Horst D. Deckert

Kein Maskenzwang: Nächstes Gericht bestätigt Weimarer Sensationsurteil

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte sich nun in einem Urteil hinter den Weimarer Mut-Richter und sein Sensations-Urteil. Bei den Corona-Maßnahmen für Schulkinder sind sehr wohl die Familiengerichte zuständig, da es um das Kindeswohl geht.

Von Franziska Bernhard

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Keine Masken, kein Test – so zumindest hat ein Weimarer Richter im Prozess um zwei Schulkinder jüngst entschieden. In einem ähnlichen Fall wies ein Familienrichter aus Pforzheim das Begehren einer Mutter zurück und verwies an die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. Dies aber zu Unrecht, urteilte nun das Oberlandesgericht Karlsruhe und stellte sich damit hinter den Weimarer Richter, der mit seiner in Medien als Sensationsurteil bezeichneten Entscheidung für Schlagzeilen sorgte – die schnellstmöglich vom Weimarer Verwaltungsgericht wieder revidiert wurde.

Keine Rechtsbeugung durch Weimarer Richter

In seiner Begründung teilte das OLG Karlsruhe mit, dass das Familiengericht bei Verfahren das Kindeswohl betreffend gemäß Paragraph 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Ermittlungen einzuleiten. Mit dieser Entscheidung werden parallel Zweifel an der Rechtsauffassung des Weimarer Richters ausgeräumt, bei dem am 27. April eine Hausdurchsuchung der Wohn- und Arbeitsräume stattgefunden hatte.

Aufgrund seiner Entscheidung, mit der er das Tragen von Masken, der Einhaltung von Mindestabständen sowie ständige Corona-Tests als Kindeswohlgefährdung einstufte, hatten Kritiker Strafanzeigen eingereicht und dem Richter Rechtsbeugung vorgeworfen. Angeblich sein nicht das Familiengericht, sondern die Verwaltungsgerichte für derartige Entscheidungen zuständig.

Maßnahmen sind Kindeswohlgefährdung

Im betroffenen Fall hatte sich eine Mutter mit ihrem Schreiben an das Familiengericht Pforzheim gewandt und vertrat die Ansicht, dass das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder durch schulinterne Anordnungen des Pandemieschutzes gefährdet sei. Vor seiner Entscheidung hatte der Richter drei pädagogische Gutachten eingeholt, um zu entscheiden, ob die politisch verordneten Maßnahmen eine Kindeswohlgefährdung darstellen könnten.

Er kam zu dem Schluss, dass „der den Schulkindern auferlegte Zwang Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung schädigt, ohne dass hier mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder dritte gegenübersteht, denn Schulen spielen keine wesentliche Rolle im Pandemiegeschehen.“

Familiengerichte doch zuständig

Die neuerliche Entscheidung aus Karlsruhe dürfte weitreichende Folgen haben, denn etliche Gerichte waren in der Vergangenheit mit Anträgen gemäß Paragraph 1666 BGB überhäuft worden, hatten aber ihre Unzuständigkeit erklärt. Zweifelsohne handelt es sich hier aber um Fragen des Kindeswohls, weshalb auch das Familiengericht zuständig sein muss und eben kein Verwaltungsgericht, denn noch sind Kinder keine „Verwaltungsakte“.

Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass ein Gericht sich am Mut-Urteil aus Weimar zu orientieren scheint. Denn nur wenige Tage nach jenem Richterspruch entschied auch ein Familienrichter im bayerischen Weilheim, dass die Maskenpflicht in den Schulen das Kindeswohl gefährdet – Wochenblick berichtete.

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