Horst D. Deckert

Meine Kunden kommen fast alle aus Deutschland, obwohl ich mich schon vor 48 Jahren auf eine lange Abenteuerreise begeben habe.

So hat alles angefangen:

Am 1.8.1966 begann ich meine Ausbildung, 1969 mein berufsbegleitendes Studium im Öffentlichen Recht und Steuerrecht.

Seit dem 1.8.1971 bin ich selbständig und als Spezialist für vermeintlich unlösbare Probleme von Unternehmern tätig.

Im Oktober 1977 bin ich nach Griechenland umgezogen und habe von dort aus mit einer Reiseschreibmaschine und einem Bakelit-Telefon gearbeitet. Alle paar Monate fuhr oder flog ich zu meinen Mandanten nach Deutschland. Griechenland interessierte sich damals nicht für Steuern.

Bis 2008 habe ich mit Unterbrechungen die meiste Zeit in Griechenland verbracht. Von 1995 bis 2000 hatte ich meinen steuerlichen Wohnsitz in Belgien und seit 2001 in Paraguay.

Von 2000 bis 2011 hatte ich einen weiteren steuerfreien Wohnsitz auf Mallorca. Seit 2011 lebe ich das ganze Jahr über nur noch in Paraguay.

Mein eigenes Haus habe ich erst mit 62 Jahren gebaut, als ich es bar bezahlen konnte. Hätte ich es früher gebaut, wäre das nur mit einer Bankfinanzierung möglich gewesen. Dann wäre ich an einen Ort gebunden gewesen und hätte mich einschränken müssen. Das wollte ich nicht.

Mein Leben lang habe ich das Angenehme mit dem Nützlichen verbunden. Seit 2014 war ich nicht mehr in Europa. Viele meiner Kunden kommen nach Paraguay, um sich von mir unter vier Augen beraten zu lassen, etwa 200 Investoren und Unternehmer pro Jahr.

Mit den meisten Kunden funktioniert das aber auch wunderbar online oder per Telefon.

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Kategorie: Nachrichten

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Zweite Leyen-Amtszeit: Von der Europäischen Union zur Militärunion

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Mit der Aufgabe der Souveränität über die Militärpolitik, die einige EU-Mitglieder bisher stolz verteidigt haben, würde jeder andere Aspekt der Föderalisierung kurz darauf realisiert werden und die deutsche EU-Hegemonie festigen. Die neu ernannte Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, verkündete in ihrer Antrittsrede, dass „es jetzt an der Zeit ist, eine echte Verteidigungsunion […]

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Cyber-Blackout: Kommt die digitale Impfung?

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Die westliche Elite wartet seit 2020 auf einen großen Cyber-Blackout. Man kündigte schon vor Jahren an, dass es viel „schlimmer als Covid“ sein wird. Die Davoser WEF-Gruppe bereitet die Welt bereits seit 2020 auf einen großen Cyber-Blackout vor. Zentral – mit bemerkenswerter Voraussicht – ist der Artikel vom 1. Juni 2020. Darin wird von einer […]

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Kiew reduziert die Lieferungen von russischem Öl an Ungarn und andere EU-Länder

Interessanterweise habe ich darüber in deutschen Medien noch keine Meldungen gefunden, während in Russland sogar schon Artikel von Analysten zu dem Thema erscheinen: Am Donnerstag hat Kiew die Lieferungen des russischen Ölproduzenten Lukoil durch die Ukraine nach Ungarn und in die Slowakei eingestellt, nachdem Kiew entsprechende Sanktionen verhängt hatte, die es Lukoil verbieten, die Ukraine […]
Im ökosozialistischen Totalitarismus handlungsfähig bleiben

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Von CONNY AXEL MEIER | Dunkle Wolken ziehen herauf. Der kritische Bürger ist zum Staatsfeind, zum Freiwild für die Behörden geworden und soll zum Schweigen gebracht werden. Medien, die nicht die ökosozialistische „Diversität“ und „Vielfalt“ loben und preisen, werden verboten. Internetportale, die der Bundesregierung missfallen, werden abgeschaltet oder ihr Empfang unter Strafe gestellt. Geld- und […]

Diese Zitate sollen das Compact-Verbot begründen: Kritik an Bill Gates ist nun antisemitisch

Diese Zitate sollen das Compact-Verbot begründen: Kritik an Bill Gates ist nun antisemitisch

Diese Zitate sollen das Compact-Verbot begründen: Kritik an Bill Gates ist nun antisemitisch

„Hab’ ich eh nie gelesen“, vernimmt man es aktuell von so manchem, der das Verbot des Magazins „Compact“ mit einem Schulterzucken zur Kenntnis genommen hat. Man muss auch nicht alles lesen, was veröffentlicht wird – durchaus lohnenswert ist jedoch die Lektüre von jenen Textstellen, die Nancy Faesers Ministerium als Begründung für das Verbot anbringt. Hier würde man naturgemäß Aufrufe zu Gewalt und Straftaten erwarten, denn ein Medienverbot ist ein beispielloser Eingriff in die Pressefreiheit und will gut begründet werden. Stattdessen stört sich das Innenministerium schon an Verweisen auf den UN-Migrationspakt und erklärt Kritik an Korruption und Einflussnahme durch nicht-jüdische Milliardäre wie Bill Gates zu lupenreinem Antisemitismus.

