätere Antragsteller (Grund 16) durchaus eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels beantragen, „sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen“.

Mit anderen Worten: Die neue Technologie lässt sich sicher noch weiter ausbauen und lukrativ nutzen. Schließlich bekräftigt die EU-Kommission (Grund 17), dass UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden sollen. Und sie betont (Grund 18): „Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel.“

Nun, dann können wir ja alle beruhigt sein!

P.S.: Einer Tabelle im Anhang der Verordnung ist noch zu entnehmen: „Vor der thermischen Trocknung ist eine Futterkarenz von mindestens 24 Stunden erforderlich, damit sich die Larven ihres Darminhalts entledigen können.“ Wenigstens befinden sich in dem Pulver dann nicht auch noch Ausscheidungen von Tenebrio molitor. Für die Zusammensetzung des Pulvers wird übrigens aufgelistet: 

  • Rohprotein (N x 6,25) (% Massenanteil): 50,0-55,0
  • Fett (% Massenanteil): 30,0-37,0
  • Kohlenhydrate insgesamt (% Massenanteil): 6,0-7,5
  • Rohfaser (% Massenanteil): 3,0-4,5
  • Chitin* (% Massenanteil): 5,5-8,5
  • Asche (% Massenanteil): 3,0-4,0
  • Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil): 1,4-3,5
  • Peroxidzahl (Meq O2/kg Fett): ≤ 5,0
  • Wasseraktivität (aw): < 0,6
  • Vitamin D3 (μg/100 g): 35,0-79,0
  • Mangan (mg/kg): ≤ 11,5
  • Kupfer (mg/kg): ≤ 16,0
  • Schwermetalle:
  • Blei (mg/kg): ≤ 0,02
  • Cadmium (mg/kg): ≤ 0,1
  • Quecksilber (mg/kg): ≤ 0,005
  • Arsen (mg/kg): ≤ 0,05
  • Mykotoxine:
  • Aflatoxin B1 (μg/kg): ≤ 2
  • Aflatoxine (Summe aus B1 + B2 + G1 + G2, μg/kg): ≤ 4
  • Desoxynivalenol (μg/kg): ≤ 200
  • Ochratoxin A (μg/kg): ≤ 1
  • Dioxine und PCB:
  • PCDD/F + PCB TEQ (pg/g Fett): ≤ 0,75

Mikrobiologische Kriterien:

  • Bacillus cereus: ≤ 100 KBE**/g
  • Clostridium perfringens: ≤ 10 KBE/g
  • β-Glucuronidase-positive Escherichia coli: ≤ 10 KBE/g
  • Aerobe mesophile Bakterien: ≤ 105 KBE/g
  • Listeria monocytogenes: In 25 g nicht nachweisbar
  • Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g
  • Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g
  • Koagulasepositive Staphylokokken: ≤ 100 KBE/g
  • Sulfitreduzierende Anaerobier: < 10 KBE/g
  • Salmonella spp.: In 25 g nicht nachweisbar

Quelle: 

Durchführungsverordnung (EU) 2025/89 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470:

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