Kommentar von Vanessa Renner

Kein Leser des Magazins zu sein, kann in der Beurteilung der Rechtfertigung für das Verbot durchaus vorteilhaft sein: Man liest die Begründung mit einer größeren Objektivität. Nancy Faesers Behörde hätte hier alle Möglichkeiten, Menschen ohne Hintergrundwissen von der Gefahr durch „Compact“ zu überzeugen. Denn gefährlich soll das Magazin ja sein, so heißt es: Immerhin agitiere man „kämpferisch“ und „aggressiv“ gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

Zwar ist das rund 80 Seiten starke Dokument des Innenministeriums mit zahlreichen Zitaten aus Veröffentlichungen des Magazins sowie Wortmeldungen von Jürgen Elsässer untermauert. Allerdings wirken sie als Begründung für ein Medienverbot immer wieder regelrecht hanebüchen. Man muss nicht mit den von Compact kolportierten Ansichten (und auch nicht mit der Wortwahl) übereinstimmen, um sich über Zuschreibungen und Theorien des Ministeriums zu wundern. Nicht wenige Zitate erwecken dabei den Eindruck, dass in Bälde jedem auch nur ansatzweise kritischen Bürger eine Beobachtung durch Ministerium und Verfassungsschutz drohen könnte. Wir bringen im Folgenden einige Beispiele.

Unterscheidung zwischen „Bio-Deutschen“ und „Passdeutschen“

Sie sind nicht damit einverstanden, wie leicht es inzwischen geworden ist, den deutschen Pass zu erhalten, und setzen frisch eingebürgerte Migranten nicht mit Deutschen gleich, die „schon länger hier leben“? Dann gehört ihre Ansicht nach Meinung von Faesers Behörde verboten.

(Beispiele für Äußerungen, die vom Innenministerium angeprangert werden)

Damit werde ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“ vertreten, mit einem ethnisch-homogenen Volksbegriff, der dem Grundgesetz widerspreche. Kritisch wird es demnach bereits, wenn im Kontext der Fußball-WM in Katar darauf hingewiesen wird, dass die japanische Elf „ohne einen einzigen Ausländer“ spielte, im Gegensatz zur „nur dem Namen nach deutsche[n] Nationalmannschaft“. Wo war eigentlich der Aufschrei des Innenministeriums, als Katrin Göring-Eckardt bei der letzten EM auf X schrieb: „Stellt euch kurz vor, da wären nur weiße deutsche Spieler„?

Ersetzungsmigration: UN rassistisch?

Sie haben Veröffentlichungen der Vereinten Nationen zur „replacement migration“ (Ersetzungsmigration) gelesen und prangern an, dass die Massenmigration als geeignetes Mittel gegen die Überalterung der Bevölkerung und abnehmende Geburtenraten forciert wird? Sie wagen es, in diesem Kontext das Wort „Bevölkerungsaustausch“ in den Mund zu nehmen? Dann gehört ihre Meinung wohl verboten. Selbst der direkte Verweis auf den UN-Migrationspakt und auf konkrete Zahlen aus dem Jahr 2015, in dem sich, so Compact, „zwei Millionen Ausländer in Deutschland nieder[ließen], während eine Million Inländer wegzogen“, gefolgt von der Feststellung „Zwei Millionen rein, eine Million raus – das nennt man Austausch“, sind für das Innenministerium rassistisch. Auch das folgende Beispiel wird aufgeführt:

Sehen Sie hier Rassismus? Das Innenministerium offenbar schon. Unnötig zu erwähnen, dass auch Remigrationsforderungen das Verbot untermauern sollen.

Auch rassistisch: Kritik an Gewalt durch Migranten

Sie kritisieren Migrantengewalt und den laschen Umgang von Politik und Justiz mit jungen Männern aus Ländern mit (nach westlichen Maßstäben) archaischer Kultur? Damit begeben Sie sich auf dünnes Eis. Schon Bildunterschriften über Gewalt gegen Frauen gehen den deutschen Behörden so gegen den Strich, dass sie in deren Unterlagen landen:

Bei einigen Beispielen könnte man noch die drastische Wortwahl (so ist etwa wiederholt von einer „Messereinwanderung“ die Rede) als Grund für die Empörung ausmachen, aber unter den Beispielen finden sich auch solche:

Angeblich würde „afroarabischen Zugewanderten“ generell ein „ökonomischer Nutzen für die Gesellschaft abgesprochen“ und sie würden verallgemeinernd kriminalisiert und als Gefahr stigmatisiert. Das sei Diskriminierung. Ob das Compact-Magazin wirklich jeden Araber und jeden Afrikaner als kriminell darstellt, bleibt offen. Textbeispiele wie das eben gezeigte könnten sich auch in Meinungsartikeln der Mainstreammedien finden. Wenn schon solche Sätze bei der Abwägung von Medienverboten herangezogen werden, wird jede Form von Migrationskritik unsagbar, weil die Presse damit ihre Existenz gefährden würde.

Kritik an Milliardären automatisch antisemitisch

Sie haben ein Problem mit Lobbyismus und Krisenprofiteuren? Dann sind Sie vielleicht ein antisemitischer Extremist. Das Innenministerium schreibt sogar Kritik an (immer wieder antisemitisch auffallenden) Klimakleber-Gruppen zum Antisemitismus hoch. Das kommt daher, dass man sich schwer tut, dem Magazin echten Antisemitismus nachzuweisen. Wörtlich erörtert man in der Argumentation, der politische Antisemitismus drücke sich bei Compact „nur vereinzelt offen direkt gegen jüdische Gruppierungen aus“. Stattdessen nutze man „Chiffren“, „die die als Kollektiv verstandene Gruppierung benennt und die Kernbezeichnung ‚die Juden‘ ersetzt“. Man unterstellt dem Magazin, dass Kritik an einer Finanzelite oder Hochfinanz „stellvertretend für das antisemitische Bild eines ‚Finanzjudentums’“ herhalten würde, bringt dafür aber keinen Beleg. Superreiche würden „jüdisch gelesen“ (!), damit sei auch Kritik an Bill Gates oder anderen wohlhabenden nicht-jüdischen Menschen antisemitisch.

Beispiele für Veröffentlichungen und Äußerungen, an denen Faesers Leute sich in diesem Kontext störten:

Man kann das natürlich als verschwörungstheoretisch empfinden und Bill Gates als großen Menschenfreund wahrnehmen. Andere betrachten Einflussnahme durch finanzstarke Akteure wie ihn als Korruption. Doch unabhängig davon, ob man nun mit den Ansichten und Einordnungen von „Compact“ und Elsässer übereinstimmt: Wo liegt hier das Problem? Warum rufen solche Äußerungen das Innenministerium auf den Plan? Weil das alles angeblich antisemitisch sein soll. Kritik an mächtigen Menschen mit großem Kapital soll in Wahrheit stets gegen Juden gerichtet sein. Ebenso sei der Great Reset eine „antisemitische Verschwörungstheorie“, auch wenn es dabei nicht um Juden geht. Man fragt sich: Wo hört das auf? Sind kapitalismuskritische Linke nun alle heimliche Antisemiten? Ist Kritik an Nancy Faeser fortan vielleicht auch antisemitisch? Verliert bei solchen Zuschreibungen Antisemitismus nicht seine Bedeutung – zuungunsten von Juden, die sich tatsächlichen Angriffen ausgesetzt sehen? Wer wird hier geschützt?

Aggressiv gegen das „Ampel-Regime“

Das Innenministerium weiß übrigens selbst gar nicht, was für eine nicht-demokratische Staatsform das Magazin angeblich errichten will:

„Die „COMPACT-Magazin GmbH“ lässt dabei nicht eindeutig erkennen, welche Verfassungsordnung an die Stelle der bestehenden Ordnung treten soll. Es reicht für die Annahme des Sich-Richtens gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung jedoch aus, dass der Verein die Außerkraftsetzung der bestehenden Verfassungsordnung betreibt.“

Ein Schelm, wer zu dem Schluss kommen könnte, dass hier Kritik an bestimmten Parteien und deren Politik mit der angestrebten „Außerkraftsetzung“ der freiheitlich demokratischen Grundordnung verwechselt wird. Beispiele für Forderungen nach einer antidemokratischen Machtübernahme findet man in der Begründung nicht, man wirft nur Jürgen Elsässer vor, er wolle laut eigener Ausssage „das System stürzen“ (tatsächlich sagte er: Regime). Man führt weitere Beispiele aus Compact-Veröffentlichungen an, in denen konkret von einem „Ampel-Regime“ und einer „Ampel-Diktatur“ die Rede ist, die „gestürzt“ werden sollten. Das deutet man als Angriff auf die „verfassungsmäßige Ordnung“. Kritik an Politikern und deren politischen Entscheidungen wird nach dieser Logik zum Angriff auf die Demokratie – selbst dann, wenn die Kritik darauf beruht, dass nach Ansicht eines Mediums nicht demokratisch genug agiert wird. Spätestens jetzt leben auch „Focus“ und „Welt“ gefährlich.

Compact wird gegen das Verbot vorgehen

Compact hat ein Team von Rechtsanwälten beauftragt, das rechtliche Schritte gegen das Verbot einleiten wird. In einer Presseaussendung wird mitgeteilt:

Das Verteidiger-Team besteht aus Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unterschiedlicher Fachgebiete und politischer Einstellungen. Wir vertreten diesen Fall unabhängig davon, wie wir persönlich zu den Veröffentlichungen des COMPACT-Magazins stehen, weil wir fest daran
glauben, dass ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat auch kritische und kontroverse Meinungen zulassen muss.

Wir sind der Überzeugung, dass eine starke Demokratie auch extreme Positionen aushalten kann und muss. Das Grundgesetz sagt unmissverständlich: „Eine Zensur findet nicht statt.“ Jede staatliche Stelle, die die Pressefreiheit angreift, gefährdet damit die freiheitlich-demokratische Grundordnung insgesamt.
Mit dem Bundesverfassungsgericht sind wir der Auffassung, dass die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes daraufsetzt, dass auch Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird. Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Hierauf haben bereits in der Öffentlichkeit viele weitere Kolleginnen und Kollegen unter anderem die bekannten Medienanwälte Joachim Steinhöfel und Professor Ralf Höcker sowie der ehemalige Verteidigungsminister und Grundrechtskommentator Professor Rupert Scholz hingewiesen.

Verschwörungstheorien und Kontaktschuld: Hält das stand?

Schon dass man hier das Vereinsrecht heranzog, um eine GmbH zu verbieten, wirkt mehr als fragwürdig. Dass man dem „Verein“ nun aber nicht einmal Gewalt, Gewaltaufrufe oder das Begehen von Straftaten vorwirft, sondern sich an kritischen Ansichten (so drastisch sie mitunter formuliert sein mögen) abarbeitet und selbst unliebsame Äußerungen gegen einflussreiche Milliardäre kurzerhand unter Antisemitismus-Verdacht stellt, ist einer Demokratie absolut unwürdig. Tatsächlich strafbare Äußerungen wären als solche problemlos zu ahnden – dafür braucht es kein Medienverbot. Dass man sich in seitenlangen Erörterungen der unliebsamen Verbindungen von Compact und seiner Chefredaktion mit Oppositionellen ergeht (wie viele taz-Redakteure verkehren eigentlich mit Linksextremisten?) und sich sogar darüber empört, dass ein Kochbuch eines „Rechtsextremisten“ vertrieben und beworben würde, das zwar nur Kochrezepte beinhalte, aber immerhin genau 88 („Code“ für „HH“, also „Heil Hitler“) davon, erscheint dabei ebenso wenig überzeugend.

Es wird sich zeigen, ob das Verbot gerichtlich gekippt wird. Faeser hätte als Innenministerin dann jedenfalls endgültig ihr Gesicht verloren.

COMPACT-Verbot: „Die Pressefreiheit wird vernichtet!“

COMPACT-Verbot: „Die Pressefreiheit wird vernichtet!“

COMPACT-Verbot: „Die Pressefreiheit wird vernichtet!“

Das Verbot des #Compact-Magazins schlägt hohe Wellen und ruft deutschlandweit massive Empörung hervor. Auch in der sächsischen Landeshauptstadt #Dresden kritisieren viele Bürger das offenkundig verfassungswidrige Vorgehen der #SPD#Bundesinnenministerin Nancy #Faeser.

Eine aktuelle #Straßenumfrage des DeutschlandKURIER??-Reporters Johannes Schüller.

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Vereinsrecht: Wie Presse- und Meinungsfreiheit abgeräumt werden

Vereinsrecht: Wie Presse- und Meinungsfreiheit abgeräumt werden

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Vereinsrecht: Wie Presse- und Meinungsfreiheit abgeräumt werden

Vereinsrecht: Wie Presse- und Meinungsfreiheit abgeräumt werden

Kann die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit einfach über das Vereinsrecht beseitigt werden? Nein – und darüber sind sich Juristen auch einig. Trotzdem hat Faeser mit der Causa COMPACT klargemacht, dass die „Große Transformation“ auch vor Grundgesetz und Rechtsstaat keinen Halt macht.

von Ulrich Vosgerau

Zwischen den ersten Hallenser Strafverfahren gegen Björn Höcke wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Strafgesetzbuch) und dem jetzigen Verbotsverfahren gegen die Compact GmbH u.a. ergibt sich eine interessante Parallele. Im Vorfeld des Höcke-Verfahrens war es ja so gewesen, dass Dutzende von Journalisten, vor allem aber auch Professoren aller möglichen Fachrichtungen in Fernsehinterviews ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen hatten, Björn Höcke müsse den in der Öffentlichkeit ja gänzlich unbekannt gebliebenen Umstand, dass es sich bei der Wortfolge „Alles für Deutschland“ um „die“ oder eine wichtige „Losung der SA“ handele, auf jeden Fall gekannt haben – schließlich sei er Geschichtslehrer gewesen!

Interessant blieb, dass sich unter all diesen Beteuerern jedoch kein einziger Professor fand, der sagte: „Also, ich wusste das immer schon – daher gehe ich davon aus, dass Höcke es auch wusste.“ Spätestens auf Nachfrage mussten auch bekannte Historiker jeweils zugeben, selbst keine Ahnung von der Björn Höcke angeblich so gut vertrauten Geschichtstatsache gehabt zu haben. Unter der Hand wurde Björn Höcke somit ungewollt im Fernsehen zu einem Geschichtsdenker promoviert, dessen reines Faktenwissen offenbar jeden Universitätsprofessor spielend in den Schatten stellt. (Im Verfahren kam dann bekanntlich heraus, dass eine besondere oder gar ausschließliche Verbindung zwischen der Formel und der SA größten Zweifeln unterliegt, so dass es vermutlich insofern gar nichts zu „wissen“ gab).

Wo ist nun die Parallele zum Compact-Verbot? Hier: So ziemlich sicher dürfte es vor den frühen Morgenstunden des 16. Juli 2024 in ganz Deutschland keinen einzigen Juristen (!) gegeben haben, der ehrlicherweise hätte sagen können: „Ja, selbstverständlich war mir geläufig, dass der Bundesinnenminister unter Berufung auf §§ 3, 2 Absatz 1 und 17 des Vereinsgesetzes jegliches Pressemedium ohne weiteres, vor allem auch ohne einen Gerichtsbeschluss, jederzeit verbieten kann. Wussten Sie das etwa nicht, Herr Kollege?“ (Worauf man als angesprochener Kollege nur hätte antworten können: „Nein, das wusste ich nicht – und ich möchte es eigentlich auch gar nicht wissen!“).

Auch ein Redakteur der ZEIT hatte am Morgen des 16. Juli 2024 offenbar ein nicht abzuweisendes Störgefühl. Im ZEIT-Magazin hatte es ja, die Älteren erinnern sich vielleicht, jahrzehntelang die Reihe „Um die Ecke gedacht“ gegeben. Das tat dann auch der Redakteur, offenbar mit erschreckenden Ergebnissen. Ihm sei bislang gar nicht klargewesen, schrieb er dann sinngemäß auf „Twitter“ (X), dass in ein paar Jahren ein dann vielleicht amtierender AfD-Innenminister ohne weiteres offenbar auch die ZEIT verbieten könnte, ganz ohne Gerichtsurteil, nur weil ihm die ganze Richtung nicht passt. Das machte ihm irgendwie Angst. Der Tweet wurde später gelöscht.

Dass ein Verein, der entweder der organisierten Kriminalität nachgeht oder aber die freiheitlich-demokratische Grundordnung aktivistisch bekämpft, notfalls und als letztes Mittel durch den Innenminister verboten werden kann (ob Bundesinnenminister oder Landesinnenminister, kommt auf den faktischen Wirkungskreis des Vereins an), gehört zum juristischen Grundwissen. Dies steht bereits in Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes, der lautet: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Dabei ist der Wortlaut nach allgemeiner Ansicht verunglückt, denn solche Vereine „sind“ natürlich nicht verboten, sondern sie können unter Umständen, wenn alle milderen Maßnahmen keine Abhilfe versprechen, verboten werden. § 3 des Vereinsgesetzes konkretisiert Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und ordnet überdies u.a. an, dass das gesamte Vereinsvermögen dann beschlagnahmt wird.

Diese Anordnung muss jedenfalls dann und insofern verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen, wenn die juristische Gegenwehr des verbotenen Vereins und die gerichtliche Überprüfung der Maßnahme hierdurch unzumutbar erschwert oder gar faktisch unmöglich gemacht wird. Auch beim jetzigen Compact-Verbot haben Beobachter den Eindruck, dass es der Bundesinnenministerin möglicherweise fast egal ist, ob die überfallartige Schließung des Compact-Magazins durch vermummte Polizisten vor den Gerichten überhaupt Bestand haben wird, da sie auch ohne dies zur Insolvenz und zur faktischen Zerschlagung des Compact-Magazins führen wird, das ja durch die nachträgliche Feststellung, das Vorgehen des Bundesinnenministeriums sei rechtswidrig gewesen, nicht wieder zum Leben erweckt wird.

Parallel dazu könnte man auch den Eindruck haben, dass es Politik und Staatsanwaltschaften nicht übermäßig interessiert, ob der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren das Urteil gegen Höcke wieder aufhebt (wofür einiges spricht) – wenn dies nur vor den nächsten Landtagswahlen in Thüringen im September nicht geschieht (was ausgeschlossen werden kann). Und auch danach wäre eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs wohl kaum ein „Waterloo“ für die Regierenden, zumal nach den Erfahrungen in der „Correctiv“-Affaire während des letzten halben Jahres wohl zu erwarten ist, dass das öffentlich-rechtliche Fernsehen über noch so große Erfolge Höckes im Revisionsverfahren unter Umständen.gar nicht oder kaum berichten würde.

Im Schatten der „Nachrichtensperre“ würden dann Politiker und Medien noch auf Jahre hinaus von der seinerzeitigen „Verurteilung“ Höckes schwadronieren. Man könnte sagen: Der politisch-mediale Komplex verwandelt sich mehr und mehr in einen medial-politischen Komplex, und zwar im Zeichen des Umstandes, dass es auch scheinbar aktiven Politikern auf äußere Tatsachen, auf die „Verwandlung der Welt“ unter ihrer Ägide gar nicht mehr ankommt, sondern eben nur noch auf die „Andere Welt“ der medialen Berichterstattung als „Tatsache höherer Ordnung“, die in Deutschland eben nach wie vor stark durch das öffentlich-rechtliche Fernsehen geprägt wird.

Zwar wird sich ein Misserfolg der Innenministerin Faeser beim Compact-Verbot nicht vollkommen unter der Decke halten lassen (man ahnt jetzt schon die Formulierung der Kommentatoren, es habe – lediglich – irgendwelche juristischen „Formfehler“ gegeben). Aber zu dem von Wolfgang Kubicki für diesen Fall bereits geforderten Rücktritt der Bundesinnenministerin kommt es vermutlich dennoch nicht. Schnell wird sich der Mainstream darauf einigen,

(1) Nancy Faeser sei eine herausragend gute Innenministerin, weil sie sich beim „Kampf gegen Rechts“ von niemandem überbieten lasse, auch wenn nicht jede Aktion immer erfolgreich sein könne, und

(2) das Ergebnis beweise das vorbildliche Funktionieren „unseres Rechtsstaats“ entgegen allen „Verschwörungserzählungen“. Weswegen die Regierung also einmal moralisch gewonnen habe und das andere Mal auf der ganzen Linie.

Doch zurück zu den rechtlichen Fragen. Keineswegs zum juristischen Grundwissen gehörte der den meisten Juristen bis zum 16. Juli 2024 weithin unbekannte Umstand, dass § 17 des Vereinsgesetzes auch „Wirtschaftsvereinigungen“, darunter explizit auch eine GmbH, in das Vereinsgesetz und mithin in die Möglichkeit des „Vereinsverbots“ miteinbezieht. Dadurch wird § 2 Absatz 1 des Gesetzes konkretisiert, der lautet: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“. Gibt es also in der Tat die Möglichkeit zu einem ministeriellen Presseverbot über das Vereinsrecht? Nein – und darüber sind sich, soweit erkennbar, alle Juristen, die sich bislang in der Öffentlichkeit geäußert haben, auch weithin einig. Denn:

Erstens: Das Vereinsgesetz dient eindeutig weder der Regulierung des Medienmarktes im Allgemeinen noch der Einschränkung der grundgesetzlichen Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz) im Besonderen. Schon von daher scheidet seine Herabziehung zu Presse- und Medienverboten (man wusste bisher eigentlich nicht, dass es so etwas in der Bundesrepublik überhaupt gibt!) von vornherein aus. Und dies ist nicht nur das Ergebnis teleologischer (= nach dem Sinn und Zweck einer Vorschrift fragender) Auslegung, sondern folgt auch aus dem Vereinsgesetz selbst (§ 32). Denn gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des einschlägigen Grundgesetz-Artikels nennen (Zitiergebot). Die entsprechende Vorschrift des Vereinsgesetzes lautet aber: „Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt“. Von der Pressefreiheit ist hier nicht die Rede!

Zweitens: Das Vereinsgesetz könnte auch gar nicht – egal, was drinsteht! – ein Presse- oder Medienverbot rechtfertigen. Dies nämlich deswegen, weil der Bundesgesetzgeber, der es erlassen hat, weil er für die Regelung des Vereinsrechts zuständig ist (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 3 Grundgesetz), nicht für das Presse- und Medienrecht zuständig wäre; die Zuständigkeit hierfür bleibt beim Landesgesetzgeber, und daher gibt es in jedem Bundesland entsprechende Landespresse- und Mediengesetze. Diese verweisen im Allgemeinen (wie das Brandenburgische Landespressegesetz, § 14 Absatz 1) auf die Strafbarkeit nach allgemeinen Strafgesetzen; gelegentlich (aber nicht in Brandenburg) wird als äußerste, genuin presserechtliche Sanktion die Beschlagnahmung der Gesamtauflage des fraglichen Druckwerks vorgesehen. Das eine wie das andere wäre aber die Reaktion auf konkrete Straftaten, die – soweit erkennbar – der Compact GmbH überhaupt nicht zur Last gelegt werden. Ein „Medienverbot“ gibt es nach den einschlägigen und in Gemäßheit der Gesetzgebungskompetenz der Länder erlassenen Presse- und Mediengesetze von Anfang an nicht!

Drittens: der Rechtsauffassung, dass auf das Vereinsgesetz auch das Verbot einer GmbH, die ein Medium herausgibt, gestützt werden könne (und die eben schon aus kompetenzrechtlichen wie grundrechtsdogmatischen Gründen nicht richtig sein kann!), wäre weiter der Auslegungsgrundsatz „lex specialis derogat legi generali“ (das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeine) entgegenzuhalten. Denn es gibt ja nicht nur ein Vereinsgesetz, sondern auch ein GmbH-Gesetz. In diesem, wohl spezielleren Gesetz ist jedoch vom möglichen Verbot einer vermeintlich verfassungsfeindlichen GmbH gar nicht die Rede. Und dies ist nicht nur ein rein formelles Argument, sondern auch ein verfassungsrechtlich-materielles, jedenfalls, wenn es durch die in der Grundrechtsdogmatik zentral wichtige „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts verstärkt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen alle für die Ausübung und Einschränkung von Grundrechten wesentlichen Entscheidungen vom zuständigen parlamentarischen Gesetzgeber selber getroffen werden und dürfen nicht der freihändigen Auslegung beispielweise der Bundesinnenministerin überlassen bleiben. Es kann unter Verfassungsrechtlern nicht ernsthaft streitig sein, dass Voraussetzung des Verbots von Presse- und Medienorganen ein vom zuständigen Landesgesetzgeber ausgearbeitetes, explizites „Zeitungs- und Medienverbotsgesetz“ mit klaren Tatbestandsvoraussetzungen wäre (das dann aber aus Kompetenzgründen immer nur in einem Bundesland gelten würde). Und es kann eigentlich ebensowenig ernsthaft streitig sein, dass ein solches – hypothetisches – „Zeitungsverbotsgesetz“ es niemals den Landesregierungen selbst, die ja von der Presse bestimmungsgemäß gerade kritisiert, in die Enge getrieben und notfalls aus der Regierung geschrieben werden sollen, wenn es hierzu Anlass gibt, überlassen könnte, bestimmte Medien einfach zu verbieten; dies müsste, wenn überhaupt, immer eine völlig unabhängige Stelle beschließen, deren Entscheidung mit Rechtsmitteln überprüft werden kann.

Die Rechtslage ist insofern völlig eindeutig. Auf das vielfach ins Feld geführte, juristisch ohnehin wenig valide „Missbrauchsargument“ – ein nach dem Vereinsgesetz zu verbietender Verein könne seinem Verbot doch nicht dadurch entgehen, dass er einfach anfängt, ein Periodikum herauszugeben und dadurch zur „Presse“ wird – kommt es nicht an, da schon vom Tatbestand her ausgeschlossen werden kann, dass die „Compact GmbH“ eigentlich ganz andere Zwecke verfolgt und erst in jüngster Zeit begonnen hat, das „Compact Magazin“ zwecks Abwendung eines Verbotsverfahrens zu publizieren. Im Übrigen ist die „Compact GmbH“ – wie gesehen – von Anfang an und aus einer Reihe von Gründen kein „Verein“, der in Gemäßheit des Vereinsgesetzes verboten werden könnte, sondern ein Medium, das – de le lege und de constitutione lata – überhaupt nicht verboten werden kann.

1969 hatte es schon einmal den Versuch eines Bundesinnenministers gegeben, ein Medium verbieten zu lassen, und zwar die „Nationalzeitung“. Dieser setzte jedoch ganz anders an als der heutige Versuch des Missbrauchs des Vereinsgesetzes, nämlich über die Vorschrift aus Artikel 18 des Grundgesetzes. Nach dieser merkwürdigen, wohl obsoleten Rechtsnorm können bestimmte, nämlich die genuin politischen Grundrechte des Grundgesetzes, wie unter anderem Presse- oder Versammlungsfreiheit, „verwirkt“ werden, wenn sie „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“ werden. Entscheiden kann hierüber nur das Bundesverfassungsgericht. Noch nie wurde diese Vorschrift bisher erfolgreich zur Anwendung gebracht; der Versuch eines Verbots der Nationalzeitung scheiterte 1974 vor dem Bundesverfassungsgericht.

Aber auch hier ergibt sich eine Parallele zum Fall „Höcke“, gab es doch eine vielfach unterschriebene Internet-Petition, durch die der Bundestag aufgerufen wurde, die Aberkennung der politischen Grundrechte von Björn Höcke zu verlangen. Juristisch war dies – abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten vor dem Bundesverfassungsgericht – einigermaßen witzlos, da selbst im sehr unwahrscheinlichen Erfolgsfall ja immer nur die Grundrechte des Grundgesetzes betroffen wären, niemals aber die – nicht aberkennbaren – Grundrechte der Thüringer Landesverfassung, unter der Höcke als Landespolitiker bislang operiert, und auch nicht die Bundes-Grundrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, die auf Bundesebene im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gelten.

Könnte es sein, dass sich zwischen den Fällen „Compact GmbH“ und „Höcke“ noch eine weitere, sehr beunruhigende Parallele ergibt? Nämlich die, dass staatliche Organe hier nicht handeln, weil sie subjektiv – allerdings zu Unrecht! – vermuten, das geltende Recht auf ihrer Seite zu haben, sondern dass hier der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden soll, dass der Transformations- und Einwanderungsstaat jedenfalls fundamentale Opposition nicht mehr duldet und der Bürger sich insofern auf formelle Rechtsregeln und den Rechtsstaat besser nicht verlassen sollte? Das Beamtenrecht wurde jedenfalls kürzlich auf Betreiben Nancy Faesers dahingehend geändert, dass der Bund Beamte einfach entlassen kann und diese dann – ohne Bezüge! – vor den Verwaltungsgerichten durch mehrere Instanzen dagegen klagen können, wobei ihnen vermutlich bald das Geld ausgehen wird.

Bei einer Zeitung, die als vermeintlicher Verein verboten wird, stellt sich eine ähnliche Problematik, da ihr Vermögen ja beschlagnahmt wird; sogar Schreibtische und Drehstühle wurden bekanntlich fortgeschleppt, um eine Weiterführung von „Compact“ zu verhindern. Die hinter den heutigen Vorgängen stehende Frage ist daher allgemein, wann der effektive Rechtsstaat, den es in westlichen Verfassungsstaaten geben sollte (und vor dem Beginn der „großen Transformation“ mit ihren zahlreichen, niemals demokratisch beschlossenen „Wenden“ bis hin zur „Zeitenwende“ auch gab!) in einen „nur noch der äußeren Form scheinbar bestehenden“ Rechtsstaat übergeht.

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Gefährder der Saison: Nancy „Verfassungsverächterin“ Faeser

Gefährder der Saison: Nancy „Verfassungsverächterin“ Faeser

Gefährder der Saison: Nancy „Verfassungsverächterin“ Faeser

Das Rechtsstaats-Abrisskommando Faeser & Haldenwang macht kurzen Prozess: Per Federstrich verbietet die Bundesinnenministerin mal eben eine auflagen- und reichweitenstarke Oppositionszeitung, lässt den Verleger in entwürdigender Manier öffentlich vorführen, zerstört sein Unternehmen, beschlagnahmt sein Vermögen, belegt ihn und seine Mitarbeiter mit faktischem Berufsverbot und feiert sich dafür auch noch unter dem Beifall der etablierten Hof- und Günstlingsmedien.

Einen derart dreisten Anschlag auf das zentrale Grundrecht der Pressefreiheit hat es in 75 Jahren Bundesrepublik Deutschland noch nicht gegeben. Faeser benutzt für ihren Handstreich einen billigen Trick: Da man Zeitschriften nicht einfach „verbieten“ kann – das wäre ja offene Zensur –, erklärt sie die GmbHs, von denen die „Compact“-Medien herausgegeben werden, zu „Vereinigungen“ und verbietet sie nach Vereinsrecht wegen angeblicher Umtriebe gegen die „verfassungsmäßige Ordnung“ und zerstört auf diesem Umweg deren gesamte publizistische Tätigkeit.

Dass sie damit das höherrangige Grundrecht der Pressefreiheit mit einer formaljuristischen Finte aushebelt, ist ihr bewusst und egal zugleich. In ihrer öffentlichen Stellungnahme hat sie den Vorwand, den ihre Zuarbeiter in die lange vorbereitete Verbotsverfügung hineingebastelt haben, schon wieder vergessen. Sie spricht von einem „harten Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“ und erklärt ganz offen, sie habe „die Zeitschrift ‚Compact‘“ verboten – und nicht etwa ihre Herausgebergesellschaft.

Das ist eine Rechtsbeugung, die einer Ermächtigung gleichkommt. Staatsrechtler und Juristen sind empört, und auch eine Reihe linker und etablierter Journalisten hat gemerkt, dass hier eine gefährliche Grenze überschritten wurde, und erhebt Widerspruch. Wenn Faeser damit durchkommt, steht das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit nur noch auf dem Papier. Mit derselben rabulistischen Begründung kann dann nämlich im Prinzip jedes Medium und jedes Presseerzeugnis ökonomisch zerstört und damit faktisch „verboten“ werden.

Als Innenministerin ist Nancy Faeser „Verfassungsminister“ – das heißt, es fällt in ihre Verantwortung zu gewährleisten, dass die Verfassung geachtet und eingehalten wird. Sie pfeift ganz offenkundig darauf. Sie versteht sich als „Antifa“-Sympathisantin, der ideologische Bürgerkrieg gegen Andersdenkende, verharmlosend auch „Kampf gegen rechts“ genannt, hat bei ihr oberste Priorität. 

Sie führt diesen ideologischen Grabenkrieg mit aller Konsequenz und Rücksichtslosigkeit. Wenn die Verfassung sie dabei stört, hebelt sie dieselbe einfach aus. Vom anderen „Verfassungsminister“, dem von der angeblich „liberalen“ FDP gestellten Bundesjustizminister, hört man dazu noch immer kein Wort. Es sieht so aus, als hätte die regierende Linkskoalition im Angesicht bevorstehender vernichtender Wahlniederlagen und des drohenden Machtverlusts die letzten Hemmungen über Bord geworfen. Skrupellos demoliert sie die verfassungsmäßige Ordnung, um das Ende hinauszuzögern.

Nancy Faeser, die Linksaktivistin im Bundesinnenministerin, gibt dabei den Rammbock. Im demokratischen Rechtsstaat obliegt es der dritten Gewalt, den Gerichten, der Exekutive in den Arm zu fallen, wenn sie das Recht offensichtlich bricht. Das dauert; der Schaden für das Opfer obrigkeitlicher Schikane ist sofort da, das Einklagen des Rechts braucht viel Zeit und Geld. 

Die Waffen sind in diesem Kampf ungleich verteilt. Die übergriffige Staatsgewalt verfügt weiter über das Geld der Steuerzahler, während dem Geschädigten die Mittel, mit denen er sich wehren könnte, per Beschlagnahme entzogen wurden. Je länger ihm die Wahrnehmung seines Rechts und seiner Geschäftstätigkeit verwehrt wird, desto größer der Schaden, während die Staatsmacht sich über jeden Tag freuen kann, an dem ihr Kritiker mundtot ist.

Am Einklagen des willkürlich entzogenen Rechts führt dennoch kein Weg vorbei. Sofern es in Deutschland überhaupt noch Richter gibt, werden sie den Angriff der Bundesinnenministerin auf das Grundrecht der Pressefreiheit verurteilen und ihre rechtswidrige Verbotsverfügung kassieren müssen. Spätestens dann muss Nancy Faeser als Ministerin zurücktreten oder entlassen werden.

Ob das tatsächlich geschieht, ist ungewiss. Es ist aber die entscheidende Nagelprobe: Ein Deutschland, in dem eine Verfassungsverächterin wie Nancy Faeser weiter der Regierung angehören könnte, dürfte schwerlich noch als demokratischer Rechtsstaat bezeichnet werden.

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Trump gegen den Deep State

Trump gegen den Deep State

Trump gegen den Deep StateSeit 8 Jahren versuchen Presse und Politik gemeinsam mit Geheimdiensten, Polizei und Justiz zu verhindern, dass Donald J. Trump Präsident der USA sein kann. Der letzte, komplett schief gegangene Versuch, Trump mit seiner öffentlichen Ermordung zu stoppen, scheint mit größter Wahrscheinlichkeit ein Werk des „deep state“ Am 8. November 2016 gewann ein völliger Außenseiter mit […]

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„Herr Müller, war Ihr Interview mit Maria Zakharova der Auslöser für das COMPACT-Verbot?“

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Hansjörg Müller war von 2017 bis 2021 Abgeordneter der AfD-Bundestagsfraktion. Seitdem ist er wieder, wie schon vor seiner Bundestagszeit, in der Restrukturierung international tätiger Unternehmen tätig und engagiert sich zivilgesellschaftlich als Journalist, der sich der Wahrheit verpflichtet fühlt. Gegenüber PI-NEWS hat er sich einigen aktuellen Fragen gestellt, unter anderem zu seinem Interview für COMPACT mit […]

Korruption: EM-Karten für Politiker als Dankeschön für Steuerbefreiung

Korruption: EM-Karten für Politiker als Dankeschön für Steuerbefreiung

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Korruption: EM-Karten für Politiker als Dankeschön für Steuerbefreiung

Korruption: EM-Karten für Politiker als Dankeschön für Steuerbefreiung

Wie viel Korruption darf es denn sein? Die UEFA verschenkt hunderte „Ehrenkarten“ für die Fußball-EM an die Politik-Elite in Deutschland. Zugleich bekommt sie üppige Steuernachlässe, von denen Ottonormalbürger wohl nur träumen kann.

von Paul Rosen

Die Affäre um kostenlose Eintrittskarten für Politiker zu Spielen der Fußball-Europameisterschaft weitet sich aus. Jetzt hat die Bundesregierung eingeräumt, daß die Uefa als Veranstalter des Wettbewerbs in Deutschland weitgehend von Steuern auf den von ihr erzielten Gewinn befreit worden ist. Der Staatskasse dürfte ein dreistelliger Millionenbetrag entgehen, denn die Gewinne der Uefa durch Zuschauer in Stadien, bei Public-Viewing-Veranstaltungen und durch den Verkauf von Lizenzen der Übertragungsrechte werden auf etwa 1,7 Milliarden Euro beziffert, wie es in einer Parlamentsanfrage der Gruppe der Linkspartei heißt.

Auf die Anfrage der Linken antwortet die Regierung: „Zur Unterstützung der Bewerbung des Deutschen Fußball-Bundes e. V. (DFB) um die Ausrichtung der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland hat die Bundesregierung Steuergarantien für diese Veranstaltung gegenüber der Europäischen Fußball-Union (Uefa) abgegeben. Die Inhalte der Steuergarantien (…) unterliegen dem Steuergeheimnis.“

Wurden die Steuern komplett erlassen?

Es gibt jedoch andere Dokumente, die mehr Transparenz über den Umfang der Steuergarantien schaffen: So hatte die Uefa vom Deutschen Fußball-Bund (DFB) für dessen Bewerbung für die Abhaltung der Europameisterschaft in Deutschland verlangt, umfangreiche Garantien von der Bundesregierung einzuholen. Nach Angaben der Grünen-Fraktion gehörten dazu „Steuerbefreiungen von jeder Art direkter Steuern für Unternehmen und Individuen wie Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftssteuer“.

Zwar wollte die Bundesregierung auch seinerzeit nicht bestätigen, in welchem Umfang der Uefa Steuern erlassen werden, aber es gibt Unterlagen über die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland, bei der die Einkommen- und Körperschaftsteuer komplett erlassen wurde. So heißt es in einem Schreiben des Hessischen Finanzministeriums vom 21. Juni 1999 an den damaligen DFB-Präsidenten Egidius Braun, die obersten Finanzbehörden der Länder hätten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen beschlossen, die Fifa für die Fußball-Weltmeisterschaft 2006 „von der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zu befreien“. Die Befreiung galt sogar für die Schiedsrichter. Laut Bundesregierung wurden in den vergangenen 20 Jahren für zwölf Sport-Großereignisse Steuerbefreiungen gewährt.

Hunderte kostenlose Ehrenkarten für die Politik-Elite

Bei der Europameisterschaft waren zahlreiche Politiker gesehen worden, die auf das von der Uefa, dem Bundestag und der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Ehrenkarten-Kontingent von 669 Karten zurückgegriffen hatten. Gesehen wurden neben Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) und Kanzler Olaf Scholz zahlreiche Bundesminister: Karl Lauterbach (SPD), Annalena Baerbock (Grüne), Nancy Faeser (SPD), Lisa Paus (Grüne), Christian Lindner (FDP), Bettina Stark-Watzinger (FDP) und Staatsministerin Claudia Roth (Grüne).

Auf dem Online-Portal t-online wurden Rechtsexperten zitiert, die die Nutzung von kostenlosen Karten als strafrechtlich relevant einstuften, auch wenn die Bundesregierung von einer Nutzung „aus dienstlichem Anlaß“ spricht. Von den gewährten Steuervorteilen dürften die Experten zu dem Zeitpunkt noch nichts gewußt haben. Der Hamburger Strafrechtler Gerhard Strate sieht in der Annahme der kostenlosen Karten einen „vermögenswerten Vorteil, der den Verdacht einer Untreue begründen kann“. Zitiert wurde auch Till Zimmermann, Professor für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf: „Das hat ein korruptives Geschmäckle.“

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